Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Schiffes einbarquirt worden sind, darin eintrage, und die Verwendung derselben ausweise. Zn das z w e y t e Protokoll sind alle Jnventarien einzutragen, welche die Effecten der während der Campagne verstorbenen Individuen betreffen, oder auch jene von Deserteuren, mit Beysetzung der sür nöthig erachtenden Anmerkungen. Er hat von der Bewaffnungs-Kanzelley die Liste der Vermächtnisse, welche die verstorbenen Marine-Unter- Ofsiciere oder Marineurs ihren angehörigen Familien zu­rück lassen, zu erhalten. Diese Vermächtnisse können und dürfen niemahls die Hälfte der Bezahlung übersteigen t welche der Verstorbene bezogen, mit Zuschlagung desjenigen, was er allenfalls noch gut hat. tz. 6974. Während der Ausrüstung des Schiffes hat er in eine eigene Consignation, welche er von der Ausrüstungs-Kanzelley zu erhalten hat, die Vor -und Zunahmen, Va­terland und Geburtsort, Bezahlung der Marine-Unter- Ofsiciere und Marineurs, welche dazu bestimmt sind, die Equipage zu formiren, und ebenso der anderen Individuen einzutragen, welche bey der Ausrüstung verwendet werden. Die Zahlung ist nach Verhältniß der Zeit, als die Ausrüstung zu dauern hat, aus­geschlagen. Was die Schiffsjungen betrifft, so sind diese nicht einzutragen. Er hat die besagten Marineurs und andere Individuen zusammen zu berufen und zu bezeichnen. Die Ration ist nur den Individuen bewilliget, welche zum Dienste auf dem Schiffe verwendet werden, und die ihre Abkochung, in der Nahe des Ortes, wo die Ausrüstung ge­schieht, zu besorgen haben. §. 6976. Der Schiffschreiber muß alle Unter-Officiere und Marineurs in die besagte Consigna- tion eintragen, nach Maß, als sie täglich bestimmt sind, die Schiffs-Equipage zu complet- tiren , wobey er genau darauf zu sehen hat, daß nur jene eingetragen werden, welche einen von dem Ausrüstungs-Commissär unterschriebenen Zettel aufweisen können. Er hat alle Abende der Ausrüstungs-Kanzelley zu bestätigen, daß alle Unter-Officiere und Marineurs, welche während des Tages auf das Schiff bestimmt waren, sich auch richtig am Bort ein­gefunden haben, damit sie in daS A u s r ü st u n g s - V e r z e i ch n i ß eingetragen werden können. §. 6976. Er muß hauptsächlich darauf bedacht seyn, die Ausrüstungs-Kanzelley von dem Zu­wachse oder Abgangstagr der verwundeten oder der kranken Marineurs, welche in das Spi­tal gebracht werden, in die Kenntniß zu setzen. §. 6977. Er hat dem Kranken oder Verwundeten, welcher in das Spital geschickt wird, oder demjenigen, welcher ihn dahin zu führen beordert ist, eine von ihm und dem das Haupt- Detail führenden Officiere unterfertigte Revisions-Liste mitzugeben, in welcher der Taus-und Zunahme, Geburtsort und andere persönliche Unterschei­dungen desselben, so wie auch dessen Krankheit, Kleidung und andere Effec­ten, die er mit sich in das Spital nimmt, specifisch eingetragen seyn müssen. §. 6978. Auf der Rehde hat der Schlffschreiber mit der größten Genauigkeit alle Veränderungen der Schiffs-Equipage zu beobachten, und sich, wie es schon bemerkt worden ist, zu benehmen. Er muß sowohl über die Kranken, als auch Verwundeten und Desertirten, der Ausrüstungs- Cassa Rechenschaft geben. tz. 6979. Die Liste über die Rationen hat von dem Tage anzufangen, als die Anweisung darauf lautet, und ist einen Tag früher abzuschließen, als jene des.darüber 23unD yii. Z)9 Von der Marine-Verwaltung überhaupt. i()3 Während der Ausrüstung des Schiffes hat er über die Unter - Officiere und Mari­neurs ein ordentliches Proto­koll zu führen. Hkth, am,7. März 804. Fortsetzung dieses Proto­kolls während der Armirung des Schiffes. Hkth. am -7. März8o4. Die Ausrüstungs-Kanzel lev ist von dem Zuwachse und Abgänge der in das Spital kommenden oder zurück tcljven* den Marineurs in Kenntniß zu setzen. Hklh. am 27. März8o4. Den Leuten, welche in das Spital abgeschickt werden, sind ordentliche Revisions - Listen mitzugeben. Hk th. am 27. März8c>4. Ueber die auf der Rehde bey der Equipage sich ergebende Veränderung durch Deserti, on rc. ist die Armirungs-Kan- zelley in Kenntniß zu setzen. Hkth. am 27. Mürz 804. Die Consignation über die Verpflegung hat von dem Ta­ge anzufangen, als die An­weisung daraus lautet. >■■■ Hkth. am 27. März 8o4,

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