Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

so XX. Hauptstück. I. Abschnitt. Don der Aufstellung der Wache beym Auffahren oder Campiren. Hkth. am 3. Feb. 783. D 336. Wie .der Gefreyte die Auf­sicht über die Profeffionisten bey der Arbeit zu führen hat. Hkth.»am 3. Feb. 783. d 336. Der Gefreyte hat denStan- genreiter anzuhalten, daß er zeitweise zu Fuße geht. Hkth. am 3. Feb. 783. d 336. Wie die während des Mar­sches ermatteten Pferde zu wechseln sind. Hkth. am 3. Feb. 783.0 336. Gegentheile sein größtes Unglück und die unausbleibliche, nach Umständen sehr schwere Be­strafung einer ihm zu Schulden kommenden Fahrlässigkeit, oder, woran nicht zu gedenken fet;n soll, einer begangenen Veruntreuung abhange. Auf dem Marsche hat der Gefreyte die Beyläufer zu verhalten, daß sie stets bey ihren angewiesenen Wägen bleiben , welches besonders bey Paffierungen der Städte und Dörfer zu beobachten ist, und es darf sich kein Mann ohne seine oder ohne des Corporals Erlaubniß entfernen. Der dawider Handelnde ist sogleich zu arretiren, und nach dem Einrücken zu bestrafen. §. 6488. Ferner muß derselbe Nachsehen, ob die Pferde mit Streue gut besorget, und in Stal­lungen oder beym Campiren die Nässe unter den Pferden weggeräumet sey. Wenn der Gefreyte auf Wache oder Inspection commandirt wird, stellt er von den Beyläufern, sobald am Mittage zu futtern, und des Nachts in der Station oder beym Cam­piren aufgefahren wird, zwey Mann auf die Flügel als Schildwache aus, die alle zwey Stunden, bey strenger Witterung und nach Umständen auch früher, ab.gelöset werden. Diese zwey Mann müssen sowohl auf die Pferde, Wägen und Ladung die beste Obsorge tragen, als auch, wenn ein Pferd sich los reißen sollte, Mittel verschaffen, daß es gefan­gen und wieder angebunden werde. H. 6469. Derjenige Gefreyte, der zur Nachsicht bey den Profeffionisten einem Eorporal zuge- theilt wird, muß genau darauf sehen, daß sowohl in den gehörigen Stunden, als auch im Erheischungsfalle ununterbrochen gearbeitet wird; ferner daß weder von dem Materiale, den Requisiten und dem Handwerkszeuge etwas muthwillig ruinirt oder verschleppet wird, noch daß die Profeffionisten von jemanden eine andere Arbeit, als was unmittelbar das ärarische Fuhrwesen betrifft, annehmen und verfertigen. tz. 6490. Weiters hat derselbe auch während des Marsches den Stangenreiter dahin zu verhal­ten, daß er bey gutem und trockenem Wetter, wie auch auf ebenem Wege, einen Theil des Marsches zu Fuß mache, um das Sattelpferd zu erleichtern, welches jedoch bergabwärts weder mit geladenen, noch mit leeren Wägen zu gestatten ist; dann ist dieses auch, wenn leer zurück marschiert wird, zu beobachten, und zugleich darauf zu sehen, daß die Stangen- reiter, welche vielleicht, weil sie keine Besorgniß wegen einer Ladung haben, nicht etwa zu Pferde schlafen, und durch das Hin-und Herreiben das Sattelpferd beschädigen. h. 6491. Im Falle während des Marsches eines der Stangenpferde, wegen unvorherzufehender Umstände, dergestalt ermattete, daß es dem anderen in dem Zuge nicht gleich dauern könn­te, so versteht es sich von selbst, daß , wenn es das Sattelpferd ist, dasselbe alsogleich mit dem Handpferde verwechselt, und dergestalt eingespannt werde, daß bey demselben nicht die Stränge verlängert, sondern bey dem Sattelpferde die Taschen an dem Wagprügel um zwey O.uerfinger einwärts gegen die Deichselstange geschoben, und dermaßen das matte Hand­pferd erleichtert, und der Wagen in dem gehörigen Geleise behalten werde. Ein Gletches ver­steht sich von den vorderen Pferden. Während des Marsches darf, außer ärarischem Gute, nichts geführt werden. Hkth. am 3. Feb. 783. ü 336. Wie der Gefreyte feinen Rapport zu verfassen hat. Hkth. am 3. Feb. 783. D 336. §. 6492. Während des Marsches darf der Gefreyte nicht das Mindeste, außer dem ärarifchen Gute, bey Verlust seiner Charge, auf den Wägen mitführen lassen. §. 6498. Wenn demselben etwas Besonderes auf dem Marsche zustoßt, oder die vorgeschriebene Dienstzeit heran nahet, so hat er auf folgende Art den Rapport einzurichten:

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