Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

1 6 2 Woher die Pferde - Putzzeu- ge bey den Husaren und Uh- lanen anzuschaffen sind. Hkth.aM2 2.Nsv. 777. Die argen ein höheres Hand­geld angeworbenen Cavallerie- Recruten muffen aufdenPfer- de- Putzzeug etwas zurück las­sen. Hkth. am 2o. 5(6. 8o5, E 406. Sonstige Beyhülfen, welche Len Truppen zu gute kommen, uni mit den Pauschgeldern aus langen zu können. Hkth. am 20. Feh. 8oZ. E 4°6. « » 28. 3ul. 810. E 2495. Auswärtige Zurechnungen auf Flick - Spesen. Hkth, am 20. Ji>6. 8o5. E 4«6. Benehme» mit de» Pausch- Geldarn hinsicdtlich der zur Erercier-Zeit eingerückten Be­urlaubten. Hkth. ani 24. Oct. 812. E 3-83. Auf welchen Stand die Flick- Spesen aufdiePferderüstungs- S?orten zu ckwerfen sind. Hkrb. am 20, §eh. 8o5. E 406. Wie sich hinsichtlich trr zu­wachsenden und abgehenden Mannschaft mit der Berech­nung des Pausch - Quantums zu benehmen ist. Vkth. am 20. Feb, 80s. E 406. 4 $. 6872. Bey den Husaren - und Uhlanen-Regimentern wird das erste Pferde-Putzzeug aü's dem Regiments-Unkosten-Fonds angeschafft. §. 687S. Die von den Regimentern selbst auf ein höheres Handgeld angeworchenen Leute der ge- sammten Cavallerie müssen von diesem Handgelde auf die Anschaffung des Pferde-Putzzeuges Etwas zurück lassen. §. 6874. Die Regimenter und Corps erhalten durch innere Wirthschaft schon dadurch eine Aus­hülfe, daß ihnen auf ihr Ansuchen die durch die categoriemäßige Abnützung außer Gebrauch kommende alte Montur beybelassen, und von Zeit zu Zeit auch die Beybehaltung der erfor­derlichen Anzahl alter Lederwerks-Sorten, welche, wie die Monturs-Sorten, ein Eigen­thum des Aerariums bleiben, bewilliget wird. Zur ferneren Erleichterung der Truppen in der Unterhaltung der Montur und Rüstung wird denselben auch gestattet, die dazu unumgänglich nöthigen neuen Materialien und Be- standtheile aus den Monturs- Commissionen gegen bare Bezahlung in dem Preise abzunehmen, um welchen in dem nähmlichen Jahre bey der Moncurs - Commission die Waare angeschafft worden ist, jedoch mit Zuschlagung der fünfzehnprccentigen Regie-Kosten. Dergleichen Empfange müssen jedes Mahl auf kriegscommissariatischen Entwurf unter den im §. 6846. bestimmten Vorsichten geschehen. §. 6875. Ueber solche Auslagen, die von dem Flick-Spesen-Pausch - Quantum zu bestreiten sind, kommen ohnehin selten auswärtige Zurechnungen vor, indem dre Recruten oder sonst von auswärts zugewachsenen Leute, ingleichen auch die Reconvalescenten, vor ihrem Auf- bruche zum Marsche- stets mit guter Montur versehen werden. Wenn jedoch dergleichen Re­paraturen nothwendig sind, und einem Regiments oder Corps von auswärts zugerechnet werden müssen, so sind sie von den Compagnie- oder Escadrons-Pauschgeldern zu bestreiten, ohne daß, wie bey den Schuh - und Stiefel-Reparaturen, darauf die Rücksicht zu nehmen ist, ob der Marsch bloß in dem General-Commando-Bezirke deS Regiments, oder aber in den Bezirken anderer General -Commando» sich ereigne. Die auswärtigen Anschaffungen von Pferde-Putzzeug, welche bey Remonten - Trans­porten sich ereignen können, sind ebenfalls den Escadrons - Commandanten aufzurechnen, weil diese schon für die zuwachsenden Recruten auf die eine oder andere Art das Pferde- Putzzeug erhalten, und so fort dessen fernere Unterhaltung von den Flick-Spesen zu bestrei­ten haben. Was für die Remonten an Halfterstricken aufgerechnet wird, hat der Regiments-Un­kosten - Fond zu tragen. §. 6876. Wie sich hinsichtlich der zur Erercier-Zeit eingerückten Beurlaubten zu benehinen ist, gibt der §. 6851. an Händen. Die Zugrunderichtung der Montur in dieser kurzen Zeit kann aber nicht angeschlagen werden, wenn andersauf derselben Erhaltung sorgsam gesehen wird, welche sich daher dis Compagnie- und Escadrons-Commandanten sorgfältigst müssen angelegen seyn lassen. 6877. Bey der Cavallerie sind die Flick-Spesen auf die Pfcrderüstungs-Sorten nach dem bestimmten Ausmaße besonders zu entwerfen, und dazu der mit Ende des Monathes aus­fallende effective Stand der ordinären Dienstpferde zur Grundlage zu nehmen. h. 6878. Wenn daher Mannschaft oder Pferde am letzten Tage eines Monathes, z. B. den 28. Februar, zuwachsen, und in den Acten des folgenden Monathes erst vom gedachten XXII. Hauptstück. III. Abschnitt.

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