Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
Von den Compagnie-' und Escadrons-Pauschgeldern. i63 Tage in Zuwachs genommen Werdens, so ist für sie der Nachtrag aus den Tag des Monathes Februar zu entwerfen. Wenn hingegen Leute in den letzten Tagen eines Monathes abgehen, und erst in den Acten des folgenden Monathes in Abgang gebracht worden sind, so ist für dieselben der Abzug für den vorhergehenden Monath zu machen, in welchem sie abgegangen sind, weil sie unter dem effektiven Stande des ersten Monathes nicht mehr begriffen seyn können. Die im eigenen Regiments oder zu anderen Regimentern transferirte Mannschaft ist jedoch von diesem Abzüge ausgenommen. §. 6879. Damit für die auswärts zuwachsenden Leute, für welche die Schuh - Reparatur dem Aerarium aufgerechnet wird, nicht auch die Gebühr unter dem effektiven Stande entworfen werde, ist der auswärtige Zuwachs, so lange derselbe unter den Absenten im Ausmar- sche geführt wird, von dem effektiven Stande abzuschlagen, und für denselben erst vön dem Monathe und Tage des Eintreffens in loco das Pauschgeld zur Gebühr zu geben. §. 6880. Die gefammte Linien-Infanterie, mit Einschluß der Garnisons-Bataillone, die Ca- vallerie-Regimenter, die Mineure, Sappeure, Pontoniere, Jäger-Bataillone, und die ungarische Kronwache haben das Feuergewehr-Reparatur-Pauschgesd nach der Gattung derbeyhaben- den Feuergewehre auf den mit solchen bewaffneten effektiven Stand zu berechnen und zu beziehen. §. 6881. Bey der nunmehr in einer größeren Ausdehnung bestehenden Beurlaubung und der dadurch nothwendig gewordenen Aufbewahrung der Feuergewehre in den Depots wird bewilliget, daß den sämmtlichen Infanterie - und Cavallerie-Regimentern, mit Einschluß der ungarischen und sieöenbürgischen, dem Jäger-Regimenté und den Jäger-Bataillonen, für die von den Beurlaubten aufbewahrten Feuergewehre ein Pausch-Quantum abgereicht werde, wo zugleich aber dem Regiments-, Corps- oder Bataillons - Commandanten, so wie den Brigadieren, bey dieser Gelegenheit eine genaue Aufsicht auf die gute Conservation und sorgfältige Reparatur der Feuergewehre neuerdings zur besonderen Pflicht gemacht wird. Zu Folge dieser Entschließung hat das Pausch - Quantum, ohne Unterschied der Länder, in Einem Drittel-Kreuzer für das Gewehr monathlich zu bestehen. In den Ländern, wo bloß Papiergeld circulirt, ist auf dieses Pausch-Quantum des Procenten-Zuschuß mit Einhundert so lange zu geben, als er auf die Pauschgelder überhaupt bewilliget seyn wird. Wenn eine vierwochentliche Waffenübung in der Folge angeordnet werden sollte, mithin die Beurlaubten hierzu einberufen würden, und die bey den Regimentern und (Bataillonen depositirten Feuergewehre in Gebrauch genommen werden müssen, so ist für diese Zeit das gewöhnliche systemisirte Pausch - Quantum, welches für die Feuergewehre bewilligt ist, zu geben und zu verrechnen. Die Verrechnung dieses Pausch-Quantums hat von den Regimentern in dem monath- kichen Aufsätze über die gesammten Reparations-Gelder auf folgende Art zu geschehen: In diesem Aufsatze ist nach der gewöhnlichen Berechnung auf den effektiven Stand die weitere Erklärung mit den Worten beyzusetzen: Wird dem effektiven, mit Feuergewehren versehenen Stande die vorhandene Anzahl von ........ N. Stück, entgegen gehalten, so zeiget sich ein Vorrath in dem Regiments - Depositorium oder beyden Haupt-Werb-Commanden in Ungarn von . N. Stück, zu deren Unterhaltung das mit Ein Drittel-Kreuzer per Stück bewilligte Pausch-Quantum (mit oder ohne Procenten - Zuschuß) betragt — fl. — kr. »and vii, 42 * Wann dem auswärtigen Zuwachse das Pauschgeld zur Gebühr zu stellen ist. Hkth. am ia. 8o5.e 406, Di« Feuergewehr - Reparatur ist auf den mit solchem versehenen effektiven Stand zu berechnen. Hktb. am $0, Feb. 8»s. E 406. Das Feuerqeivebr-Repara- turs - Pausch - Quantum wird für die nach dem minderen Ausmaße in den Depots von den Beurlaubten erliegenden Feuergewehren bemeffen. Hk th. am 4.Dec.8,7. ,, ,, i3.3fng. 818. I Sen. .