Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
Von den Compagnie- und Cscadrons-Pauschgsldern. 161 §. 6868. Die Regiments - Transports - Commanden und die betreffenden feldkriegscommissariati- schen Beamten bleiben auch dafür noch in's Besondere verantwortlich, daß in der Transfe- rirungs - Liste der Mannschaft angesetzt werde, wann, und wie ein oder der andere M a n n neue Schuhe oder eineReparaturanden alten Schuhen erhalten hat. §. 6869. Von dem Flick-Spesen-Pausch-Quantum muß bestritten werden: a. Beysämmtlichen Truppen dieFlickerey und AusbesserungalterMonturs- und Rüstungs- Sorten, bis sie vollends unbrauchbar sind. b. Bey jenen Truppen, welche Helme haben, nebst der Lackierung derselben, auch deren Ausbesserung in allen Theilen. e. Bey der mit einem Trommelspiele versehenen Truppe die Unterhaltung der Trommelfelle. Sollten hierauf aber in kurzer Zeit die Auslagen zu beträchtlich seyn, so ist hierzu die Auslage aus dem Feld - Requisiten -Pausch -Quantum zu leisten. á. Bey der Cavallerie die Unterhaltung der Halfterstricke. Deren erste Anschaffung hat aus dem Regiments-Unkosten-Fonde zu geschehen. Das weitere Erforderniß hieran kann künftig nur gegen Bezahlung aus den Monturs - Commissionen empfangen werden. e. Bey der Cavallerie, die Unterhaltung der Pferde - Putzzeugs. f. Bey den mit Säbeln und Bayonnetten versehenen Truppen die Unterhaltung der Scheiden. Bey der Cavallerie in's Besondere müssen die Säbel, da sie, wie die Feuer gewehre, keine Dauerzeit haben, wegen ihrer Stärke und Dauerhaftigkeir im Gefäße, in Klingen und Scheiden beständig im guten Stande erhalten werden, weil der hier auf bemessene Geldbetrag schon unter den Flick-Spesen begriffen ist. Sollte es im Frieden auf das Schleifen der Säbel ankommen, so hat solches, wenn es augeordnet wird, auf Accord in den billigsten Preisen zu geschehen, worüber sodann die Berechnung an den Hofkriegsrath einzuschicken ist. x. Bey der Artillerie in's Besondere müssen von den erhöhten Flick-Spesen auch die Be- ftandtheile sowohl, als die Hülsen ihrer Reißzeug-Bestecke nach eben den Conservations-Grundsätzen, wie es in Ansehung der Feuergewehre vorgeschrieben ist, so lange als möglich in brauchbarem Stande unterhalren, und überhaupt bey der Elrtillerie die für ihre Monturs-Stücke vorgeschriebene Dauerzeit stets pünktlichausgehalten werden. §. 6870. Für die Infanterie und für die übrigen Truppen zu Fuß bestehet zu deren Erleichterung ein Zuschuß von jährlichen drey Procenten Säbelscheiden, und für jene Truppen, welche auf die Unterhaltung der Feuergewehre ein Pauschgeld beziehen, auch ein Zuschuß von drey Procenten Bayonnett-Scheiden jährlich nach dem completten Stande, und zwar bey der Lmien- Infanterie nach Abschlag der Beurlaubten bis zur Einberufung, welche beyde Gattungen Zuschuß aus den Monturs-Commissionen und Artillerie - Feldzeugämtern unter den im §. 6846. bestimmten Vorsichten empfangen werden können. Für die Cavallerie bestehet das Ausmaß an Säbelscheiden in jährlichen sechs Procenten «uf den completten Stand nach Abschlag der Beurlaubten bis zur Einberufung, und mit Rücksicht auf die eigene Gattung von Unter-Ossiciers-Scheiden. Eben so sind der Cavallerie nach dem dienenden Stande der Pferde jährlich sechs Pro- cente Kinnketten, und über dreß den Kürassieren zur Ausbesserung der Küraß-Ernfaßung, wovon drey Ellen per Stück gerechnet werden, acht Procente Sämischleder-Abfall bewilliget. h. 6871. Auf die Pferde - Putzzeugs hat der Escadrons-Commandant für die gegen daS Handgeld zu drey Gulden zuwachsenden deutschen Cavallerie--Recruten den Reluirions-Preis zu j Címein Gulden, oder das erste Pferde-Putzzeug in natura unentgeldlich, nebst dem Pausch- 1 Quantum, zu empfangen. Ba nd vii. 41 Wofür dieselben in's Besondere verantwortlich sind. Hkth. am 10. Feb. 8o5. E 406. Was von dem Flick-Spesen-Pausch-Quantum bestritten werden muß. Hkth. am 20. Feb. 8o5. E 4«6. 25efoniee< SufcfjüfTe an TR*» femiien. ©ft&. aut *0. 5e&. 8o5, E 406. ©tfb&ifrag jur 3fnfd)rtfruitg ber Vfer&ei'putyifuge für eü nen Dtecrufen. flltt 20, geb. 8o5. e 406.