Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

XXII. Hauptstück. III. Abschnitt. tGo 6851. £>a3 Feld - Kriegs - Commifsariat hat mit Beyziehung eines Schuhmachers die Schuhe >der Stiefel zu untersuchen, und zu bestimmen, welche Reparatur an jedem Paar Schuhe rorzunehmen ist, sodann mit dem Schuhmacher die Bezahlung dafür zu behandeln. §. 6862. Ueber diese Leute wird eine Untersuchungs-Consignation nach dem beygedruckten Formulare Nr. 2. verfaßt, welche der Schuhmacher mitzufertigen, der Kriegs - Commis- 'är aber zu bestätigen hat. §. 6863. Wenn kein feldkriegscommissariatischer Beamter im Orte ist, welches bey den auf den Marsch - Stationen vorkommenden Reparationen öfters der Fall seyn kann, so hat alles Obige entweder durch einen im Orte befindlichen Militär-Verpflegsbeamten oder Milirär- Stations - Commandanten, und wo weder der eine noch der andere vorhanden ist, von der Ortsobrigkeit zu geschehen, welche sodann die erwähnte Untersuchungs-Constgnation mit dem Schuhmacher auszufertigen, und sie dem Transports-Führer einzuhändigen hat. Ueber die richtig erhaltene Zahlung hat der die Reparatur besorgte Schuhmacher der erwähn­ten Constgnation seine Quittung, mit der Bemerkung des bar erhaltenen Betrages, gleich beyzllrücken.. h. 6864. Bringt ein Transports - Commando, Stabsstockhaus, Regiment ober ein Transports- Führer Schuh - oder Stiefel-Reparatur in Aufrechnung, so müssen der Rechnung zugleich die Untersuchungs-Consignationen beygelegr werden. Der respicirende feldkriegscommisiariatische Beamte combinirt solche mit der Aufrech­nung, und weiset, wenn beyde mit einander überein stimmen, den Ersatz der Auslagen auf einen besonderen summarischen Entwurf bey der Kriegs - Cassa an. Dem Entwürfe werden die regim enterweise verfaßten Untersuchungs- Consig Nationen zugelegt, welche den Nahmen des Mannes, den Tag und Qrt, wo die Reparatur geschehen ist, worin sie bestanden hat, wer die Schuhe untersuchte, von welchem Schuh in acher sie reparirt wur­den, und was dafür bezahlt worden ist, enthalten müssen. Die Partieular-Untersuchungs - Co nslgnati 0nen, worauf die Quit­tungen gestellt sind, werden der aufrechnenden Behörde zurück übermittelt, um nöthigen Falls die verlangten Auskünfte geben zu können. tz. 6865. Da in den Orten, wo sich die Transports-Commanden und Stabsstockhäuser befinden, meistens auch die General-Commanden sind, so haben die Ober-Feld-Kriegs-Commistäre von Zeit zu Zeit die Total-Individual-Specificattonen einzusehen, und die Schuhmacher zu. befragen, ob sie die darin angesetzten Reparaturen wirklich verfertiget und die Zahlung dafür richtig erhalten haben. §. 6866. Die feldkriegscom missariarischen Beamten haben, wenn sie an der Richtigkeit einer Un­tersuchungs-Constgnation und der dießfallsigen Quittung Zweifel tragen, die Bestätigung darüber bey denjenigen einzuhohlen, welche diese Consignationen fertigten, die hierbey sich etwa entdeckten Gebrechen oder Unfugs aber dem Vorgesetzten General-Commando anzu­zeigen. §. 6867. Den Regimentern selbst liegt es ob, jene Leute, für die ihnen eine Schuh-Reparatur aufgerechnet wurde, bey ihrem Eintreffen zu befragen, ob sie wirklich geschehen ist, und wenn sich ein Widerspruch zeigt, solchen dem Vorgesetzten General-Commando anzuzeigen» Unterfliegung t>er reparatur* mäßigen ©etyutyenonöem Kriegs * @omimiTuriate mit * SSepitetyupg eines ©d/Utyma-' 1 t'.jerS. í>fíí>. am 20. 5e6. 8o5. E 406, Sießfalijlge UnterfuctyangS* ßonfignatian. < am 20. 5e6. 8o5. E 406, ^ iJJorfictyfen, wenn Fein Friegáí eommifíariátifctyer 33eanifer in ( fccm Orte, ico Die ©djuty; SRe* parafur nättyig srirc jsgegen - ifi­íjfity. am 20. 5e6. 8o5.e 406. Jfitmeifung t>cr JfuSIagen auf ©djuty í unD ©tiefet? SRe« paratur. 4jFtty. am 20.5fir. 8o5.E 4<>6. SBaS tyinftttyflid? 6er ©ctyuty; 9viparatur a) Dem űferíSeí&í^riegéí (Semmiffuriafe; cm 20. 5c5.8o5.E4o6. b) Dem refpicirenien -5eiS= Kriegs i Sommiffariate; í»ftty.amso. 5e6. 8e5,E 406, c> Den 7 egimenfern fetl-fl ju tfnm o6lirgf. £rtty. am 20. 5e6.8o5.E4o6.

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