Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
Von den Compagnie- und Escadrons-Pauschgeldern. ist) Beym Szekler-- Husaren- Regimente: A. Für l Cavallerie-Stutzen der Feld-Divisionen . . 1 ír. \ b. » 1 * » » » Reserve . . y3— a. » i Carabiner der Feld-Divisionen . ♦ .1 — b. » 1 » » Cordons-Mannschaft . . % — c. » 1 » » Reserve . . . % — a. » 1 Paar Pistolen der Feld-Divisionen . . V3 — b. » 1 » » » Reserve . . . % — mdnathlich in Conventions - Münze dort, wo bloß Conventions-Münze cursiret, zur Gebühr zu stellen; in jenen Bezirken hingegen, wo das Papiergeld ‘ den gesetzlichen Umlauf hat, ist dieses Pauschale wie bey den Linien-Truppen im Papiergelde zu bezahlen, worauf jedoch dermahl 100 Procent Zuschuß bewilliget werden. h. 6855. Die Schuh-Reparatur der Invaliden wird in den Invaliden-Häusern ohne Pauschgeld besorgt. Die Flickerey dex Montur in den Invaliden-Häusern wird aus dem eigenen Fonds bestritten. tz. 6856. Die commandirt Beurlaubten bleiben bey der Paufchgelder-Gebühr, wie die präsente Mannschaft, wenn sie nach der Vorschrift aus dem Dienststande genommen werden. Die Privat-Diener, obschon sie keine Rüstungen zu führen haben, erhalten die Flick- Spesen und das Schuh -Reparations-Pausch- Quantum gleich der übrigen Mannschaft von der Truppenabtheilung, bey der sie im Stande sind. Wenn bey den Garnisons-Bataillonen sich der Fall ereignet, daß die Mannschaft ein ganzes Jahr oder darüber beurlaubt ist, so gebühret für dieselbe kein Pausch-Quantum. §. 6857. Das Abnützungs - Pauschale hat bey den zum Behufe der Feldarbeiten und zur Aushülfe bey der Wirthschaft der beyden Gestüte zu Biber und Offrack commandirten Militär- Arbeiter, der in den Bezirken, wo Conventions-Münze circulirt, verlegten Regimenter und Corps in 2% kr. Conventions - Münze, und bey der Mannschaft der in Bezirken , wo Papiergeld im Umlaufe ist, verlegten Truppengattung in 5 kr. Einlösungsscheinen täglich zu bestehen, und ist den betreffenden Regimentern von den Gestüten gehörig zuzurechnen; dagegen findet aber die Verabreichung von Pfundsohlen-Leder an die Mannschaft in Conto des Gestüt-Fondes nichr Statt. §. 6858. Die Cordons - Unterftützungs - Commanden, dann die Truppen in Dalmatien, haben das für sie bestimmte doppelte Schuh- Reparaturs-Pausch-Quantum von dem Monathe, wo sie zum Cordons-Dienste verwendet werden, bis einschlüffig des Monathes zu erhallen, in welchem sie von da abgehen. Für die Richtigkeit der Anzahl der zu dieseur Dienste verwendeten Mannschaft sind der Regiments-Commandant und der Brigadier verantwortlich. h. 685t). Die Schuh - Reparaturen können sich auf dem Marsche nicht nur allein bey einem Transports-Commando, Stabs-Stockhause oder Regimenté, bey dem der Mann zugetheilt ist, sondern auch während des Marsches selbst in der einen oder anderen Marsch-Station ergeben. §. 6860. Zeigt sich nun in beyden Fällen, daß Leute an den Schuhen Reparationen nethig haben, so müssen dieselben vor dem weiteren Abmarsche dem respicirenden Feld-Kriegs-Com- miffarrate zur Untersuchung vorgestellt werden. Woher die Schuh-Reparatur tc. in den Invaliden - Häusern zu bestreiten ist. Hkth. am 10. Feb- 8o5, E 4°6. Wie die commandirt Beurlaubten, dann die Privat - Diener uns die Garnisons-Re- gimenrer mit den Pauschgel- dern zu behandeln sind. Hkth. am 20. Feb. 3o5, E 406. Das Monturs-Abnützungs- Pauschale der Militär - Arbeiter bey den Gestüten zu Biber und Ossiack wird bestimmt. Hkth. am 7. May 8*8, K 1783. Welche Truppen, dann von welcher Zeit an, und wie lange das doppelte Schuhsohlcn- geld gebührt. Hkth. am 20. Feb. 8o5, E 406. Wann sich Schuh - Reparaturen ergeben können. Hkrh. am 20. Feb. 8o5, e 406, Vorstellung der Leute, welche reparationsmäsiigeSchuhs (Stiefel) haben, an das Feld- Kriegs -Commissariat. Hkth am 30. Feb. 8o5. E 406.