Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

r sn Nachtragsforderungen an Simító - Leder finden nicht Statt. Hkth. am >6.Apr. s-o. Was den Negirfientern an Pauschqrld für die zur Exer- cier-Zeit eingerückten Beur­laubten aebührt. Hkth. am-f.Oct. 812. E 3788. Wie die Schuh - und Stie­fel - Reparatur der Mannschaft während des Marsches zu »er; rechnen ist. Hkth. am 20. Feb. 6o5. E 4»6. „ „ 24.ü«.8l2.E 3788. Wie die in den AufnahmS- spitälern eommandrrte Wart- niannschast, dann die bey der Bespannung der Feld - Apo­theken cornmaiidirte Mann­schaft in der Monturs-Repa­ratur zu unterhalten ist. Hkth. am 23. Dec. 808. E 4745» ,» ,, 24. ÜCt. 812, E 8788, Friedens - Pauschgelder für die Gränztruvpen. Hkth. am 20. Feb. 8o5 E 4o6. » » >8. März8i9.L 1272, XXII. Hauprstück. III. Abschnitt. §. 685o. Als Nachtragsforderung darf an Limits-Leder nichts verabfolgt werden, weil dasselbe nur auf bte currente Gebühr, kernesweges aber für die vergangene Zeit als Nachtrag gefaßt werden darf. §. 665,. Für die zur Exercier-Zeit eingerückten Beurlaubten wird zwar kein Limits-Lederver­abfolget, wohl aber gebührt den Regimentern auf Ernen Monath das gewöhnliche Unter- haltungs-Pauschgeld, wenn auch dis Efercier-Ze-t sich um einige Tage vor Ablauf des Monathes endet. §. 665a. Die Schuh-Reparatur wird gewöhnlich für marschirende Recruten, Transferirte von anderen Regimentern, Raneonirre, zurück gelangte Deserteure, und für Kranke ober für einrückende Urlauber von auswärts zugerechnet. Für alle diese wird überhaupt zum Grundsätze angenommen, daß deren Schuh-und Stiefel-Reparaturen, wenn diese Leute'aus dem Be­zirke eines anderen General-Commando's kommen, als welchem das Regiment selbst unter­stehet, dem Aerarium aufgerechnet werden können; bey dergleichen Märschen in dem Be­zirke des nahmlichen General-Commando's aber haben die Auslagen auf Schuh - und Stiefel- Reparatur die Compagnre- und Escadrons-Commandanten von dem gewöhnlichen Pauschale zu tragen. §. 6853. Für die bey den Kranken-Aufnahms - Spitälern im Kriege commandirte Mannschaft dürfen die vorkommenden Auslagen auf Schuh - Reparatur dem Aerarium ausgerechnet wer­den. Da die bey den Bespannungen der Feld-Apotheken ccmmanbtrte Mannschaft mit dem Pauschal-Betrage auf Monrurs - Reparatur das hrnreichende Auslangen nicht erzwecken, und man es der Mannschaft an der guten Bedeckung nlchr fehlen lasten kann, so ist es am zweckmäßigsten, daß diese Mannschaft, so lange sie bey einer Feld-Apotheke zugetyeUr ist, dem resplcrrenden Feld-Krregs-Comnnssär von Zelt zu Zeit vorgestellr, die nöthigen Re­paraturen auf besten Anweisung besorgt, und der dafür bezahlte Geldbetrag auf desselben bestätigte Quittung m der Feld-Apotheken - Rechnung verausgabet werde. Zur genaueren Uebersicht ist jede Reparatur mit dem berechneten Geldbeträge in der Revisions-Liste bey dem betreffenden Manne zu bemerken, und solche immer dem resplciren- den Feld - Kriegs-Commiffar bey der Vorstellung der Mannschaft vorzuweisen. §. 6854. Für die Granzer, welche im Frieden keine Gebühr an Pauschgelder« haben, wird auf den Fall, daß sie im Frieden auszumarschiren hätten, eine besondere Bestimmung wegen der Unterhaltung der Schuhe oder Csismen erfolgen. Die Contrahrrungen mit den Büchsenmachern in der Militär-Gränze haben zwar auch künftig zu bestehen, sie habe» sich aber immer nur auf das bestimmte Ausmaß der Feuer- und auf das hier nachstehend angesetzte Pauschale zu beschränken, und zwar sind Bey den G r,ä n z - I n f a n t e r i e - R e g i m e n t e r n : x 3. Für die Gewehre der 2 Feld - Bataillone und 1 J'ägerstutzen b. » » » 9 Gränzverwalrung . c. 9 » 9 » Population . * d. » » » v Reserve « * Bey dem Tschaikisten-Bataillone: a. Für die Gewehre des Feld-Bataillons b. » » » der Gränzverwaltung , c. » 9 » 9 Population d. 9 9 » 9 Reserve . . 173 kr. ' */* — . Vj — kr. /8 Vs“ y.—

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