Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
XXII. Hauptstück. III. Abschnitt. Von den Compagnie- und Escadrons-Pauschgeldern. IDHI. Abschnitt. Von den Compagnie- und Escadrons-Pauschgelder». §. 6843. Die 'Compagnie- und Escadrons-Pauschgelder sind eine per Kopf bemessene monarhliche Surnma baren Geldes, welche den Compagnien und Escadronen zur Unterhaltung der Kleidung, Rüstung und Waffen der denselben unterstehenden Mannschaft und der Rüstung der Pferde im reinttchen brauchbaren Stande erfolgt wird. §. 6O44. Ueber diesePauschgelder, die zur Gebühr gestellt werden, ist dem Aerarium keine besondere Rechnung zu legen; es darf jedoch auch von demselben kein weiterer Beytrag angesprochen werden. tz. 6845. Das Ausmaß dieser Pauschgelder theilet sich in folgende Classen: a) Zur Unterhaltung der Schuhe und Stiefel im tragbaren Stande wahrend ihrer Dauerzeit. b) Zur Unterhaltung der übrigen Kleidung und Rüstung für Mann und Pferd im brauchbaren Stande. c) Zur Unterhaltung der Feuergewehre und d) auf Pferde-Euren, welche in dem beygedruckten Verzeichnisse Nr. 1. umständlich verzeichnet sind. Die Pansch-Quanten aller Art haben nach dem Kriegsausmaße mit jenem Tage anzufangen, mit welchem die Kriegsgebühr snfängt; sie hören mit Ende desjenigen Monathes auf, in welchem eine Truppe wieder in ihre Friedens Quartiere einrückt. §. 6846. Zur Erleichterung der Schuh - und Stiefel-Reparatur können die erforderlichen Leder- gattungen, gegen bare Bezahlung, auf kriegocommissariatische Entwürfe, und mit der Vorsicht aus den Monturs Commissionen abgefaßt werden, daß die Documente von dem Regiments-oder Corps - Commandanten gefertiget und knegscommissariatisch bestätiget sind, welche auf die Hintanhaltung jeden Unterschleifes zu achten, und dafür verantwortlich zu bleiben haben. §. 6847. Diese Ledergattungen sind Ober-, Brand- und Pfundsohlenleder. Weü die Preise dieser Artikel aber am meisten der Veränderung unterliegen, so ist hierauf bey den Moncurs Commissionen ein eigener Limito - Preis fest gesetzt, nach welchem die Truppen die gefaßten Leder-Sorten zu berichrigen haben. 684 8. Das Limito-L eder besteht per Kopf bey den Truppen, welche nur Schuhe tragen, in einem halben Pfunde Sohlenleder. Bey den Truppen, welche nur mir Stiefeln versehen sind, in Einem Pfunde Sohlenleder, drey Achtel-Pfund Oberleder und v i e r L 0 t h Brandsohlen- l e d e r. Bry Truppen, welche Schuhe und Stiefel zugleich tragen, in Einem 2/34 Pfunde Sohlen-, vierzehn Loth Ober- und vier L 0 t h B r a n d s v h l e n l e d e r. §. 6849. Dieses bewilligte Leder gebührt lediglich auf den effectiven Stand, über Abschlag der von einer Erercier- Zeit zur anderen oder bis zur Einberufung beurlaubten Leute, und darf nicht eher im Ganzen verabfclgt werden,%ls bis die erste Hälfte der Categorie verstrichen ist. Zweck der Compagnie- und EScadrons - Pauschgelder. Hkth. am 20. Feb. 8o5. E 406. » » 7.2fug. 811. E i584. » » iS, 3ul. 812. E z434« Ucker diese Pauschgelder isi keine besondere Rechnung zu legen. Hkth. am 20. Fek. 8o5. e 4°6» Eintheilung der Pauschgelder. Hkth. am 20. Fcb« 8»5. E 4o6. » » 7. Slug. 811. E 2684. „ „ 19. Oct. 81 i.E 3S09. „ i5.3ur.8i2. e 1435. Abfassung von Limito-Leder. Hkth. am 20. Feb. 3o5. E 40G. Diesisallsige Ledergattungen. Hkth. am 20. Fed. 8«5. E 4°6, AuSmasi an Limits-Leder. Hkth. am >6. Feb. 809. d 245,. v Auf welchen Stand und i» welchem Tcrniine das Limito- Leder geiaßt werden kann- Hkth. am 4- März9o8. E 6;3.