Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

»34 Wem dir Erhaltung der Feld-Requisiten obliegt. Hkth. am »6. Apr.vbS. Ausmaß des Feld - Requi­siten - Pausch - QuanrumS tm Frieden und Kriege. Hkth.am-3. MärjS.3.L io83. n » 6. Jul. 8i3. E 2804. » » 23. Jul. 8i3. I SSgz. » » 18. 2Iug. 8i3. E 3460. » » 5.3«n. 814. E > 27. >, » >4- Feb. 6,4. l 806. » » 25. Jan. 8i5. E 338. ,» » »5. Márz6l5. E 957. » » 28. 3u!1. 8i5. B 8262. „ » 14.Nov.816. E 4485­» »11. May 817-E ,ä79­Wer die Feld - Requisiten­Reparatur in Conto des Ae- rariums zu bestreiten bat. Hkth. am 10. Sep. 809. B 2479. » » 14. 9iov. 816. E 4485a » » 25. Feb. 818. E 688. Wann das Pausch - Quan­tum $ ur Erhaltung der Feld- Requisiten anzufangen hat. Hkth. am i4»'vi»v. 816,E 4435. II. Abschnitt. 93ou dem Feld-Requisiten-Pansch-Qua»tum. §. 6829. Die Regiments- und Corps-Commandanten müssen die im i8ten Hauptstücke ausgewiesenen Feld-Requisiten von dem bemessenen Pausch-Quantum in gutem Stande erhalten. §. 683o. In was das Feld-Requisiten-Pausch-Quantum im Frieden und Kriege für die verschiedenen Truppengattungen besteht, dieses gibt der Aufsatz Nr. 1 Seite i56 zu entnehmen. XXII. H aup tstück. II. Abschnitt. Wie die Artillerie-Vran- fchcn ihre dießfallsige Gebühr zu beziehen haben. Hktb. am 14. Nov. 6 - 6. E 4486. Wer die Feld - Requisiten des jugerheilten Fuhr - und Pack - Personals zu unterhal­ten hat. Hkth.am28. Märj6i3. E io83. Deren Unterhaltung für die Fuhrwesens - Divisionen und Pack-Reserven. Hkth am 23. März8i3.e 10R3. Anweisung des Pausch-Quan- tums. Hkth.am2S.März8i3. E io83. In wie fern den abseitig flehenden Abtheilungen daS Feld-Requisiten-Paufch-Q uan- tum hinaus bezahlt werden kann. Hkth.anr rZ.MärzöiS. e io83, §. 6831. Das Feuerwerks-CerpS, die Garnisons-Artillerie-Distrikte, die ungarische Kron- wache, die Militär-Gränz-Cordons, die Garnisons - Abtheilung, das Sappeurs-und Mi­neurs-Corps, dann die verschiedenen kleineren Militär-Körper, bestreiten an den in Ver­rechnung befindlichen Feld - Requisiten die vorkommende Reparatur in Conto des Aeranums, die Granztruppen im Frieden aber in Conto des Proventen - Fonds, unter Zulegung der ge­hörigen Dokumente. §. 683a. Wenn Regimenter, Bataillone, Corps oder Detaschementsihre Feld-Requisiten ganz oder zum Theile auf was immer für eine Art verlieren, oder sonst bey Errichtungen, Stan­desvermehrungen nicht komplett damit versehen sind, so haben dieselben bis zum Monathe des Empfanges derselben an dem bemessenen Unterhaltungs - Pauschgelde keinen Antheil zu nehmen, und diese Gebühr ist nur nach dem Maße zu entwerfen, als die empfangenen oder schon vorhanden gewesenen Feld-Requisiten das Erforderniß für ein Bataillon, eine Division, Compagnie oder Eskadron, dann für ein Detachement des Bombardiers Corps und Feld­zeugamtes mit der vorzüglichsten Gattung, als Zelten, Kochgeschirren rc. bedecken. §. 6833. Die Artillerie-Branschen haben die dießfallsige Gebühr nach der Zahl der Zelte, die Mineure und Sappeure aber nach der Anzahl der Garnituren Kochgeschirre zu beziehen. §. 6834. Für das bey den Regimentern, Bataillonen und Corps zugetheilte Fuhr - und Pack- Personal werden die ausgemessenen Zelte und Feldflaschen auf Rechnung des Aeranums unterhalten. §. 6835. Mit der gleichen Unterhaltungsart gebühret das Erforderniß auch den Fuhrwesens- Divisionen und Pack-Reserven. §. 6836. Das dießfallsige Pausch - Quantum ist in Friedenszeiten h albj äh rig, und in Kriegs- zeiten von Monath-zu Monath mit den Ersatzgeldern, gegen Entwurf und Quittung, anzuweisen. §. 6887. Es chängt zwar von der Wilikühr der betreffenden Regiments-, Bataillons- und Corps- Commandanten ab, das diesfallsigeUnterhaltungs-Pausch-Quantum dem Comman- fcunten der abseitig stehenden Abheilungen gegen die Unterhaltungs-Sicherheit zu überlassen.

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