Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

84 XVI. Hau ptstück. VI. Abschnitt. Wann die Natural - Zu­schüsse angewiesen werden kön­nen. Hkth. am So. 3ut..8o8. E1646. Unter welcher Bedingung Kutterleinwanv angewiesen merően kann. Hlkh. am rb.Märj 8>3.E.I0Ü5. Gegen welche Vergütung den Regimentern für ihre Sr- jiehungshauser Monturs-Ma­terialien angewiesen werden können. Hkth. am >8.3uly8io. E3495. Was den Gränzern in Frie- denszeiken an Monturs - Sor­te» gegenVergütung angewie­sen inerden darf. Hkth. am »8. 3än. 8og. B i45. n „ 18.3ld. 8io.Ei495. Obliegenheiten der Feld- Kriegs-Commissäre, Hinsicht» lich der Monturs-rlnweisungs, Prorocokle. Hkth. am 10. Dec. 1797. „ n 20.Zing.808, E 2871, h. 5538. Die Natural-Zuschüsse zum Behufeder Flickerey und sonstigen Unterhaltung der Mon­tur an Sabel- und Bayonnett-Scheiden, Sämischleder-Abfall und Kinnketten können • im letzten Monathe eines jeden Militär - Jahres, und zwar an Bayonnett-Scheiden bey der Artillerie, das Uebrige aber bey den Monturs-Commissionen angewiesen werden. §. 5589. 1 Ohne hofkriegsräthliche Bewilligung ist kein feldkriegscominissariatischer Beamte be- 1 fugt, Furrerleinwand zu den aus den alten Röckeln und Kitteln zu erzeugenden Leibeln an» ■ zuweisen. §. 5590. Wenn Regimenter für ihre Erziehungshäuser Monturs-Materialien, oder für dienen­de Mannschaft Monturs- und Rüstungs-Sorten gegen Bezahlung zu erhalten wünschen, so können diese zwar vom Feld-Kriegs-Commissariate, jedoch nicht anders bey der Mon­turs-Commission angewiesen werden, als daß dafür die Vergütung nach dem jeweiligen Anschaffungspreise mit Hmzuschlügung von 15 Pro centen Regie-Kosten geleistet werde, j §- 5591. Den Gränzern können in Friedenszeiten gegem sogleich bare Bezahlung nach dem jewei­ligen Anschaffungspreise mit Hinzuschlaguug der i5 Procente Regie-Kosten nur Esako's, Halsflöre, Röckel und Hosen, auf Verlangen, zur Abfassung aus den Monturs - Commissionen angewiesen werden; und da b ey den Gränzern über die Zeit, wenn einem Manne ein Monturs- Stück erfolgt worden ist, eine genaue Vormerkung geführt werden muß, so hat sich der respicirende feldkriegscommissaritische Beamte von der Anweisung der Monturs-Stücke durch die Einsicht der Vormerkung unter strengsten Verantwortung verläßlich zu überzeugen, ob die verabfolgte Montur nach der Vorschrift verwendet, und die vorgeschriebene Dauerzeit ge­lragen worden sey. Diese Materialien und Monturs-Sorten können bloß gegen kriegsrom- missariatistche Entwürfe aus den Monturs-Commissionen empfangen werden. Die kriegscom- Mlffariatischen Beamten sind dafür verantwortlich, daß dertey Empfänge zu {feinem anderen, als zu dem in der Anweisung deutlich angeführten Zwecke verwendet werden. §. 5593. Die Kriegs - Commissäre haben die vorgefchriebenen Monturs - Anweisungs-Pro- 1 tocolle ordentlich zu unterhalten, sich nach geschehener Fassung die von den Monturs- Commissionen ausgefertigten Gegenscheine gehörig vorzeigen zu lassen, und bey emtreten- der Categorie auf die Abrechnung der Vorschüsse besonders zu sehen, indem sich nicht nur das Ober-Kriegs-Commissariat durch die Abforderung der Protocolle die Ueberzeugung zu verschaffen hat, sondern auch jedem Feld-Kriegs-Commiffär eine unrechtmäßige Anweisung der Monturs-Sorten ohne Weiters zur Last fallen würde. E. Von der Abfassung der Montur und Rüstung. §. 5593. Die Abfassung der Monturs- und Rüstungs-Sorten bey der Monturs-Oekonomie- Commisslon, nach der in dem beygedruckten Formulare Nr. 1 vorgeschriebenen Einthei- lung nach Classen und Gattungen, und ihrer verschiedenen Stämpelung kann nur aufvor­schriftsmäßig ausgestellte, kriegscommissariatisch gefertigte Entwürfe, oder auf ausdrückli­che General-Commands Anschaffung und gegen Quittung des Regiments- oder Corps- Commandanten geschehen, daher kann den Regimenrern und Corps in keinem Falle gestat­tet werden, durchaus Monturs-Stücke der größten Gattung zu fordern, sondern sie, so wie auch die Monturs-Oekonomie-Commissionen, haben sich genau an die vorgeschriebene Emtheilung nach Classen und Gattungen zu halten, indem sich diese Vorschrift aus mehr­jährige Erfahrung und aus vorgenommene Proben gründet , nach welcher die Monrurs­Sffiie öieZiüfaffuiig i><r 3fton.- tur unö SUifiungö*@erten 411 gefc&eljen feat. fcftb. am 28.3än.8io.E157. „ „ *8. 3ui. 810. e*495 . lT » .. 1.3«lt. 8j 1. E1814. *» * 19,3n(. 812. E2426.

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