Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. 8­' Stücke, wenn sie größer, als einzelnen Leuten nach Erforderniß an den Leib gereicht werden, sonst unabgeändert bleiben, und nach den Maßen mit Vorschrift vertheilet durch­aus von der gehörigen Angemessenheit sind. §. 5594. Wenn aber ein Regiment unter seinen Grenadieren oder sonst Leute von ungewöhnlich großem Körperbaue hat, welchen, wider alles Vermuthen, auch die übergroße Montur der ersten Classen noch nicht weit oder lang genug wäre, so ist in diesem Falle das Maß der betreffenden Mannschaft vom Regimente an die Oekonomie-Commission bey Zeiten zu schicken, um hiernach die Montur daselbst zuschneiden oder erzeugen zu lassen. §. 55l)5. Damit aber diese Bewilligung nicht muthwillig mißbraucht, und die Monturs-Com­mission nicht mit offenbar übertriebenen Maßen von koloffalischer Mannschaft überhäuft werde, so haben die General - Commanden die Regiments- und Corps- Commandanten für die wirkliche Eristenz ihrer ungewöhnlich großen Leute sowohl, als auch für die genaueste Rich­tigkeit der an die Commisson abgeschickten Maße, streng verantwortlich zu machen, und ih­nen daher nachdrücklich einzubinden, diesen Gestand nicht schlechtweg der Willkühr der Com­pagnien oder Escadronen zu überlaffen, sondern von der Verläßlichkeit ihrer Eingaben, sich zuvor vollkommen zu überzeugen. tz. 5596. Wenn die Grenadiers - Divisionen in Bataillone zusammen gestellt, mithin von ih­rem Regiments getrennt sind, und es sich ereignet, daß einige Divisionen nicht mir ihren Regi­mentern aus der nähmlichen Monturs - Commission die Monturs-Gebühr empfangen, und daher auch nicht an jener Classification, welche für ein ganzes Regiment vorgeschrieben ist, Thell nehmen können, so ist sich in diesem Falle bey der Abgabe der Montur nach der in dem beygedruckten Formulare Nr. a vorgeschriebenen Emtheilung nach Classen und Gat­tungen zu benehmen. tz. 5597. Die Regimenter und Corps haben zu den Monturs-Fassungen jedes Mahl einen Ober- Offrcier, und wenn nur einige Sorten gefaßt werden, einen verläßlichen Unter - Officier zu commandiren, und den Quittungen das in Dienstsachen übliche Siegel beyzudrücken. tz. 5598. Obschon es eine der ersten Obliegenheiten der Monturs - Oekonomie-Commissronen ist, nie schlechte Materialien zu übernehmen, und alle Monrurs- und Rüstungs-Sorten vor­schriftsmäßig zu erzeugen, so kann doch den zur Fassung beorderten Officieren in keinem Falle aufgebürdet werden, Monturs - und Rüstungs-Sorten unbedingt zu übernehmen^ sondern dieselben haben sich hierbey genau nach der Adjustirungs-Vorschrift und nach der vorgeschriebenen Emtheilung nach Classen und Gattungen zu halten, jedoch aber muß ihnen da, wo es sich, wie bey den Reirstangen und Sätteln, um die verschiedenen Structuren handelt, freye Wahl, nach Sorten, Classen und Gattungen , worüber sie sich mit Instructionen von ih­ren Commandanten auszuweisen haben, gelassen werden, wogegen auch jeder zur Fassung beorderte Officier einen Revers auszustellen har, daß er mit guten und musterhaften Mon­turs- und Rüstungs-Sorten abgefertiget worden sey. tz. 5599. Die Monrurs - Stücke, welche abgefaßt werden, müssen mit dem Stämpel der Mon­turs- Oekononomie-Commisston, so wie auch mit jenem des Uebernehmers, versehen seyn. tz. 5ÓOO. In den Empfangs- und Abgabs-Documenten der Montur wird keine Correcrur gestattet, indem corrigirte Documente bey den Monturs - Commissionen gar nicht angenom­men werden dürfen. Die bey den Monturs-Commissionen angestellcen feldkriegscommissaria- tifchen Beamten haben darauf, ins Besondere aber auf die E ch t h e i t der Entwürfe ge­3n welchen Fällen oen Re­gimentem und CorpS gestat­tet ist, das Mast von ihren grosien Leuten an die Moix» turS-Commissionen einzusen- ben. Hkth am»r.2un.>767. 1» „ 18. 3flH. 3o8. E 167. Obliegenheit der General- Commanden hinsichtlich der Maßeinsendung. Hkth. am *8.3«n. 808. e 167. Nach welcher (klaffen - Ein- theilung den Truppen die Mon­turs-Sorten zu verabfolgen sind, wenn die Füsiliere und Grenadiere separirt fassen. Hkth.ain 7. März 8,0. E 707. „ » 19.3ul. 81*. E1416, Welche 3ndividuen die Re­gimenter und Corps zu den Monturs - Fassungen zu com­mandiren haben. Hkth. am Zo.Nov. 797. E 3o83. Wie sich die zur Monturs - Abfassung beordertenOfficiere zu benehmen haben. Hkth.ain >6- Apr. 807. E 1817. 11 „ »••3uti)8i4.E 4563. Mit welchem Stämpel die Monturs - Sotten, welche ge­faßt werde::, zu versehen sind. Hkth. am >3.März 811. E 9,r. 3n welchenDocumenten fei, ne Correctur gestattet wird. Hkth. am - 3. May 807.E 1701.

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