Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Q76 Reitschulen für die Kavalle­rie-Regimenter in den Quar­tier.-Stationen, und wer die Anschaffung derselben zu tra­gen hat. Hkth am 8. May 801. L 1998, »» » i. 8o3, G 2346. Trächtige Stuten sollen dort absollen, wo sie sind. Hkth. am 1.3uit. 818. K 2173. Was zu beobachten ist, daß das Füllen eine gute Milch er­halte. Hkth.am 1. 3un,8i8.K 2173. Behandlung der Stuten nach der Entwöhnung des Fullens: Hkth.am 18.^9 735. D 1613, Don der Verwendung der Pferde bey Ordonanz-Ritten. Hkth. am 3o, 3un. 806. d 1983, eingerichtet sey; daß nicht vorgesattelt wird, das ist: daß nicht die Schulterblätter einge­nommen werden, und daß der Sattel fest liege, mithin wohl gegürtet werde, und nicht durch eine unstäte Lage das Pferd drücke. Vorzüglich hat man bey dem ungarischen Sattel zu beobachten, daß der Bau des Holz- gerippes immer nach dem runderen oder schärferen Rückgrathe des Pferdes eingerichtet sey, so, daß man bey jenen die Orte des Sattels unter einem viel stumpferen Winkel zusammen gehen läßt, als bey mageren und schmalen Pferden; ferner darf der Sattel nie mir seinen scharfen Enden oder Seiten der Stege aufliegen, sondern solche müssen wohl gerundet und ausgeschweift seyn. Hierzu gehört, daß der Sattel den Widerrist nicht berühre, und die Decke oder den Kotzen, auf welchem der Sattel gehörig und wenigstens nach Verhältniß des Pferdes drey Finger weit rückwärts der Schulterblätter aufliegen muß, nicht zw dick, son­dern vorschriftsmäßig zusammen gelegt sey, keine Falten habe, die Gurte aber, damit der Sitz nicht wanke, hinlänglich eingezogen, und zu diesem Ende bey Zusammenziehung der Untergurten mit der rechten Hand der hintere Sattelknopf umfaßt und fest gehalten werde. §. 6264. B ey der Nothwendigkeit, daß die Cavallerie in ihren Quartiers-Stationen eine ei­gene Reitschule habe, ist die Einleitung dahin getroffen worden, daß der Aufwand für dieselben in Casernen das Aerarium, auf dem Lande aber das Land, die Städte, die Ge­meinden oder der Milrtär- Bequartierungs - Fond auf sich zu nehmen haben. 'Zur Abrichtung eines Zuges Cavallerie zu Pferde ist eine Reitschule von 24 Klaftern in der Länge und 16 Klaftern in der Breite erforderlich. Diese Reitschule muß auf einem horizontalen Platze angelegt, und der Boden mit gro­bem Sande, welcher dem Tritte des Pferdes nachgrbr, wenigstens 1 Schuh hoch aufgetragen werden. Die Pfähle müssen unterhalb, um der Faulung länger zu widerstehen, gut angebrailnt, 2 bis 3 Schuh in bte Erde eingegraben, und oben mit Barriere-Balken verbunden werden. Die Barriere selbst aber mus; 41A Schuh hoch seyn. W o mehrere Züge in einer Station beysammen bequartiert sind, können, wenn mit einzelnen Plätzen für jeden Zug nicht aufzukommen ist, auch 2 Reitschulen neben einander in den breiten Flanken errichtet werden. §. 6266. Die bey den Cavallerie-Regimentern und .sonstigen Brauschen trächtig werden­den Dienst - und anderen Pferde sind nicht mehr in die Militär - Gestüre abzuge­ben, sondern sollen dort abfollen, wo sie sind, und deren Follen gleich nach ihrer Abspan­nung dem Meistbiethenden verkauft werden. §. 6266. So lange das Follen an der Mutter saugt, soll diese wo möglich auf der Weide oder allenfalls auch im Stalle, jedoch mit gutem und hinlänglichem Futter genähret werden, da­mit ihre Milch dem Follen ergiebig seyn möge. §. 62.67. Nach der Entwöhnung des Follens soll die Mutter noch eine Zeit lang zu ihrer gänz­lichen Erhohlung etwas besser, als sonst, gefüttert werden. §. 6268. D en Officieren der Cavatterie-Regimenter wird strengstens untersagt, in ihren Perso­nal - Angelegenheiten Ordonanzen zu versenden. Wenn Ordonanz-Ritte rm Dienste nothwendig werden, ist in den Geschäften eine solche Ordnung einzuführen, daß, so viel möglich, immer mehrere Packele mit Ei­nem Ritte besorgt werden, und die Ritte, so weit es der Drenst nur immer möglich macht, zu den für die Pferde am wenigsten ermüdenden Stunden erfolgen, nähmlich mit Ver,Mel­dung der größten Hitze, oder in der schlechten Jahreszeit und bep grundlosen Wegen mit Ver­XIX. Hauptstück. VII. Abschnitt.

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