Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
Von den Dien stpferden. *77 p . . . ' Meldung der Nacht. Wo Posten in der Nähe sind, welche zur Versendung der Packete benützt werden können, soll sich nicht eigener Ordonanzen zu Pferde bedienet werden. Angleichen ist das so genannte Reiten im Paß hierbey strengstens verbothen, indem dieser fehlerhafte Paßgang nicht allein gegen alle Grundsätze der Reitkunst streitet, sondern auch für die Schultern junger Pferde verderblich, und weit nachrheiliger, als selbst eine längere Anstrengung im Trabe ist. §. 6269. Um die Liebe des gemeinen Mannes für sein Pferd immer mehr zu beleben, ist demselben, wenn er Ein Pferd zehen volle Jahre ununterbrochen geritten hat, ein Douceur von drey Ducaten, und dann für jedes folgende Jahr Ein Ducaten bewilliget. Wenn der Fäll ein tritt, daß sein Pfer^, was sich nur im Felde ereignen kann, zum Officiers-Dienstpferde genommen würde, so bekommt derselbe, wenn eres durch fünf Jahre geritten hat, das halbe Reit-D ouceur. Hat ein Mann das Dienstpferd schon etff oder zwölf Jahre geritten, und das Reit- Douceur nach den verflossenen Zähren nicht erhalten, so ist ihm mit den auf zehn Jahre gebührenden drey Ducaten auch zugleich das jährliche Douceur von Einem Ducaten mitzubezahlen. R eit-Douceur. Hkth. am 3o.Iun. 806, D(j 983. » » 11.807. D 4061» « » 16. yjtai) 816. §. 6270. Um von dem Stande der Dienstpferde bey der Cavallerie immer in genauer Kenntniß zu bleiben, und jedes Mahl die wegen Ergänzung derselben erforderlichen Verfügungen in Zeiten treffen zu können, ist der Ausweis über den Stand der Dienstpferde sowohl von den Regimentern, als auch von den Reserve-Escadronen, halbmonathlich, und zwar mit i5. und letztem eines jeden Monathes, nach dem Formulare Á zu verfassen, und an das betreffende General-Commando einzusenden, welches hierüber ein Totale versaßt, und dem Hofkriegsrathe unverweilt vorlegt. Zn den completten Stand der Dienstpferde dürfen die zu den Depots gehörigen Pferde nicht ausgenommen werden; diese Pferde müssen jedoch in dem effektiven Stande mit erscheinen, und werden daselbst als überzählig ausgewiesen. Damit man jedoch durch diese Ueberzahl nicht irre geleitet werde, haben die Cavallerie-Regimenter nach Anweisung des Formulares am Ende des Rapportes ihren eigentlichen Stand des Depots auszuweisen. Zn diesem Ausweise ist in dem Anmerkungsfache oder mittelst besonderer Docirung die Rubrik: Sonst auSzuweisen, und darin jede Art des Zuwachses oder Abganges der in dieser Rubrik aufgeführten Pferde ersichtlich zu machen. Eben so ist in dem Anmerkungsfache oder mittelst besonderer Docirung anzuzeigen, zu welchen Diensten die in der vorletzten Rubrik erwähnten Pferde noch geeignet sind, und warum die in der vorletzten Rubrik erwähnten zur gänzlichen Ausmusterung angetragen werden. 33Jie bér 2íuát*eiá über beit ©Mnb ber ©lenftpferbe ju »erfaßen unb einjufenben ijl. aut 2« Oct* 811.H4177, » » 18,9Tot>. 8i3. K 5320, 5445 unb 5486. » » *3. ©ep. 814. ft3861.