Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

3(»4 XIX. Hauptstück. V. Abschnitt. Remonten - Einkaufs - Rap­port. Hkth.am 26. Jun. 807. d 2689. Superartitrirung der einge­kauften Pferde. Hkth. am 16. Nov. 808. d 2880. Ankauf der Contrebande- Pferde. Hkth.am 19. Feb. 813, K602, Pferde-Einkauf in Kriegs- jeiten. Hkth. aM1.Aug.78>. Wohin die Remonten abzu- liefern sind. Hkth. am 3o. Aug. 815. A 5577. Auf welche Art sich der Pfer­de - Einkauf bey der Armee ergeben kann. Hkth. am 29. Apr. 814. R 3027 und 2069. Douceur für abgelieferte Beutepferde. Hkth. am 28. Apr. 8>4. k 2017. Jeder Ankaufs - Officier hat Eine Nummer, von Eins angefangen, zu bekommen, welche stets blerbt, der Officier mag wie immer verändert werden, und welche allezeit der Nachfolger gegen Recepisse bekommt. Diese Nummer, höchstens m der Länge oder Größe eines Zeigefingers, ist allen Pfer­den , welche der nähmliche Officier ankauft, auf der linken Seite des Halses zu brennen; so fort ist bey Abgabe an die Regimenter oder bey Transferirungen in die Listen die Num- mer eines jeden Offlciers zu setzen. tz. 6201. <z Mit Ende Octobers eines jeden Jahres ist über alle diese erkauften P ferde ein Aus­weis durch die Remontirungs- Commanden dem betreffenden General-Commando (wie es im III. Abschnitte dieses Hauptstückes tz. 6069) vorgezelchnet, einzuschicken. tz 6202. Bey Superarbitrir ungen der von den Officieren angekauften Pferde hat die Superarbitrirungs-Commiffiom ganz nach dem Inhalte der wegen Superarbitrirungen beste­henden Vorschriften strenge zu Werke zu gehen, weil der Ersatz der schlecht eingekauften Pferde nicht den Officieren, sondern der Commission zur Last gelegt werden würde. tz. 6203. Wenn Pferde wegen versuchter Ausschwärzungen oder wegen anderer Uebertretungen der bestehenden Zollgesetze in Beschlag genommen, durch die Bancal - Behörden wirklich confiscirr und licitando veräußert werden: so können die zum Milrrär-Gebrauche geeigne­ten Pferde, wenn man deren zu irgend einer Gattung benöthiget, und zur Beyschaffung überhaupt bte Bewilligung bestehet, mit Beschränkung auf den für die eine oder andere Pferdegattung bestehenden dießsallfigen Preis, licitando erkauft oder durch Handeinkauf bey- geschafft werden. Eben so können, unter den nähmlichen Modalitäten, solche Pferde auch nach einer billigen Schätzung von den Bancal - Behörden übernommen iverben. Auf jeden Fall haben aber die Militär-Behörden genau daraufzu sehen, daß die Mannschaft, welche in derley versuchten Schwärzungen die Entdeckung gemacht und die Beschlagnahme veranlaßt hat, ihren durch die Gesetze bestimmten Apprehendenten-Antheil rich­tig erhalte. B. I n Kriegszeiten. tz. 6204. Der Pferde-Einkauf in Kriegszeiten wird auf eben dieselbe Art und mit den nähmlichen Vorsichtsmaßregeln, wie in Friedenszeiten, eingeleiret; mit dem weiteren Bemerken, daß wegen des großen Bedarfes für die Augmentation bey dem Pferdemaße Ein Zoll nachgesehen werden kann, welches jedoch allezeit von dem Ermessen des Hofkriegsra- thes abhängt. tz. 6205. Es muß aber dabey darauf angetragen werden, daß die Remonten nur in jene Or­te abgeliefert werden, wo Reserve- Escadronen verlegt sind. tz. 6206. Aber auch selbst bey der Armee kann sich der Einkauf ergeben durch die Ansichbringung und Ablösung der feindlichen Beute - und Deserteurs-Pferde. tz. 6207. Jeder Soldat ist verpflichtet, sein erbeutetes Pferd in das Haupt - Quartier abzulie­fern , wo er für jedes 6 Ducaten Douceur erhält ; diese Belohnung ist jedoch nur dann zu erfolgen, wenn Pferde einzeln oder in kleinen Abtheilungen erbeutet werden, nicht aber,

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