Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

wenn ganze Truppen gefangen werden. 'Auf diesen Unterschied ist bey Anweisung dieses Dou­ceurs genau zu sehen. Im Auslande kann die Auszahlung desselben in Conventions-Münze geschehen. h. 6208. Alle feindlichen Beutepferde sind unter zwey Classen, nähmlich für die diesseitige leichte Cavallerie, oder für das Fuhrwesen, mittelst Beyziehung eines pferdekundigen Stabs-Of- ficiers und-Feld-Kriegs--Commissärs, dann eines Oberschmidss, nach Maß ihrer Dienst­tauglichkeit zu- classtffciren und einzuthetlen. §. 6209. Die durch Deserteure mitgebrachten feindlichen Pferde, sobald sie-auf die diesseitigen Granzen gelangen, sind nach Verhältnis; der Truppenlage in die bezugswetfe Haupt- odir nächste Station des Truppen-Commandanten, in Beyseyn eines kriegscommissariatischen Beamten, wegen der Ablösung und richtigen Vertheilung zu überbringen, und ohne mit die­sen Pferden eine Lrcitaüon vorzunehmen, ohne Unterschied einiger Claffificirung, wrnn sie zur diesseitigen Cavallerie oder zuin Fuhrwesen tauglich befunden wurden, daS Stück mit 6 Ducaten abzulösen, und der dießfallsige Betrag dem feindlichen Deserteure auf die Hand zu bezahlen. V . §. 621 o... Die untauglichen Pferde hingegen, soivohl von den Deserteuren, als jene, die erbeu­tet worden sind, sind der Mannschaft zur eigenen Veräußerung zu überlassen, und nur in Ansehung derjenigen, welche erbeutet werden, ist die Aufsicht dahin zu verwenden, damit der eingehende Geldbetrag in gleiche Theile an die Mannschaft repartirt werde. tz. 62 u.­Keines von diesen untauglichen, der Mannschaft zur eigenen Veräußerung überlasse­nen Beutepferden darf länger, als höchstens 48 Stunden, dem Soldaten beybelassen werden, weil er sonst eines Theiles die Wartung des Dienstpferdes öfters vernachlässiget, und auf die Beutepferde die hauptsächlichste Sorge tragen, anderen Theiles aber, das von demselben genießende Futter entweder dem Landmanne abdrücken und entwenden, oder den Dienst- Pferden entziehen würde. Von dem Pferde-Einkäufe tu Fr Lebenszeiten. §. 6212. In Fällen, wo feindliche Deserteure für die mitbringenden Dienstpferde sich mit bent bisher dafür stipulirten Preise, das Stück mit 6 Ducaten, nicht begnügen, und solche in hö­herem Werthe halten, kann, im Falle ihrer Tauglichkeit, int Haupt - Quartiere eine öffent­liche Versteigerung veranlaßt, die Pferde für den letzt angeborenen höchsten Preis für das Aerarium eingelöset, den Besitzern bezahlt, und nach der Claffificirung des Smperarbitriums zur Cavallerie oder ztun Fuhrwesen verwendet werden. 6218. Bey der Fcikbiethung der Deserteurs-Pferde kann von Seite des Aerariums nichtüber den gewöhnlichen Remonten - Preis gegangen werden. §. 6214. So oft derley Pferde erkauft, ober um den stipulirten Preis, das Stück zu 6 Duca­ken, übernommen, und vom Superarbitrium zu Felökriegsdiensten tauglich anerkannt werden, sind sie alsdann gleich zu den betreffenden Regimentern oder zum Fuhrwesen zu assenkiren, und von da durch Commandirte von der Cavallerie mit der Assent-Liste an ihre Bestitn-- »nm 3 ab,uichicken. ­Ba>:d x 1. Wann die Versteigerung der feindlichen Deserteurs - Pfer» de zu veranlassen ist. Hkth. am -4. Jun. 794. „ » i7«Notz. 798. D 7643. Pr eis der für^ den Armee- Stand einqekauften feindli­chen Deserteurs - Pferde. Hkth. am 9.2ul. 794. G 7708. Assentirung der feindlichen Deute - und Deserteurs - Pfer­de. Hkth.am i3. Iän. 798. % dfaflfitwtuiiig unb (iitttbei* tung bei feinbficben SSeute« pferbe, £Ftt>- «ttt 18, 791. 2Die bie biir* Seferfeure mit v brachten 'Pfcrte ja be* bflrtöeln finb. 18.3Wai; 791. Sie unfaugfidjen 'Pferbé son Scferfeuren finb, rcie Sie uns faugíi.1;eii 23iutepfer5e, bem Spanne ju übtrlajTen. ■ftftb.am *8.2J!tai>79i. Setiei) mifaugli#e <pferbe bütfen Dem ©oliaten nicht tanger «lé tjöfbtfenS 49 ©tun» ben bepbetaffen n?evben. £ftb. <im i3, 3än. 793.

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