Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von dein Pferde-Einkäufe in Friedenszeiten. 263 betreffenden General - Commanden wegen der Transports-Commanden tmb ihrer Ab­lösung das nörhige Einvernehmen für den Fall pflegen, daß es nicht möglich wäre, die Pferde durchaus durch Mannschaft des eigenen Regiments zu transportiren. Immer muß aber ein Officier des eigenen Regiments den ganzen Transport führen. f) Jedes Mahl, wenn vermöge Contractes oder mittelst Handeinkaufes durch die Re- montirungs - Officiere Pferde angekauft werden, hat das General - Commando in Zeiten eine Assentirungs-Commrffion zu ernennen, wozu ein sachkundiger General oder Oberst, ein Kriegs - Commissar und ein Thierarzt, in dessen Ermangelung ein Ober­schmied zu bestimmen sind. g) Was die Assentirungs - Commission ausstoßt, bleibt den Contrahenten oder dem kau­fenden Officiere auf seine Rechnung. h) Was die Assentirungs - Commission als tauglich übernommen hat, dafür hat weder der Contrahent, noch der einkaufende Officier von nun an mehr zu haften. i) Die assentirten Remonten werden bem fassenden Officiere vorgeführt. Wenn dieser die Pferde als angemessen übernimmt, so ist darüber eine Consignation zu verfassen. Von diesem Tage an haftet die Assentirungs - Commission dafür nicht mehr. fe) Wenn der fassende Officier einzelne Pferde für untauglich erklärt, die Assenti rungs- Commission aber auf ihrer Tauglichkeit besteht, so ist darüber unverzüglich die Anzei­ge an das General-Commando zu erstatten, welches nun über diese Pferde eine Su- perarbitrirungs - Commission aufzustellen hat. i) Wenn die Superachitrirungs-Commission diese Pferde auszustoßen findet, so fallen sie der Assentirungs-Commission zur Last, außer es wäre wegen Gebrechen, welche erweislich erst seit der Assentirung entstanden sind, in welchem Falle das Aerarium den Schaden zu tragen hätte. «0 Wenn die Superarbitrirungs - Commission die (laut k) streitigen Pferde zur Annah­me geeignet erklärt, so kann rücksichtlich derselben niemanden mehr eine Haftung ob­liegen, aber eben deßhalb auch von Seite des Regiments ihre Annahme auf keinen Fall mehr verweigert werden. ») Es versteht sich, daß die Mitglieder der Superarbitrirungs-Commission andere, als die der Assentirungs-Commission, seyn müssen. Wenn es nun nicht thunlich seyn sollte, ohne Zeitverlust die von dem fassenden Officiere beanständeten Pferde gleich in loco superarbitriren zu lassen, auch nicht Gelegenheit wäre, sie etwa einem baldigen ande­ren Transporte anzuschliefien, so hat der fassende Officier auch diese Pferde auf Ge­fahr der Assentirungs-Commission mit sich zu nehmen. Es ist jedoch die Einleirung zu treffen, daß diese Pferde so schnell als möglich einer Superarbitrirungs.-Commission vorgeführt werden. o) Für Beschädigungen der Remonten, welche erweislich einer Vernachlässigung wahrend des Transportes zugeschrieben werden können, hat der Transports - Commandant zu haften. §. 6200. Jedes erkaufte und affentirte Pferd erhält (nach dem §. Z964.), nebst dem kaiser­lichen Brande, auch den Anfangsbuchstaben des Landes, von dessen Remon- tirung es gekauft worden ist, auf den Hinteren Schenkelbacken gebrannt ; daher auch je­der Beschäl-Commandant zwey Brenneisen bekommt. Das Nummer-Brennel- fen erhält jeder Ankaufs - Officier von dem Commandanten, mit welchem jener alle von ihm angekauften Pferde am Halse bezeichnet. Das große Brenneisen aber soll von dem Commandanten nicht eher aufgedrückt werden, als wenn er die Pferde von dem Ankaufs- Officiere wirklich übernommen hat, denn dieses ist das eigentliche Gutheißungs­zeichen des Pferdes. Brandreichen der antzekauf- ten Pferde. Hkth. am 12.311.1.807.0 ,4,4.

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