Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
3i)2 Gelder juinRemonsen-Cin- k«ufe. Hkth. am i. Jiug.781. Remoutn-Preise Hkth. am n. 2äN.8>L. U r^A. Affentirung Ser Remonten. Hkth.am i.AuA.fö'. Was 6et, Uevernahme dis Assentirungs - Commissionen hinsichtlich des Alters und Maßes der Äavasserie - Remonten zu beobachten haben. Hkth.am 1. Aug.781. » » -4-Aug. 8,9. L,8i3. Beobachtungen der Commissionen, um.den vielen Umtrieben und Schreiberepen »er# -ubeugen. Hkth.am L4. AUg.8iA. Kz8i3. §. 619 5. Zum Remonten - Einkäufe erhalten die Remontirungs-Commanden die 110- thigen Gelder aus den Kriegs-Lassen, auf Veranlassung der General-Commanden, auf Verrechnung, und es ist hierüber allmonathlich die Rechnung zu legen. §. 6196. Da der Preis für die Remonten nach dem jeweiligen Cürse sich richtet, und im Allgemeinen nicht bestimmt werden kann, so wird den General-Commanden von Zeit zu Zeit der alternative Preis zur Verständigung der Einkaufs-Commanden bekannt gemacht werden. §. 6197. Alle angekauften Remonten werden von dem Tage des Ankaufes für das Beschäl-Com- mando assenrirt und in die ärarische Verpflegung genommen. Ist eine ziemliche Anzahl beysammen, so ist dem General-Commando der Bericht zu erstatten, um die gehörige Eintheilung zu den Regimentern oder Corps zu treffen. h. 6198. Bey abzuschließenden Remonten - Contracten ist das vorgeschriebene Maß als Regel in den Conrract aufzunehmen, mit der Clausel, »daß der Contrahent auf die Annahme von Pferden unter diesem Maße keinen rechtsgültigen Anspruch machen kann.« Den Uebernahms- (Assentirungs-) Commissionen bleibt es jedoch eingeräumt, Pferde von sonst besonders guten Eigenschaften anzunehmen, wenn sie nur über 14 Faust 2 Zoll messen. Unter 14 Faust 2 Zoll darf nie ein Pferd, welches schon das fünfte Jahr gemacht hat, angenommen werden. Pferde, welche erst das fünfte Jahr machen, wenn sie sonst von sehr guter Qualität sind, können auch angenommen werden, wenn ihnen etwa ein Strich auf 2 Zoll abgeht, da diese Pferde bis zum erreichten fünften Jahre ohnehin im Maße noch zunehmen. — Was rücksichtlich des Maßes hier von Contracten gesagt wird, hat auch bey Handeinkäufen für die Assentirungs-nnd Superarbitrirungs-Commissionen zu gelten. — Rücksichtlich des Alters findet der Hofkriegsrath zu gestatten, daß sowohl bey Contracten, als bey Handeinkäufen, 25 Procente, oder ein Viertel der beyzuschaffenden Pferde zwischen 4 und 5 Jahren seyn dürfen, drey Viertel müssen das fünfte Jahr vollendet haben. h. 6199. Um übrigens den vielen Umtrieben und Schreibereyen über Pferde, welche bereitsvon sachkundigen Commissionen übernommen waren, vorzubeugen, findet man Folgendes fest zu setzen nöthig: a) Wenn Contracte auf Remonten-Lieferungen abgeschlossen werden, wird derHofkriegs- rath jedes Mahl den betreffenden Regimentern zeitlich genug die Zahl, Zeit und den Ort der zu fassenden Remonten bekannt geberr. b) Wenn Remontirungs - Officiere mit dem Remonten-Ankäufe beauftragt werden, so wird der Hofkriegsrath immer in Zeiten die Regimenter über den Ort und die Zahl der zu fassenden Remonten verständigen, und davon auch das betreffende Beschäl- und Remontirungs-Departement in die Kenntniß setzen. e) Da jedoch der Hofkriegsrarh in diesem Falle nicht immer voraus wissen kann, welchen Fortgang und in welcher Zeit der Handeinkauf durch das Beschäl-Departement genommen wird, so ist es die Pflicht des Beschäl - Departements in emem solchen Falle, unmittelbar das betreffende Regiment von dem Forrgange des Handeinkaufes zu verständigen. d) Das betreffende Regiment wird dann ungesäumt einen vorzüglich fachkundigen, aber auch bescheidenen Officier zur Fassung dieser Pferde absenden. e) Da man wegen Mangels an Unterkunft bey den Beschäl-Departements die Remonten nicht in einer allzu großen Zahl anwachsen lassen kann, so werden, wenn das fassende Regiment in d-mi Bezirke eines anderen General-Commando's dislocirt ist, die XIX. Hauptstück, y. Abschnitt.