Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Verschirtzenheit -er Pftrde- stellung. Hkth. am i4. Sep. 808. D2088. » » 8. Marj 809. d 827, Sicherstellung des Erforder­nisses an Zug- unSPackpferden. Hkth. am 8. März S09,. D 827, Bestimmurrg, wer diesePfer- Se ab,»geben hat. Hkth. am 8. Mar» 809. d 827, Wer die Affentkrung dieser Pferve besorgt. Hkth. am 8. März 8*9. v 827; Wann die Stellung dieser Pferde vor sich zu geben hat. Hkth.am 8, Marj 809,D 827, Wann die Bezahlung dieser Pferde zu geschehen hat. Hkth. «w >4.Skp.8o3. JU 1088. IV. Abschnitt. Von der Pferdestellung. §. 6118, In Friedenszelten wird eine Pferde stellung nicht nothwendig, tn Kriegszeiten aber ergibt sie sich entweder durch eine allgemeine, mit derRecruten-StÄlung zugleich angeordnete Pferdeausschreibung im Lande, oder durch Beyschaffung von Lieferanten mittelst der Conrracte, oder im Requ isittons - Wege im Fein­deslands. §.6119. Um aber das Erfordernis; an Pferden zu den Proviant-Wagen-Bespannungen, dann an Packpferden, ferner zu Artillerien-, zu Laufbrücken-, zu eisernen Backöfen - und Pontons- Bespannungen gehörig zu decken, muß bey der jährlichen Conscriptions-Revision, wo oh­nehin die Classification der Pferde vorgenommen wird, von den Krelsä'mtern und Werb- hezirks-Regimentern bey den Pferden der Ort, wo sie stehen, vorgemerkr werden, um dieselben, nach voraus gegangenem Befehle, in bte ohnehin für dle Mannschaft bestimmten Assent-Plätze absondern,, dort nochmahlö genau visitiren und messen zu können; weil je­der Eigenthümer verpflichtet ist, die zum Kriegsgebrauche tauglichen Pferde, im Falle deS Erfordernisses, gegen die jedes Mahl vorher auszumittelnde Bezahlung, unweigerlich an die Armee abzuliefern» h. 6120, Wer diese Pferde abzugeben hat, hängt von dem Ermessen desPoliticums ab. Von Seite des Militärs ist bloß darauf zu sehen, daß der Bedarf gedeckt wird. Nur ist zur Schonung des Contributions-Standes, und um dem Ackerbaue keine unentbehrli­chen Pferde zu entziehen, nicht bloß auf die Pferde des Landmannes, sondern vorzüglich auf jene der Bürger, Müller, Wcrthe, Fleischer, Brauer, F ihr-und Handelsleute, der Klöster, Pfarrer und Beamten, ferner auf die Pferde der Adeligen und Geistlichen von höherem Range, so fern die letzten sie nicht ausdrücklich zu ihrem eigenen Gebrau che nöthig haben, der Antrag zu machen. 6 121. Die Assentirung der gestellten Pferde verrichtet eben derselbe Officier, welcher die Mannschaft assentirt, und es muß ein Kreisbeamter dabey feyn, der, einverständ­lich mit dem Militär, die Preise nach Billigkeit zu bestimmen und dafür zu sorgen hat, daß niemanden hart geschehe. Auch muß die doppelt verfaßte Assent-Liste nichr nur von dem Assentirungs - Beamten und dem Uebernahms- Officiere, sondern auch von dem Kreis-- «Mts- Deputaten gefertiget werden. §. 6122. Die Pferdestellung hat erst den Tag nach der Recruten-Stellung, wo auch schon die nothrge Anzahl Fuhrwesens - Gemeiner gestellt ist, zu geschehen, wobey die Verpflegsämter zu­gleich für Beyschaffung der nöthigen Fourage, wie die Kreisämter für die Unterbringung der Pferde auf den Assentirungs - Plätzen und in umliegenden Dörfern, zu sorgen haben. Wenn die vorhandenen Fuhrwesens-Gemeinen nicht zureichen, so ist von dem Poltticum einstweilen mit Wartknechten auszuhelfen, für welche die Verpflegung mit der politischen Behörde, selbst für den Fall der Transportirung der Pferde, auf dem Hin-und Zurück- Marsche auSzumitteln ist. §. 6is3; Die Schätzung dieser Pferde soll nach dem wahren Werthe geschehen, und die Zahlung muß immer gleich bey der Assentirung bewirkt werden; daher sowohl der assentnende, als der Kreisamts-Beamte dafür zu sorgen hat, daß jede Partey die Zahlung ohne Abzug auf die Hand erhalte, und daß dieses geschehen sey, muß in der Assent-Liste gngemerkt werden. XIX. Hauptstück. IV. Abschnitt.

Next

/
Oldalképek
Tartalom