Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Vo« der Pferdestelluug in Kriegszeiten. §. 6124. In den Militär -- Gränz - Provinzen sind die erforderlichen Fuhrwesens-und Packpferde für die Gränztruppen im Falle einer schleunigen Mobilmachung aus den Militär-Granzbe- zirken selbst beystellen zu lassen, und dem Eigenthümer ist dafür nach Preisen, welche jedes Mahl werden fest gesetzt werden, vom Aerarium die Vergütung zu leisten. §. 6125. Um im Falle der Mobilmachung Alles gehörig vorbereitet zu haben, muß jeder Regi­ments-Commandant die für sein unterstehendes Regiment erfordeAiche Anzahl Pferde, nach dem ihm aus den Conscriptionen bekannten Viehstande, auf diejenigen Granzorrschaften re- partiren, welche die wohlhabensten Familien und die schönsten und besten Pferde zahlen; auch niuß er zugleich fest setzen, wie viele Pferde jede Familie- beyzustellen hat, damit die benö- thigte Anzahl erhalten werde. Alle Veränderungen in dem Pferdestande der einzelnen Orte müssen daher so viel mög­lich aufrecht gehalten werden, damit, wenn etwa einer derselben unvermögend würde, die ihm anrepartirte Zahl Pferde zu stellen, dieselben sogleich auf einen anderen ansgetheilr werden können. §. 6126. So wie der Befehl zur Mobilmachung der Truppen ergeht, hat jeder Lompagnie- Commandant der Granzer den Auftrag zu erhalten, auf einen bestimmten Tag die aus den Ortschaften seiner Compagnie beyzustellenden Pferde auf den fest gesetzten Sammelplatz zu liefern. §. 6127. Er muß sogleich, mit Beyhülfe seiner Officiere und der Ortörichrer, die Granzer über den Zweck dieser Stellung belehren und beruhigen, die Aushebung der Pferde so viel mög­lich auf die wohlhabensten Familien lenken, überhaupt Alles im Wege der Güte abmachen, auch unter scharfester Ahndung gerecht und billig, mit Vermeidung aller Begünstigung, Vorgehen. §. 6128. Von den auszuhebenden Pferden müssen die für das Fuhrwesen bestimmten wenigstens lie Höhe von >5 Faust, die zu Packpferden gewählten aber die Höhe von i3V2 Faust haben, sonst stark und von gutem Schlage, auch ihrer Bestimmung angemessen, und nicht über 9 Jahre alt seyn. §. 6129» Damit man bey der Stellung der Pferde in keine Verlegenheit gerathe, ist es nöthig, daß die zu ihrer Wartung, Pflege und Leitung nöthige Mannschaft vorhanden sey, um sie sogleich zu übernehmen. §. 6i3o. Nun erhalten zwar die sämmtlichen Gränztruppen ihre Fuhrwesens-und Packknechte aus Nieder-und Inner-Oesterreich, allem deren Ankunft kann mit der Stellung der Pferde nicht abgewartet werden. Es sind daher an ihre Stellen so viele Gränzer auS dem Halbinvaliden-und nicht en­rolirten Stande oder von dem ältesten Nachwachse zu commandiren, welche sich auf die Pflege und Wartung der Pferde, und auf das Fuhrwesen verstehen. §. 6i3i. Die zu dieser Widmung bestimmten Leute müssen sogleich, bey der vorläufigen Repar- tition der Pferde, ebenfalls auf die Gränzortschaften, nach Maßgabe der von densclben zu stellenden Pferde , ausgethcilt werden, und so wie die Aushebung der Pferde geschieht, auf der Stelle ihren Dienst aimeten. ©ícf>eifretíun$ iscá (§tfov> tmiiffeá an $upr;uní> pacfí pferPen für Pte ©ra-njtruppen. &ftp. am 9. 3hI. 8oö.4 b 234«. SKeparfion Per ju fletfeniet- PferOe auf Pie ©ranjorfe. «IM9. 3nl. 808. B 2340, ®ie pon ben ©ränjern icy* guftelienPen Supr * unP Paci» pferPe finP auf einen 6eflimm? ten @aittmelpla8 ju liefern, ■íjftfj. «nt 9.3ui. 808. b 2340. SSetj meinen Samilien in Per ©ranje Pte pferPeaus* ÍH&ttng Doriüglid? ju man fafTen iff. am 9.3uf« 808, b 2340. Tiltev, OTaß unbCfigenfepaft Per geteilten PferPe. £fip .am 9. 3m. 8°8. b 234«. 3ur 'JParftmg, pflege unP Settung Per geflelltert PferPe muffen Pte notptgen Seute »orpanPen feijn. §tfp. am 9. 8o8«B 234». (5-igenfcpaft Per jur Wat* fung Peftimmten ©ränjer. £ftp. am 9.3wi.2«B.B 2340. PBoPer bie jur TSarftingPee pferPe gemPmeten £eute in fkllin finP. £fip. am 9. 3«l*8o8-B ,34«<

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