Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
Von der Remontirung durch Beschäl- und Remontirungs-Departements229 H. 6080. W enn bey Beschäs- Commanden Pferde, mit unheilbaren Dcfecten behaftet, sich befinden , so ist die Anzeige hiervon immer gleich auf der Stelle zu machen, damir wegen des Verkaufes derselben die nöthige Einleitung getroffen werden könne, nicht aber bis zur Musterung zu warten; weil sich solcher untauglichen Pferde jederzeit baldigst entledigt, und dem Aerarium die kostbare Auslage für fruchtlos verzehrte Fourage erspart werden muß. . §, 6081. Alles Geld, welches für Beschäler, Mutterstuten , Remonten und Follen erlöset wird, die entweder, weil sie mit Defekten behaftet sind, oder aus anderen Ursachen verkauft werden) hat allezeit bey den Cassen besagter Departements einzufließen, weil dieselben dieser Gelder von Zeit zu Zeit bedürfen. §. 6082. Wenn das Beschäl - und Remontirungs-Commando, an welches ein Contrebande- Pferd abgeliefert wird, dasselbe zum Gebrauche des Militärs nicht rauglich findet, so ist ein solches Pferd von Seite des Remontirungs - Commando's im Wege der Versteigerung zu veräußern, und der dafür eingehende Betrag an das Bancal-Jnspectorat abzuführen. tz. 6o83. Der Unterschied zwischen Cheveauxlegörs-, Husaren-und Uhlanen-Pferden hat bey den Beschäl - Commanden aufzuhören, und es wird künftig bloß die Benennung le ich te Pferde bey diesen drey Gattungen eingeführt. Den leichten Cavallerie - Regimentern werden bey jeder Abfassung die Pferde in gleichen Theilen vom größeren, mittleren und kleineren Schlage erfolgt werden. §. 6084« B ey Abgabe der Remonten an Regimenter sind denselben nach dem Verhältnisse, als Officiers-Pferde verlangt werden, jederzeit einige derselben mehr dem die Remonten ab- hohlenden Transports-Eommandanten mitzugeben, damit, wenn entweder eines derselben auf dem Transporte verunglücken, oder in der Zwischenzeit ein Officier mehr in den Fall kommen sollte, einer Remonte zu bedürfen, dieses Erforderniß für alle Falle bedeckt sey. §. 608Ő. B ey der Superarbitrirung oder Untersuchung der Beschalhengste rst von dem Brigadier wohl zu sehen, daß nur solche Hengste vom Reit-zum Zugschlage transferirt werden, welche sich zu schwer auswachsen, oder sonst mehr Eigenschaften für den Zug - als Reirschlag äußern. §. 6086. In Fällen, wo Reitbeschäler zum Zugschlage zu übersetzen als nöthig befunden worden ist, muß in den dießfallsigen Transferirungs-Listen die genaue Beschreibung des Pferdes, nebst der Bemerkung des Käufers, Verkäufers und Preises verlässig enthalten seyn. §. 6087. Um sich bey Vorgefundenen Unrichtigkeiten in Transferirungs - Listen der Pferde überzeugen zu können, wem die eigentliche Schuld beyzumessen ist, muß auf jeder Transferirungs - Liste in margine angemerkt werden, wer dieselbe verfaßt und wer sie collationirt habe, um dann gegen den Schuldtragenden die verdiente Ahndung eintreten zu lassen. §. 6088. Die Belchal - und Remontirungs-Commanden haben die zuPferd-Curen erforderlichen M ed i ca mente aus der im One befindlichen Feld-Apotheke oder aus der Civil-Apotheke eines mit dem Militär-Aerarium im Contracte stehenden Apothekers gegen die täglichen Recepte der Schmiede oder Tierärzte, dann gegen die nach der bestehenden Militär-Medicamenten-Taxe mit oder ohne eine Aufgabe für die Regie-Kosten bedungene Ueber Sie 5et> ben ©ipar/ temetni ßch beßnblichen an* heilbaren <Pferbe iß ieberjeit fogleid? Sie 2in jeige p machen. th-am »3. SDec. 795*p 6766, 3u welcher CfafTa fcic fűt »erfaufte Sterbe unb Sotten erlöfeten Selber einfließen. £fth. am 17.3wf. 802, p 5048. Bum Sienße unbrauchbar re (Sontrebanbe»pferbe finb ju veräußern. £fth- am *9. Jipr. 807.p i856. ®ie «Sheoeauylegerär, rem unb U&lanen j'Pferbc ha= ben tmJlttgemeinen bie23enem nung leichte pferbe. £?t&. am 29. Oct. 806. d 3786. Unter ben abgegebenen 9te; monten főtten immer einige öfficieri í^fevbe fenn. am *5.3ul. 798- d 4954. >* » is, 3ul.806. D i31 2, Reiche a3ef<h«ler vom iHeit» pm Bugfchlage p überfeinen finb. am >6.2fug. 797- d 5oo&. 35Jai in ben Sranéferirungé* £ißen über Sdeitbefehäler jutlt Bugfcblage befonberá «nju« mérten iß. am 1 i.©ep. 793. d 497b. 3n ben Jrunáferirnngi ; Zi- ßen iß ber 9iai;me Ceffen, ber ße »erfaßt, unb ber ße col? lationirt hat, bepjufcfcen. £tth. am 8.3«i- 811.1126*3. 5£Doher bie Söefchal* Com-- manben ihre 3Jteö teamemen für rPe erhalten. £ftb. am 4* ttf?r. 816, K » » i3.39?aP 818.L2993.