Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

23« Die gegen Reeepte erhalte­nen Arzeneyen werden nur halbjährig gezahlt. Hilb. am 4. Apr. 816. B i5zo. >> » 23.May 6i8. B 2998. Wo die Arzeneyen nicht auS einer in loco befindlichen Apotheke gefaßt werden kön­nen, ßnd sie in zureichender Quantität aus der nächsten Feld - Apotheke abzufaffen. Hkth. am 4. Apk. 816, K iSro. Woher die in dem Medi­kamenten - Eataloge nicht ent­haltenen Arzeneymittel z» verschaffen sind. Hkth. am4. Apr. 816. n iSro. Die eigene Subministrirung der Arzeneyen durch die Schmiede ist verbothen. Hkth am 4. Apr. 816. B i5io. Wann Civil - Schmiede zu Pferde - Euren beyzuziehen sind. Hkth. am 4-Apr. 81b. B »Lro. Welche Krankheiten die Ci­vil- Cur-Schmiede behandeln dürfen. Hkth. an» 4-Apr. 616. b iSio. Wie den Schmieden der Eavaller'.e und des Fuhrwe­sens die Arzeneyen |u ver­güten sind­Hkrh. am 4- Apr. 6,6. K ,820. bare Bezahlung ans Kosten des Aerariums, gegen Bestätigung des dirigirenden Stabsarztes, abzunehinen. tz. 6089. Nachdem die tägliche Bezahlung der gegen Recepte ab genommenen Arzeneyen nicht wohl thunlich ist, so sind sie halbjährig, gegen classenmäffig gestammelte Conten (in den Pro­vinze, wo der Stämpel eingeführt ist-, zu bezahlen, welche Conten sammt den dazu ge­hörigen Recepten der P s e r d e - M ed i c a m e n t e n - R ech n u n g zuzulegen ftitix h. 6090. In jenen Orten,.wo die von Cur-Schmieden verordneten Arzeneyen nicht aus einer daselbst befindlichen Feld-Apotheke oder von einer mir dem Militär - Aerarium wegen der Arzeneylleferung im Contracte stehenden bürgerlichen Apotheke auf die täglichen Recepte ab- gefaßr werden können, find sie auf die Quittungen der Beschäl-Posten-Commandanten und auf feldkriegscommissanatische Entwürfe, gegen Bezahlung nach der bestehenden Mllttar- Medicamenten-Tape und der für Regie-Kostenbestimmten Aufgabe, durch die Milirar Enr- Schmiede aus der nächst gelegenen Feld- Apotheke in zureichender Quantität zur Selbstdis- pendirung und gehörigen Verrechnung abzufassen. §. 6091. Die zu Pferde-Curen erforderlichen , in dem Militär - Medicamenten - Cataloge nicht ent­haltenen, einfach zubereiteten und zusammen gesetzten Arzeneymittel sind in einem angemessenen Vorrathe aus den Civil-Apotheken , gegen die auf specisicirtem und tarnt ein Gegenscheine der bürgerlichen Apotheker, nach der österreichischen Provinciát-Medicamenten-Taxe, mit einem wo möglich zu bedingenden Abzüge zu leistende bare Bezahlung, abzufassen. §. 6092. D ie bisher so häufig üblich gewesene Subministrirung der erforderlichen Pferde- arzeneyen durch die Cur-Schmiede, wofür sie eben so willkürliche, als überspannte Forde­rungen machen, ist durchaus abzustellen. §. 6093. Ein Civil-Cur - Schmid darf zu Pferde-Euren nur in Ermangelung eines Militär Cur-Schmiedes beygezogen werden, und dieser Civil-Eurschmied darf tue von ihm verord­neten Arzeneyen nur im äußersten Nothfalle, mithin nur dann selbst subministriren, wenn solche, nach beygebrachter glaubwürdiger Bestätigung, weder aus einer ärarischen Feld-Apo- theke, noch aus einer bürgerlichen Apotheke abgefaßt werden konnten. §. 6094. Von diesen zur Aushülfe beygezogenen Civil - Cur - Schmieden dürfen ferner nur die mit leichren Krankheiten und Beschädigungen behafteten, dann die wegen schnell befallener schwerer Krankheiten nicht transportabel gewordenen Beschäler und Remonten behandelt werden. Dagegen sind alle sonstigen während derBeschälzeit oder während des Transportes mit schwe­ren und langwierigen Krankheiten oder Defecten befallenen Pferde zur Cur an jene Beschäl-Sta- tionen, oder an jenes Cavallerie-Regiment, öder auch an die Fuhrwesens-Division, kurz, an jene Brausche, welche von diesen Dreyen sich gerade am nächsten befindet, gegen Ver­gütung der betreffenden Kosten, abzugeben. §. 6095. Den Cavallerie - Regimentern und dem Fuhrwesens-Corps ist die Vergütung für die von ihren Cur-Schmieden den kranken Beschälern und Remonten abgereichten Arzeneyen nur nach der bestehenden Militär-Medicamenten Ta,re, mit Aufgabe der für Regie Kosten bestimmten Procente zu leisten, und diese Bezahlung darf nur auf die mit den Original - Recepten der Cur-Schmiede belegten Quittungen der Commandanten, niemahls aber auf die Quit­tungen der Cur-Schmiede erfolgt werden. XIX. Hauptstück, in. Abschnitt.

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