Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

222 XIX. Hauptstück. Hi. Abschnitt. Beobachtungen bey Erkran­kung eines Beschälers- Hkth- am 31. 5än. 784. D *37. Die Pflicht aller Departe­ments-Individuen ist, sich die Beförderung der Landes - Pfer­dezucht soviel als möglich an­gelegen seyn zu lassen. Hkth.am 3>. Síin. 784. D 237. Prämien für die schönsten von k. k. Beschälern erzeugten Hollen. Hkth. am iy. Feb. 783. D 5o8. » » i5 2iug. 786. D 3437. * » -8.IUN. 797. 0 879!. » » 5.2fug 797. D 4638. » » 7. May 79S. 0 >372. » » 17. 806. D 1372. » »11. Feb. 809. D 35g. * » ü. März 810.P *44^. S» » 7. Nov. 61 r. K 4r6l. Dte Beschäler vom Zugschla­ge werden ebenfalls zur Be- schälung verwendet, und was hierbey zu beobachten ist. Hkth. am 5. März 786. D 918. » » 9.2än. 790, D i3i. » 5, Iän. 791. P *35. auflegen, Auf - und Absitzen, und im Reiten geübt werden, weil hierzu wahrend der Beschäl­zeit der beste Zeitpuncr ist. Ein erkrankter Mann ist sogleich mittelst Revisions-Liste in das nächste Spital abzu­schicken. §. 6049. W enn ein Beschäler marode wird, so soll er nicht einem unwissenden Dorfschmide in die Cur gegeben werden, sondern er ist, wenn sich die Krankheit oder der Schaden nicht bessert, ohne Verzug in die Haupt-Slat - i zu senden. Sollte jedoch ein Beschäler so gah erkran­ken, daß er gar nicht zu transportieren wäre, so ist sogleich in der Nahe der geschickteste Schmid aufzusuchen, und demselben der Hengst in die Cur zu übergeben. *• §. f)o5o. Der Dienst während der Besch alzeir ist beym Landgestüte das wichtigste Geschäft, wel­ches entweder das Gedeihen oder das Sinken der Pferdezucht zur Folge hat, und es hängt Alles vom Landgestüte ab, weil der Scaat durch dasselbe die Kriegspferde aller Gattung zuin Reiten und zur Bespannung erhalten niu-ß; auch wird damit erzweckt, daß die Privaten von allen Standen ihre Pferde im Lande erkaufen, und daß sie lucht wegen Mangels gezwun­gen sind, ihr Geld den Pferdehändlern, welche die Pferde aus dem Auslande bringen, ge­ben zu müssen, wo so viel bares Geld aus dem Lande kommt. Aus dieser Ursache ist es die Pflicht aller Individuen des Departements, sich die Beförderung der Landes-Pferdezuch t so viel als möglich angelegen seyn zu lassen, wo­zu die Unter - Offiziere dadurch, daß sie das, was ihnen über das Beschälgeschäft vorgetra-- gen wird, während dieser Zeit in Anwendung bringen, viel beytragen, sich die Zufrieden­heit ihrer Vorgesetzen erwerben, und überdieß dafür auch Belohnung erwarten können. §. 6o51,, Um aber auch der Erzeugung eine angemessene-Aufmunterung zu verschaffen, und dem Eifer, des Landmannes eine desto größere Schwungkraft zu geben, wird alljährig in jedem Lande, wo ein Beschäl-Departement aufgestellt ist, eine Prämien - Vertheilungs-Commis­sion zusammen gesetzt, die denjenigen, welche die schönsten, durch k. k. Beschäler erzeugten Hengstfollen oderStuten in dem Alter von vier Jahren vorzuweisen vermögen, Prämien in Geld zuerkennet, welche die Stände eines jeden Landes selbst bestimmen. Diese Prä­mien-Vertheilungs-Commission hat aus einem Brigadier, aus dem Kreishauptmanne, dem Departements - Commanbanten, einem feldkriegsvommiffariatischen Beamten und aus einem Thierarzte zu bestehen, welche, nach genauer Ueberzeugung, daß das Follen richtig von k. k. Beschälern erzeugt wurde, den Besitzern der schönsten, von allen Fehlern freyen Follen die Prämien zuerkennen. Diese .Zuerkennung des Pramiums ist sodann mit genauer Erklärung der Bewegungsgründe durch die Zeitungsblätter bekannt zu machen. Die Bezahlung der an die Unterthamen bestimmten Pferdezuchts-Prämien hat einzig und allein aus dem ständischen Fonde zu geschehen. Es können auch Beamte, Pfarrer und andere Honorationen an diesen Prämien Theil nehmen, wenn sie junge Hengste durch ihre eigenen Stuten mittelst der Be­legung von k. k. Beschälern erzeugen, und wenn diese bey dem Concurse öffentlich und all­gemein von der Commission als die schönsten und besten erkannt werden. Daß aber kein Un­terschleif vorgehe, und daß das Follen wirklich von den eigenen Stuten, und nicht erkauft ist, können die Stations-Unter-Officiere am besten darthun, welchen jedes Follen ihres Be­zirkes, und auch wenn eine Aenderung mit denselben durch Verkauf oder sonst vorgeht, be­kannt seyn muß. §. 6002. Hinsichtlich der Beschulung vom Zugschlage wird Folgendes fest gesetzt: Die Beschäl - Stationen werden einverstandlich mit den Landesstellen fest gesetzt, sofort dem Hoskriegsrathe mittelst des General - Commando's bekannt gemacht. Die in dem Lande angestellten Landesgestüts - und Remontirungs - Officiere haben auch

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