Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
Von der Remontirung durch ärarische Gestüte. »99 §. 697,. Durch die Einleitung dieser Maßregeln wird dem weiteren Verlaufender Gestütspfer- de künftig Einhalt gethan, und wenn das Verlaufen eines Pferdes durch besonderen Zufall dennoch geschehen sollte, die Ausfindigmachung desselben sehr erleichtert. Dagegen sind die Ober - Officiere, welchen Gestüte anvertrauet sind, gehalten, den Stand ihrer Pferde von 14 zu »4 Tagen selbst zu überzählen, und sich von der effektiven Anzahl zu überzeugen, und dem Commandanten Rapport zu erstatten. §- 6972. Wenn Unter-Officiere und Wärter verlaufenen Pferden nachsetzen, durch mehrere Tage ausbleiben, und die verlaufenen Pferde zurück bringen, so wird es dem Gestüts- Commandanten überlaffen, diesen Leuten nach Maß ihrer guten Verwendung und nach der Zeit des Ausbleibens zu ihrer Aufmunterung auf diese Zeit einen täglichen Löhnungs - Bey- trag als Zulage zu verabfolgen, die in den Monath- Acten unter kriegscommissariatischer Bestätigung aufzuführen ist. tz. 6978. Da die Hornviehzucht nicht allein wegen Verbesserung des Terrains, sondern auch wegen Aufnahme, der Viehzucht im Lande selbst, angelegt ist, so haben die Commandanten sich solche vorzüglich angelegen zu halten, und zu deren Vermehrung und Verbesserung alles Mögliche beyzutragen. tz. S974. Die Avancements der Officiere und Unter-Officiere schlagt der Commandant dem Jnspecteur, und dieser über die Officiere dem Hofkriegsrathe vor. Die Officiere bekommen keine Decrete, und bezahlen keine Tape. Sie sind des Equipirungs-Beytrages nach dem Cavallerie-Fuße fähig, und unterliegen bey ihrer Beförderung auch in Friedensze iten der einjährigen Gage-Carenz. tz. 5975. Ein jeder beurlaubter Officier, Prima-Planist und Unter-Officier hat auf die Zeit des Urlaubes die Gestütszulage zu cariren. tz. 5976. Der Commandant kann die Unter - Officiere auf eine bestimmte Zeit degradiren. Wenn es sich aber um die Degradirung für beständig handelt, ist nach vorher ergangener kriegsrechtlicher Aburtheilung die Bewilligung des Hoskriegsrathes abzuwarten. tz. 5977. Kleine Strafen zu geben ist dem Commandanten eingeräumet; Verbrecher sind dem General-Commando mit einem Species facti einzuliefern. 5978. Vorzüglich muß der Commandant auf die Erzeugung und Erziehung tauglicher Beschäler sehen, und sorgen, daß die bestimmten Stationen zur rechten Zeit mit angemessenen Beschälern versehen werden; auch muß er den Remonten-Einkauf nach Erforderniß einleiten, und den Kreisen und Comitaten auf Ansuchen gute Beschäler verschaffen. Der Commandant hat ferner zu sorgen, daß das Pachtgeld und die Zinsen richtig abge- sührt, die Gränzhäuser oder Zeichen immer kennbar erhalten, alle Gebäude beständig in den besten Stand gesetzt, die Reparations-und andere Ueberschläge zeitlich dem Hofkriegsrathe eingereicht, hinlängliche Feuerlösch-Requisiten in gutem Stande erhalten, und daß die Leute unterrichtet werden, wo sie bey ausbrechendem Feuer Hand anzulegen haben; auch hat et* Sorge zu tragen, daß die Kranken gut untergebracht und versorgt, und wohlgenießbare Medikamente beygeschafft werden, und daß ein Terrain zu Küchengewächsen frey gelassen werde, wovon auch das Spital den erforderlichen Platz zu erhalten hat. Die Kirchen-Requisiten, die Medicin-und chirurgischen Instrumenten-Kästen werden vom Aerarium erfolgt, und vom Gestüts-Fonde unterhalten. Officiere selten den Stand ihrer Pferde von >4 ju >4 Tagen selbst überzählen, und dem Commandanten Rapport erstatten. Hkth.am r7.Mäkj 811. K 1829, Löhnungszulagefürdie Leute, welche verlaufene Pferde aufsuchen. Hkth am»7.Märj3l».ki 1829. Hornviehjucht bey den Militär- Gestüten. Hkth. am 18. Apr. 791. D 1908. Avancements der Officiere und Unter- Officiere. Hkth. am > 8. Apr. 79-»D 1903. Beurlaubung. Hkth. am 18. Apk- 791. D igo3. Befugnisi des Commandanten hinsichtlich der Degradirung. Hkth. am >3. Apk. 792. D igo3. In wie weit die Commandanten bestrafen dürfen. Hkth.am i». Apr. 791. D 1903. Obliegenheiten des Gen* Mandanten. Hkth. am 18. Apr. 792. d 1903. » » rg.März 8c5. D 764.