Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

5200 XIX. Hauptftück. II. Abschnitt. 'Pflichten der Unter-Offi- ^iere auf dm Stationen. Hkth. am Zv. Mär^ 801.11829. Die Beschälung soll außer H dir Tour nicht vorgenommen, fnglrichen sollen keine Ge­schenke vom Landmanne ange- tiomnien werden. Hkth. am 3o. März 801. H 829. f Exceffen in den Dorfschaf- ten sind scharf -u bestrafen. Hkth. am 3o, Marz 801.11829. Zur Nachtzeit soll aus Vor­satz kein Pferd auf die Weide getrieben werden. Hkth. am 3o, März üoi. H 829. St rafen für Veruntreuun­gen des Aerarial-Gutes. Hkth.am 3o. März 801. H 829. Wie muthwillige Beschädi­gungen ic. der Montur und Armatur zu bestrafen sind. Hkth. am3o. März 811.L829. Strafen für Entfernungen von dem Standorte, und für Ausbleiben über Nacht ohne -Srlaubniß. Hkth. am 3o, März 8*1. H 819. Wie Officiere, welche ihren Untergebenen denSolV vorent­halten, zu bestrafen sind. Hkth. am 3o. März801. US29, " Periodische Eingaben. Hkth.am ^b. Jun. 807. v 2639. » » 14.2iu<t. 811. H 344*. y> » 20. 2ipr.817.lt 1700, y> 1» 8. May tiiS. JK. 1718. Auf die Erziehung der Kinder hat der Cominandant vorzügliche Sorge zu tragen, damit sie wenigstens im Lesen, Schreiben, Rechnen und in der christlichen Lehre den erforderlichen Un- terricht erhalten, wozu der angestellte Gestüts-Capellan Alles mitzuwirken hat, und demsel­ben , gleichwie bey den Regimentern, ein hierzu angemessener Unter-Officier oder Gemeiner nach Umständen zur Hülfe beygegeben werden kann. Wenn Pferde aus fremden Ländern kommen, so sind die Passe zeitlich zu begehren; weil widrigen Falls die Mauthen aus der Gestüts-Cassa zu entrichten sind. Die Vorspann ist zu vermeiden, wo Gebrauchpferde genommen werden können. Die Cassa ist unter einer verläßlichen Gegensperre zu halten. Die Haltung eigener Pferde ist nur dem Commandanten nach seiner bekleidenden Charge bewilligt; hingegen darf weder ein zweyter Stabs - oder Ober-Officier eigene Pferde halten, noch weniger hiermit einen Privat-Handel treiben. Jedoch wird gestattet, daß jenen Officie- ren, welche Menage halten, die nöthigen Victualien zur gelegenen Zeit mit Gebrauchpferden zu­geführt werden können. §. 6979. Jeder Unter-Officier hat auf die Beförderung und Aufnahme der Pferdezucht sein sorg­fältiges Augenmerk zu richten, dem Landmanne alles dasjenige, was zum Gedeihen derselben dienlich tfl, auf eme leutselige und bescheidene Art beyzubringen, ihn hierzu aufzumunrern, die Bewegung in den Stationen nach Vorschrift genau emzuhalten, und hierüber die Proto­kolle mit aller Nichtigkeit zu führen. Der dieser Vorschrift, es sey aus Vorsatz oder aus grober Schuldtragung, entgegen handelt, soll ohne Weiteres degradirt werden. . §. 6980. Wenn jemand von dem Landmanne sich überreden oder gar bestechen läßt, die Beschälet außer ihrer Tour belegen oder übertreiben zu lassen, wodurch dieselben vor der Zeit geschwächt werden und zu Grunde gehen, so soll er nach Maß des hieraus dem Staate erwachsenen Scha­dens auf das empfindlichste bestraft werden. tz. 5981. So sollen auch alle nachtheiligen Et'ceffe, Erpressungen und Ausschweifungen in den Dorfschaften mit aller Scharfe bestraft werden. §. 6982. Eben so sind auch diejenigen, welche Gestütspferde, besonders zur Nachtzeit, aus Ver­satz in fremde oder frischeWeideabtheilungen auslaufen lassen, oder wohl gar die Pferde frem­der Leute gegen Bezahlung in die Weide aufnehmen, und die Abgrasung gestatten, strenge zu bestrafen. h. 5983. Wer das ihm anvertraute Aerarial-Gut, es bestehe in Geld, Naturalien oder sonsti­gen Requisiten, veruntreuet, muß strenge bestraft werden. §. 6984. Sollte wer immer sein Gewehr, seineMunition oder ein Montirungs-Stück muthwillig verderbe, nverpfandcn oder gar verkaufen, so ist derselbe mit einer schweren Strafe zu belegen. §. 5985. Im Falle sich jemand ohne gehörige Erlaubniß^von seinem Standorte wegbegebe, oder über Nacht ausbliebe: so ist er nach Maß>er öfteren Wiederhohlung, dann des geringeren oder größeren Schadens, der aus solchen Absentirungen entstanden wäre, oder doch hätte entstehen können, schwer zu bestrafen. §. 598 6,- Der Officier, welcher'seinen Untergebenen die Löhnung, den Proviant und dergleichen vorenthält, soll mit Verlust der^Charge bestraft werden. §. 0987. Damit der Hofkriegsrath von fämmtlichen Gebahrungen der Gestüts - und Remonri- rungs - Departements in die möglichst genaue Kenntniß gesetzt werde, und die zu

Next

/
Oldalképek
Tartalom