Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
i<)8 Mir ben Lanbesstellen ist sich wegen Erlassung eines Befehles, alle mit kaiserlichem Branbebe-eichneten aufgefan- genen Pferde an die nächsten Obrigkeiten der Gestüte aö- zugeben, einzuvernehmen. Hkth.am 27.März8>i. k >3-9. Remuneration für die Ein- »ringer eines entlaufenen Ne- monte-Pferdes. Hkth.am r7.MäezSi,.« 1829. Douceur für Denuntian- Un der Verheimlichrr solcher Pferde. Hkrh.am -v.MärjS.».« >329. stens: Der bey dem Gestüte eingestellte Corpora! soll, wenn ihn dre Wache trifft, ebenfalls im Gestüte stets gegenwärtig seyn, und es kann ihm nicht erlaubt werden, sich während der Nacht zu entfernen, und in sein Quartier schlafen zu gehen. 3tens: Die Aufseher haben auf das Betragen der Wächter genau zu wachen, sie zur Schuldigkeit und gehörigen Aussicht anzuhalten, und wenn sie ein dienstwidriges Benehmen oder Trunkenheit an dem Wächter bemerken, es sogleich dem Wache habenden Unter - Officiere zu melden. 4tens: Die Unter-Officiere haben über das Benehmen des Aufsehers und der Wächter genau zu wachen, sie zu ihrer Dienstpflicht anzuhalten, und dieselben bleiben für alle auf dem Gestüte sich ergebenden Vorfallenheiten streng verantwortlich. Jede Unordnung und jede Unterlassung der Schuldigkeit von Seiten eines Aufsehers und Wächters ist sogleich dem Officiere, an welchen sie angewiesen sind, zur weiteren Untersuchung, Bestrafung und Abstellung ähnlicher Dienstesvergehungen zu melden, mit Tagesanbruch die in dem Gestüte gehenden Pferde zu überzählen, • und der Rapport zu erstatten. L tens: Die Ober-Offieitre, welchen die Gestüte zugetheilt sind, haben zwar dieselben nach der bestehenden Vorschrift zu visitiren, es wird ihnen aber zur unerläßlichen Schuldigkeit gemacht, daß sie jedes Gestüt auch in der Nacht wöchentlich wenigstens Ein oder zwey Mahl visitiren, und genau darauf sehen, ob die ange- ordnete Aufsicht eingehalten wird, iveit Unterschleife größten Theils zur Nachtzeit geschehen können. s-tens: Die Zulassung oder der Umgang mit Fremden wird in 'jedem Gestüte streng ver- bothen. Derjenige Aufseher oder Wächrer, bey welchem eine Zusammenkunft mit Frenden bemerkt wird, muß sogleich constituirt und aus eine angemessene Art bestraft werden. 7tens: Wenn aber, ungeachtet dieser Vorsichten, dennoch ein Geftütspferd ausreißen und sich verlaufen sollte, so wären diese Vorfallenheiten sammt allen Umständen durch den dem Gestüte Vorgesetzten Ober-Officier sogleich genau zu untersuchen, und dem Commandanten zu melden. §. 5968. . Nebst dem, daß die General-Commanden die Gestüts-Commanden für diese genaue Einhaltung des Vorgehenden verantwortlich machen, wird es auch nothwendig, daß die Landesstellen freundschaftlich angegangen werden, durch ein bündiges Circular den Befehl erneuern zu lassen, daß, wenn irgendwo ein mit kaiserlichem Brande bezeichnetes Pferd in Vorschein kommt, oder aufgefangen wird, solches sogleich an das Kreisamt oder an den Stuhlrichter des Districtes oder an die Orrsobrigkeit gemeldet und abgegeben werde. §. 5969. Wird das aufgefangene Pferd als eine dem Gestüte angehörige Remonte anerkannt, so wird zur Aufmunterung der Einbringer bewilliget, daß, nebst dem billigen Ersätze der erfolgten Fourage, dem Auffinder eines solchen Pferdes eine Remuration von 2 fl. W. W. bezahlt und gegen Quittung in Aufrechnung gebracht werden dürfe. §. 5970. Wird hingegen eine solche verlaufene Aerarial-Remonte von jemand aufgefangen, verheimlichet, und, wie es öfter geschehen ist, in seinem eigenen Fuhrwerke gebraucht, durch einen Zweyten aber ausgeknndschaftet: so ist dem Angeber eine höhere Renumeration, allenfalls von 5 fl., zu bezahlen, die aber das Aerarium nicht zu tragen hat, sondern der Verheimlicher, der nebst diesem Ersätze, als Verhehler des ärarischen Gutes, nach dem bestehenden Gesetzen strenge zu beflraffen ist. XIX. Hauptftück. II. Abschnitt.