Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

194 Wann sie Geftütsnrann- fchaft einer Belohnung sich zu erfreuen Hut. Hkth. am 18.2ul. 817. K1901. Fütterungsart der Tollen. Hkth. am >4.2än. 797.d 179. » » 28. 2ul. 806« D 2424« Fütterungsart der ftemon- ten. Hkeh. am 3. Sehr. 809. Fütterungsart der Haus- juchtstuten. Hkth. am 10. Oct.795. d 4587. » » ». 2un. 799. d 3196, » * 3, Sep. 818. K 3283. Mutt erstuten dürfen zum Zuge nicht verwendet werden. Hkth.am3.Sept.8i8.113288. Fütterungsart der Beschä­ler während und nach der Be- schälzeit. Hkth. am 6. Fevr. 796. l> 534. n » »». Kßhp. 809. O36r. geln, und deren Vermehrung zu befördern, als auch denselben nach Nothdurft hiermit ver­sehen zu können. h. 5945. Zur besseren Aufmunterung für die Gestütsmannschaft ist für ein jedes in einer Militär- Pferdezucht-Anstalt erzeugte, das Verhältnis; von zwey Dritteln der belegten Mutterpfer­de übersteigende Füllen unter dieselbe eine Belohnung, und zwar bey den Hand-Racen von 5 fl., und von 3 fl. bey den freyen Gestüten, zu vertheilen. §. 6946. Ein Follen, sobald es abgespannt ist, soll so lange, bis es das Alter von einem Jahre erreicht hat, täglich eine Viertel-Portion Hafer, Heu aber, so viel es vonnöthen har, um sich zu sättigen, zu wachsen, stark zu werden und gesund zu bleiben, erhalten. Den Hafer bekommen die Follen Abends in einem Tornister, aus der Ursache, damit jedes seine Portion richtig genieße, und nebst dem Heue muß denselben auch, wo es thun- lich ist, Gerste und Haferstroh gegeben werden. Sobald Follen das Alter von einem Jahre erreicht haben, und im Frühjahre auf die Weide getrieben werden, hört der Genuß des Hafers auf, und sie erhalten keinen mehr, bis sie aufgestellt werden, und das Alter von 4 V2 Jahren erreicht haben, welches Alter zur Aufstellung für die Zukunft angenommen wird. Die tägliche Portion Rauchfutter für ein Follen brs zum Alter von einem Jahre ist auf i5 Pfund anzunehmen; sobald aber dieselben auf die Weide getrieben werden, findet hierauf keine Gebühr mehr Statt, bis zum nächsten Winter, wo sie wieder in den Genuß des trockenen, in Heu, Gerste und Haferstroh bestehenden Futters gelangen, und von wel­cher Zeit an deren tägliche Gebühr in 20 Pfund besteht, und sofort bis zum Tage ihrer Aufstellung, wo sie in die gewöhnliche Hafer-und Heu-Portion eintreten. H. 5947. Als Remonten nach dem erreichten Alter von 4 »/L Jahren sind sie im Winter wenig­stens durch einen Monath mit geschrorenem, und den anderen Monath mit genäßtem Ha­fer zu füttern, auch ist denselben des Monathes zwey Mahl Steinsalz zum Lecken vor- zulegen. Nach der Grasfütterung, durch welche den Pferden die Zahne so stumpf werden, daß sie die ersten Tage kein Futter genießen können, werden ihnen das Maul und die Zahne ein paar Mahl mit Essig, Salz und etwas gestoßenem Knoblauch ausgewaschen. §. 5943. Die Hauszuchtstuten sind wahrend des Herbstes und Winters ebenfalls aufzustellen, weil ste alsdann, wie andere eingebundene Pferde, mit Hafer und Heu auf die gewöhnliche Art gefüttert werden, somit an Kräften mehr gewinnen, und weniger Heubäuche bekommen. Dadurch kann man sie mehr beobachten, reinigen, vor Gefahr bewahren, und ihnen bey Krank­heiten leichter Hülfe verschaffen, auch solche eher entdecken, als wenn sie in Haufen stets unter einander laufen. §. 5949. Das Einspannen der Mutterpferde oder Zuchtstuten ist für dreZukunft allen Militär- Gestüten strengstens untersagt. §. 5()5o. Die Beschäler erhalten wahrend und nach der Beschälzeit, so lange es für nothwendig befunden wird, V3 Hafer - Portion Zubuße, wenn auch einige derselben außer dem schon 1V2 Portion zur Gebühr hätten. Uebrigens hängt die Art der Fütterung, ob den Pfer­den mehr Hafer, Heu oder Gerste gegeben werden darf, oder wenn ihnen abgebrochen wer­den soll, lediglich von dem Gutachten des Gestüts - Eommandanten ab. XIX. Hauptstück. II. Abschnitt.

Next

/
Oldalképek
Tartalom