Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von der Remonrirung durch ararische Gestüte, tz. 5q5i. Manche Umstande machen den Ankauf derFollen nothwendig. Die Commandanten kön­nen daher die vielversprechenden, und besonders jene, wo Gefahr ist, daß sie verwahrloset werden, bey Zeiten erkaufen und in ihren Depots erziehen. tz. 6962. Deßgleichen wird den Gestüts - Commandanten die Befugniß ertheilt, gute Beschäler im Lande zu erkaufen, damit nicht etwa ein schöner Beschäler dem Gestüte entgehe. Dabey haben sich dieselben jedoch gegenwärtig zu halten, daß bey Visitirungen alle von ihnen er­kauften , nicht ganz fehlerfreyen, ihrer Bestimmung nicht ganz angemessenen Hengste ihnen auf ihre Unkosten unnachsichtüch würden zurück gestoßen werden. §. 5q53. Den Remonten- Ankauf in und außer Landes zu bewilligen, steht dem Hofkriegsrathe zu, der nach Maß, wie die Inländer-Zucht zunimmt, den guten Inländer - Pferden den Vorzug gibt. §. 6904. J edem erkauften und assentirten Pferde werden, nebst dem kaiserlichen Brande, auch die Anfangsbuchstaben des Landes, von dessen Remontirung es gekauft wurde, auf den Hin­teren Schenkelbacken gebrannt; daher auch nur jeder Commandant zwey Brenneisen erhält. Die Nummer-Brenneisen erhält jeder Ankaufs- Officier von dem Commandanten, mit welchen jener alle die von ihm angekauften Pferde am Halse bezeichnet. Das große Brenneisen aber soll von dem Commandanten nicht eher aufgedrückt werden, als bis er das Pferd von dem Ankaufs - Officiere wirklich übernommen hat; denn dieses Brandzeichen ist das eigentliche Gutheißungszeichen des Pferdes. Jeder Ankaufs-Officier erhält bey jedem Gestüte eine Nummer, von Eins angefangen, welche stets bleibt, der Officier mag wie immer verändert werden, und welche allezeit-der Nachfolger gegen Recepisse übernimmt. Diese Nummer, höchstens in der Länge oder Größe eines Zeigefingers, ist allen Pfer­den, welche der nähmliche Officier erkauft, auf der linken Seite des Halses einzubrennen; ofort ist bey Abgabe an die Regimenter oder bey Transferlrungen in die Liste die Nummer eines jeden Pferdes beyzusetzen. §. 5q55. Bey Superarbitrirungen der von den Officieren angekauften Pferde haben die Com­mandanten strenge zu Werke zu gehen, weil der Ersatz der schlecht angekauften Pferde nicht den Officreren, sondern den Commandanten zur Last gelegt werden würde. §. 5q56. Die Officiere bedienen sich zum Ankäufe ärarischer Caleschen, und es können ihnen jährlich zur Reparations-Bestreitung per Pausch Ho Gulden ertheilet werden. Auf die Re­quisiten bestehr weder ein bestimmtes Ausmaß, noch eine Categorie, sondern alle wie im­mer Nahmen habenden Requisiten werden, wenn einige hiervon durch starken Gebrauch un­brauchbar geworden sind, dem respicirenden Feld-Kriegs - Commiffar vorgestellt, und von demselben, nach genauer Ueberzeugung, certiftcirt, für welche sodann, vermöge der einge- hohlten hofkriegsräthlichen Bewilligung, die Gestüte neue erhalten. §. 5957. Es soll keinem Unterthane eine ärarische Stute gegen seinen Revers erfolgt werden, der nicht von seinem Dominium ein Attestat über seine Qualisication hierzu (nach dem bey- gedruckten Formulare 1) beybringet, welches mit Emverständniß der k. k. Hofkammer-Pro- curatur entworfen worden ist, und nach deren Versicherung die Bündigkeit in sich einschließt, daß in Fällen, wo nach umgelamenem Termine der Unterthan etwa gar nicht solvenclo ifl> die Herrschaft um die Zahlung mit rechtlicher Wirkung angegangen werden kann, weil sie (nach dem oben berührten Formulare) die Bürgschaft auf sich nimmt. Band vi. 5o * iq5 Follenankauf. Hkth.am 18. Apr. 792, D 1903. Ankauf guter Beschäler im Lande. Hkth.am >5.May806.v >5i6. Remonten * Ankauf in und außer Landes. Hkth.am 18. Apr. 792.0 1903. Brandzeichen der angekauf­ten Pferde. Hkth.am i2.3un. 807. u 2414. Superarbitrirung der einge­kauften Pferde. Hkth.am 16. Rov. 808. D 2880. Die Ankaufs-Officiere bedie­nen sich ärarischer Calesctien. Hkth.am >8.Apr. 792. d 1908. Stutenabgabe an Untertha- nen gegen Revers. Hkth. am 3. Jul. 799« n 8892 und399U.

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