Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

ÜL Íí ti; XYII. Hauptstück. II. Abschnitt-. In welchem Falle der ge- Hutiie Mann in Friedenszei- tk«, mit scharfen 'Patronen ju versehen »ft. Hkth. am 3o. Dec. 767. » » 26. May 608. W 72. Welchen Truppengattungen die A^nition so wie ven In- fantOrse-Regimentern gebüh­ret. H-th. am3o. 3rin. 76S. » - » 8. tipr. 780. » » 1. Feb. 783. » » 3o. May 762. » » 26.3än. 786. » » ,3.3un. 798. B 2649. » » 14. 3un. 813. Munitions-Gebühr für die Gränz-Truppen auf den Frie­densstand. Hkth. am t r.Oct. 808. B 3846, Welcher Munirions-Dorrath Sret) dem Stabe der Granz-Re- Kimenter vorhanden seyn soll. Hk»h. am 5. 9icu. 768, » » 12.Ufi. 80S, B 3846, In wie weit den Reserve« und Landes-Bataillonen der Grunz - Regimenter und der Reserve- und Laudes-Division des Csaikisten-Bataillons Mu­nition abzufaffe» gestattet ist. Hkth. am 12. Oct. 808. B 3846,. Muniti». s-Gebühr für die mit einfachen Stutzen bewaff­neten Gränz-Scharsschützen. Hkth. am iä. Febr. 809. B 5,9. Munitionö- Gebühr für die mit Doppelstutzen versehenen Granz-Echarfschützen. Hkth. am iS. Febr. 809.B 629,. der Abrückung aus den k. k. Staaten abfassen, und mit sich nehmen, wobey es sich vott' selbst versteht, daß die dabey commandirten Officiere besonders auf die Conservarivn der Letzteren zu sehen haben. §. 5828. Die Regimenter, Bataillone und Corps sollen mit der für die Fried'i'.szeiten ansge- meffenen Munition stets auf den completten Friedensstand versehen seyn; der gemeine Mann soll jedoch keine scharfen Patronen bey sich haben, ausgenommen es würde von dem Generai- Commando angeordner, in den Festungen eine gewisse Anzahl in den Patrontaschen zu führen. §. 6629. Die Munition gebühret so, wie den Linien-Infanterie-Regimentern auch: a) Der Mannschaft der vier Garnisons-Bataillone. b) Der Mannschaft des Militär - Gränz - Cordons. c) Den vertrauten, nicht enrolirten Gränzern, und d) der Landwehre aus den completten Stand. Außer diesen aber hat die gesämmre Mannschaft des Cordons aus dein Grunde jährlich per Kopf 5 Loth Pulver und 2 Ladkugeln als Zuschuß zu erhalten , weil sie öfters tn den Fall kommt, scharf feuern und auch Signal-Schüsse geben zu müssen. §. 583tv Gesammte Gränztruppen erhalten folgendes Munitions-Ausmaß auf den Friedensstand, und zwar : Für jeden Unter-Officier eines Gränz-Infanterie«Regiments, mit Einschluß jener der Oekonomie - Abrheilung, nach dem für Linien-Truppen bestehenden Ausmaße 10 scharfe Patronen, 3 Flintensteine, und zu Wachaufzüge,l 2 blinde Patronen und eine Ladkugel. Ein gleiches Ausmaß erhalten die als Vice-Corporale eintretenden Individuen. Für einen Gefreyten und Gemeinen, mit Einschluß der in Chargen dienenden k. k. or­dinären Cadetten, so scharfe, 2 blinde Patronen, 1 Ladkugel, 3 Flintensteine. Nach Art der Armirung mit fünf- oder sechsviertellöthigen Gewehren muß auch die Abfassung der dazu erforderlichen Patronen geschehen^ §. 5831. Bey dem Stabe der vier Carlstädter, zwey Banal-, drey Slavonischen, zwey Bana- tischen und vier Siebenbürgischen Gränz-Infanterie-Regimenter müssen wegen des allen* fallsigen Bedarfes auf dem Cordon, und um den Gränzern diejenigen Patronen, welche sie bey Verfolgung der Räuber oder sonst im Dienste mit guter Absicht verschießen, ersetzen zu können, für einen Unter-Officier der Feld - Bataillone 10 scharfe Patronen, dann für er- nen Gefreyten und Gemeinen derselben 4° scharfe Patronen vorrathig gehalten werden. Die zwey Warasdiner Regimenter und das Csaikisten-Bataillon aber werden aus der Ur­sache ausgeschlossen, weil sie beym Cordon keine Dienste zu versehen haben. §. 5832. Für die Reserve- und Landes-Bataillone der Gränz-Regimenter und eben so für die Reserve- und Landes-Division des Csaikiften-Bataillons ist, so lange diese nicht förmlich aufgestellt und zum Dienste beygezogen werden, außer der zum Ezercreren bewilligten Mu­nition kerne andere abzufaffen. §. 5833. Die mit einfachen Stutzen armirten Gränz-Scharsschützen erhalten, gleich den Jä­gern, im Frieden die Munition für 20 Schüsse; ferner zu Wachaufzügen 2 blinde Patro­nen und 1 Ladkugel; als Vorrath aber sind bey den Regimentern Munition für 3o Schüsse und für jeden Kopf 2 Flintensteine aufzubewahren. tz. 5834. Die mit Doppelstutzen versehenen Gränz - Scharfschützen erhalten im Frieden zur Ver­setzung der Landesdlensie so Schüsse, und zwar zur Hälfte aus dem gezogenen, und zur

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