Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
Hälfte aus dem glatten Laufe; ferner zu Wachaufzügen ?. blinde Patronen und 1 Ladkuget für den glatten Lauf, dann 5 Stutzensteine. tz. 5035. Die Cfaikisten in der Gränze erhalten so, wie die Pioniere, im Frieden 10 scharfe, 2 blinde Patronen, i Ladkugel und 3 Flintensteine. tz. 5036. Die Mannschaft bey den Gestüten erhält, gegen Vergütung, 12 scharfe Patronen und 2 Feuersteine. tz. 5037. D en Trompetern bey der Cavallerie gebühret im Kriege die Hälfte der für die Unter- Officiere bemessenen Pistolen-Munition. tz. 5830. Zu den gewöhnlichen Waffenübungen wird auf den jeweiligen präsenten Stand folgendes Ausmaß an Erercier-Pulver bestimmt, und zwar: Für die Infanterie 10 scharfe Patronen zum Scheibenschießen, und r Pfund Pulver per Kopf, nebst 3 Flintensteinen. Das Nähmlrche erhalten die mit Infanterie - Gewehren versehenen Jäger. Die Cavallerie hat für jeden Carabiner oder Stutzen und auf jedes Paar- Pistolen eben so viel zu erhalten. Da die Jäger eine verläßlichere Ausbildung im richtigen Zielen und Treffen benöthi- gen, und das Scheibenschießen zu den vorzüglichsten Uebungen dieser Waffen gehört, so wird das Ausmaß an scharfen Patronen zum Scheibenschießen für gesammte Jäger-Bataillone und das Jager-Regiment Kaiser von nun an, und zwar für die Jäger mit Stutzen auf 82, und für die mit Carabinern bewaffneten, auf 20 Patronen pr. Kopf bestimmt. Für die mit Stutzen versehene Mannschaft der Gränz-Regimenter sind per Kopf 16 scharfe Patronen, nebst dem gewöhnlichen Erercier-Pulver, und 3 Flintensterne bemessen. tz. 5089. Das von Scheibenschießen in den hinter den Scheiben zu errichtenden Sandkästen wieder aufgefundene Bley ist alljährlich an die Artillerie zurück zu liefern, so wie auch das erübrigte Exercier-Pulver ein Eigenthum des Aerariums verbleibt, wovon die blinden Patronen, die, nebst der ledigen Ladkugel, tn Friedenszeiten zur Conservation der scharfen Munition bemessen sind, ergänzt werden müssen. tz. 5840. Wenn ein Regiment oder Corps viele Recruten hat, und an deren Ausbildung gelegen ist, so kann dasselbe um ein höheres Ausmaß an E,rercier-Pulver ansuchen. C. Von d e r Anweisung der Munitio n. tz. 584i. Die Anweisung der Munition für alle Truppengattungen hat von dem Feld- Kriegs - Commissariate zu geschehen, welches vorzüglich darauf sehen muß, daß denselben nur das angewiesen werde, was eriverslich für den jeweilig bestimmten completten Stand wirklich abgängig, oder zum Empfange bewilliget worden ist. tz. 6842. , Das bey besonderen Fällen, wie z. B. am Frohnleichnamstage und bey Begräbnissen, erforderliche Pulver, ist den Regimentern und Corps außerordentlich anzuweisen; eben so muß denselben zu allen Schüssen in Desertions-Fallen und bey allerhöchsten Ncchmens- und Geburtstagen das nöthige Pulver besonders angewiesen werden. Band Vi. 4 * Von der Munition. 161 Munitions- Gebühr für die Esaikisten in der Gränje. Hkth. an, - 2. Oct. 808. b 38 46, Munitions-Gebühr für die Gestütsmannschaft. Hkth.ain lü.Apr.792.V iy3o. Munitions-Gebühr für die Trompeter bey der Kavallerie. Hkth.am 12. Sep. 806. G 53oo, » » >2. Oct. 808. B 386. Munitions t Gebühr zu den gewöhnlichen Waffenübungen für die k. k. Truppen. Hkth. am 9. 2ul. 762, » » 19.3ut. 806, G 4464« » » 23. Map 807. G 212b. » » ro. May 808. G 2179. » » 12. Oct. 808. B 3846« » » 24. May L>3. G *47°. » » i5. 3«». 816. G 385g. » » 4. Aug. 8iä. G 6264. » » »2, 2fug. 819. G 3416, Was mit dem in den hinter den Scheiben zu errichtenden Sandkasten wieder aufgefun- denen Bleye und mit dem erspart werdenden Exercier-Pul- vec zu geschehen har. Hkth. am 19.3ut.806. g 4464. Wann einem Regimente oder Corps um einhöheres Ausmaß an Exercier-Pulver anjusuchen gestattet wird. Hkth. am 8. 3äN. 793- D 3i i3. 53on utem &ie Jfnuteifung fre v ajtunition iu gefcte&en bat, un& waé tflbeg au t>eoi>acl;ifn ifi. am 3o, Tipi* 749* » « 19. 3n(» ®°°. 1 42014. SCßie fcie 2fnwetfung t>e$ in 6efon6e«n dalién erforiterli* (t)tn ‘pulmáju gefetteten bat. fyttb- (litt 24.2iug. 771. » » 22. SJifli; 77».