Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

§. 5676. lieber die in den Spitalern von der verstorbenen Mannschaft sich sammelnden Mon­turs-Sorten ist dem Vorgesetzten General-Commando von Zeit zu Zeit Bericht zu erstat­ten, wo sodann derley Sorten in die nächste Monturs-Commission abzuliefern sind; jedoch müssen sowohl die Sorten, welche von den Spitälern, als auch die, welche von den Regi­mentern abgeführt werden, rein seyn, und sich nicht etwa in einem der Gesundheit gefährli­chen Zustande befinden; daher sind Sorten, welche von den ersteren abgegeben werden, je­derzeit vorher zu reinigen. §. 5677. Bey Ablieferung unbrauchbarer Monturs-Sorten gegen neue ist die Anweisung des Ersatzes keinesweges als Passierung anzusehen, sondern es muß "sich für diesen Abgang vor­schriftmäßig, das ist: entweder durch die Gebühr, oder durch die ettrzuhvhlrnve besondere Bewilligung ausgewiesen werden. tz. 5678. Die den Beurlaubten, welche mittelst eines Transportes abgehen, zur Conservirung ihrer Gesundheit mitgegebenen Mäntel sind, sobald die Mannschaft an dem Orte ihrer Be-- stimmung eintrifft, und eigentlich vom Transporte entlassen wird, an die betreffenden Werb­bezirks - Commanden abzuführen; und da die Mäntel in der Verrechnung der betreffenden Regimenter zu verbleiben haben, so sind die Werbbezirks-Commanden derselben für die gute Conservation dieser Kleidungsstücke verantwortlich. Wenn ein Mann auf Urlaub stirbt, so ist die Montur desselben dem nächsten Militär zu übergeben.' §. 5679. Die den ausgedienten ungarischen Capitulanten mitgegebenen Monturs-Sorten müssen so viel als möglich in die Verrechnung derjenigen Truppenkörper, wohin die Capitulanten gehörten, wieder abgeführt werden. . . §. 568o. Damit der Landmann zur Aufsammlung der auf den Schlachtfeldern liegen bleibenden Monturs-und Rüstungs-Sorten aufgemuntert werde, werden von Zeit zu Zeit Einlösungs- Preise fest gesetzt, welche demselben für die abgeüeferten Monturs - und Rüstungs-Sorten zu verabfolgen sind. D ie Ablieferung dieser Sorten hat der Regel nach an die Armee - Monturs-Depots, so wie auch die Bezahlung der jeweilig bewilligten Einlösungspreife nach Untersuchung der Brauchbarkeit von denselben zu geschehen. Ist aber dieses wegen zu weiter Entfernung oder sonstiger Ursachen halber nicht wohl thunlich, so kann bie Untersuchung und Uebernahme, so wie die Vergütung von Militär-Commanden, Regimentern und sonstigen Militär-Be­hörden, mit Beyziehung des Feld-Kriegs - Commiffanats, bewirkt werden; jedoch ist m diesem Falle mit dem Monturs-Depot darüber die Richtigkeit zu pflegen. Auf die jeweilig bestimmten Einlösungspreife hat nur der Landmann, wie dieses auch bey den Feuergewehren und der Munition der Fall ist, keinesweges aber der Soldat einen Anspruch zu machen. P. Von der kriegscommissariatischen Controlle bey MonturS-Commissionen. h. 563.. Jeder bey einer MonturS-Commission zur Controlle aufgestellte feldkriegscommissaria- tische Beamte muß auf Alles, was den Dienst und die Manipulation betrifft, genaue Sorg­falt tragen, jedoch dem Commandanten, den Stabs-und Ober - Officieren , so wie dem Rechnungs-Personale, mit Anstand begegnen, die Fehlenden mit bescheidenen Erlnnerungen Band vi* 33 Von der Monrur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. 1 -3-9 Ablieferung der bey den Spitälern von Verstorbenen sich sammelnden Monturs- Sorten. Hkth. am 18. Apr. 788. „ .» ä.Rov. 814, E 6303, Me die Anweisung vcy Ab­lieferung unbrauchbarer Sor­ten üffleti «.11# n«mfííi#M i(E Hkth.am 8. May8.5.E ,g,». Wohin die den Urlaubern zur Conservirung ihrer Ge­sundheit mitgegebenen SOitintfl und die Montur der auf Ur­laub Verstorbenen abzulicfern sind. Hkth. am 19. Aug. 803. « „ i4.<0ep.8i6. e366<. „ 11 16.3uw- 817. e is4t­Wohin die den ausgedieuten ungarischen Capitulanten mit? gegebenen Monturs - Sorten abzuliefern sind Hkth. am L. May 8i5. E 1910. Beobachtung hinsichrlich der Aufsammlung rc. der auf den Schlachtfeldern liegen blei­benden Montud-s - und Rst- stungs- Sorten. Hkth.am 18 März 814. K ?. 14% Benehiiren des bey einerMon? turö - Oekonomie - Commisit- on angestelltcu connniffariali? schen Beamten gegen das Com miffions - Personal. Hkth. am 2. März 770. » n 4- 33ec. 77$

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