Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
XVI. Hauptstück. Ti. Abschnitt. i '5* Nachsicht in der Kanzelley. Hkth. am 2. März 770. „ m 4. Dec. 77S. / Dicnstverrichtungcn dcsfelVe» in tct Ämijetre«. Hkth. eilt 2. Mäcz 770. „ „ 4. Dcc. 77A. „ 16. S't'ö. 8i4. E 74'. OeUere Bcsnchung der verschiedenen Magazins - Werkstätten. i kch. am 2. März 770. 4. Dec. 778. Der Kncgs-Comwissär hat be» den wöchentlichen Sessionen zu erscheinen. Hlrh. am 2. März 770. » 4. Dec. 773. Welche Gegenstände key Sessionen vorgcnomtyen werden. Hkth. am 2. März 770. «> >. 4. Dec. 773. Wiederhohlung der vorgetragenen Gegenstände der vorigen Session. Hkch.am 2. März 770. » ;>, 4-Dec. 773, zurecht werfen, und, wo dieses nichts fruchtet, die Anzeige dem Vorgesetzten Ober-Kriegs- Commissär, oder auch allenfalls dein Hofkriegsrathe machen. §. 5602. Täglich muß ev zur bestimmten Stunde in der Kanzelley erscheinen, und da sich über«' zeugen/ ob das Personal gegenwärtig sey und seine aufhabenden Geschäfte besorge. Daher derselbe immer von den Eintheilungs - Tabellen der Departements und des Rechnungs-Personals in genauer Kenntniß stehen muß, um dieselben im Falle seiner Ablösung seinem Nachfolger sogleich übergeben zu können. §. 5683. Ist das Kanzelley - Personal gehörig beschäftigt, so geht er gleichfalls zu seinen Geschäfte,«. Sind fassende Parteyen vorhanden, so untersucht er die mitgebrachten Dokumente; nach richtigem Befunde vidirt er die Entwürfe, gibt dieselben dem hierzu bestimmten Kanzelley - Individuum, damit dasselbe die departementsweisen Anweisungen macht, und sie, nach der Fertigung von einem Mithafter, zu deren Verabfolgung in die Magazine abschicke. tz. 6684. W enn keine Truppen oder Individuen von umliegenden Regimentern oder Parteyen vorhanden sind, welche der Coramisirung auf Naturalien bedürfen, oder Professionisten sich einfinden, die für die verfertigten Sorten die Quittungen, welche jedes Mahl nachgerechnet, coramisirt und auch in seiner Gegenwart ausbezahlt werden müssen, überbringen, auch keine Einlieferungen geschehen: so verfüget er sich in verschiedene Magazins-Werkstätren und ihre Umgebungen, und überzeuget sich von allen dem, was vorgehet. Findet er etwas Widerrechtliches, so stellet er es ab, und verständiget hiervon den Commandanten. §. 5685. In jeder Woche wird bey der Commission zwey Ma-Hl Session gehalten, zu welcher sich der Kriegs-Commiffär in der vom Commandanten bestimmten .Stunde verfüget. §. 5686. Bey pen Sitzungen werden die einlangenden Packete in Gegenwart des commiffariati- schen Beamten, der Mithafter und des ersten Rechnungsführers geöffnet, der die Corre- spondenz führende Rechnungs-Adjunct liefet dieselbe vor, und erhält aus der Stelle auf jeden Gegenstand die gemeinschaftliche Entscheidung, die, in so fern sie keine auswärtigen Auskünfte oder Untersuchungen von Mlthaftern nothwendig machen, an Ort und Stelle hinterlegt^ oder aber nach dem allgemeinen Ausspruche beantwortet werden. Die Gegenstände, welche in diesen Satzungen verkommen können, sind. a. Die hofkriegsräthlichen Befehle. Ix Verordnungen der General - Commanden. c. Schreiben von anderen Commissionen oder von Lieferanten. <3. Schreiben von Regimentern und commissariatischen Beamten. e. Erfordernisiaussätze und Bestellungen. £. Behandlungen der Manipulation bey Materialien, Sorten und Bestandtheilen. g. Meldungen und hieraus entstehende Untersuchung. h. Bittschriften oder Klagen. L Verschiedene andere Gegenstände und Dispositionen. / tz. 5687. Um alles von einer zur anderen Woche schriftlich Verhandelte in besserem Gedächtnisse zu'behalten, geschiehst alle Wochen eine Wiederhohlung, worin der das Erh bitions-Protokoll und Register führende Rechnungs- Adjunct die Gegenstände nach den Nummern vorträgt, dieselben aber mit den bey Händen habenden Piecen und mit dem Äufnahms-Pwto- colle cömbinlrt.