Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
XVI. Hauptstück. VI. Abschnitt. Me der Ersatz der Sorten, die nicht in natura abtzeliefert werden, zu leisten ist. Hkth.am r). Aug. 808.E 3o65. „ „ l.OTflt) 810. E 1460. ,, „ 3, 3ut1- 810. E 1844. )> 11 28, 3W(. 810. E »4)5. 3n welchem Takle das Aerarium für Monturs- und Rüstungs-Sorten, welche bey ei- nerUntersuchung als unbrauchbar im Magazine vorgefunden werden, schadlos zu halten ist. Hkth. am 20. Jul. 774. In welchem Talle Montursund Rüstungs-Sorten abzulie- fevn sind, und wie die Ablieferung zu geschehen hat. Hkth. am 3o. Apr. 806. x 2311. ,» „ 18 SJJärj 807. E 963. „ „ 3i. März 809. „ „ 10. Vto», 899.0 4702. A 4724. ,, „ 17. Sie. 809. D 3a4o. ,, „ 20. Dec. 809. B 8183. A 8189. „ „ 14» ÍDfC. 809. D 5177. „ 1, »o.März817. E722. Was bey der Uebergabe der abzuliefernden Monturs- und Rüstungs - Sorten zu beobachten ist. Hkth. am 4. Apr. 1792. „ i3. Fkb. 799. E 435. Wie die durch außerordentliche Empfänge außer Gebrauch kommenden MonrurL- und Rüstungs-Sorten abzu- liefern sind. Hkth. am >7. Apr. 8i6.b i444. Ablieferung der bey den Compagnien sich sammelnden Mäntel. Hkth. am -3. May 808 e 81». der Mann solche im Gebrauche hatte, gar keine Rücksicht zu nehmen, weil der Zuwachs, welcher dafür nöthig wird, immer neu gekleidet werden muß. §. Ő670. Alle jene Monturs - und Rüstungs- Sorten, welche in natura abzuliefern wären, und statt dessen in Geld berichtiget werden, sind in jenem Preise zu ersetzen, um welchem dem nahmlichen Jahre bey der Monturs - Commission die Materialien angeschaffr worden sind, wozu auch allemahl die i5 Procente Regie - Spesen zuzuschlagen sind. Hiervon sind auch die Granztruppen nicht ausgeschlossen. Für neue Sorten ist die ganze Taxe, für altbrauchbare sind zwey Drittel, und für unbrauchbare ist ein Achtel hiervon zu entrichten. §. 5671. Wenn sich bey einer Untersuchung in einem Monturs-Magazine vorrathlge Monturs - und Rüstungs-Sorten befinden, welche vor der bestimmten Dauerzeit zu Grunde gegangen sind, und die Regimenter sich darüber nicht gehörig ausweisen können, so ist das Aerarium dafür schadlos, zu halten, und die Schuldtragenden sind znm dießfallsigen Schadenersätze zu verhalten. O. Von der Ablieferung der Montur und Rüstung. §. 5672. Wenn nach einem Kriege Truppenkörper aufgelöset werden, und die Armee auf den Friedensstand gesetzt wird, so sind alle jene Monturs - und Rüstungs - Sorten, welche der Mannschaft bey chrer Entlassung oder Beurlaubung nicht beybelassen werden dürfen, an bte nächsten Monturs - Commissionen abzuliefern. Die Ablieferung kann nur auf kriegscommissariatisch gefertigte Entwürfe und ordentlich verfaßte Monrurs-und Rüstungs - Consignationen, in denen die Sorten, welche abge- Uefert werden, zu clasificiren sind, geschehen. h. 5673. Bey der Uebergabe hat die Monturs - Commission in Gegenwart des übergebenden Individuums die Monturs-und Rüstungs-Sorten, welche übergeben werden, ordentlich zu untersuchen, und mit der in der Consignation angesetzten Classification zu vergleichen. Wenn die Sorten richtig befunden werden, so ist ein Aufsatz über dieO. ualität derselben, mit Beyfügung der Ersatzgelder, welche für die ganz unbrauchbaren Stücke und für die Herstellung der reparationsfahigen allenfalls erlegt werden, zweyfach zu verfassen, welche von der Commission und dem Uebergeber zu fertigen sind, wovon ein Pare in der Commissions - Registratur aufzubewahren ist, das andere aber der Offtcier zum Regimente mitzunehmen hat, nach welchem sodann die Rechnungs-Documente zu berichtigen sind. Würden die Sorten aber nicht von gehöriger Beschaffenheit befunden, so ist hohen Ortes darüber die Anzeige zu erstatten, um das Aerarium vor Schaden sichern zu können. §. 5674. Alle jene alten Monturs-und Rüstungs-Sorten, für welche der Ersatz außerordentlich geleistet wird, müssen, sowie der Empfang und die Vertheilung der neuen geschehen ist, unverzüglich zur Monturs-Commission abgeliefert werden, und zwar vollständig, nicht etwa in einzelnen Theilen, wovon sich auch die General-Commanden die Ueberzeugungzu verschaffen haben. S §. 567S. Die Verausgabung und Beybehaltung alter Roquelore zu Reparaturen kann während der Dauerzeit nicht gestattet werden, sondern es müssen dieselben/ so wie sie sich von der abgegangenen Mannschaft bey den Compagnien sammeln, in das Regiments - Magazin eingeliefert , und an den neuen Zuwachs oder für sonstige Erfordernisse verwendet werden.