Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. " ä~i ,, ■ tz. 5665. Was den Verkauf der ararischen Monturs-Stücke betrifft, welche eine Invaliden- Haus - Commission wegen der ausgebreiteten Reluitionen allenfalls vornehmen wollte, so «ruß bemerkt werden, daß dieser Zweck durch die pssichrmäßige Aufmerksamkeit der betref­fenden Haus-und Abtheilungs - Commandanten erreicht werden müßte, nicht aber in der Umwälzung des Grundsatzes ausgeführt werden dürfe, daß die Montur des Mannes nie sein Eigenthum in der Art wird, um damit nach Belieben schalten zu dürfen. (Siehe das Weitere im §. 5625.) N. Von der Entschädigung der Montur und Rüstung, tz. 5666. Das allerhöchste Aerarium muß für alle jene Monturs-und Rüstungs-Sorten, wel­che durch Deserteurs durch Entfremdung oder auf was immer für eine wi­dernai-ütliche und ungebührliche Art entwendet, aus Muthwillen oder Nachlässigkeit ver­dorben worden sind, entschädiget werden; daher müssen alle jene Individuen, welche sich dergleichen zu Schulden kommen lassen, die jeweiligen Anschaffungspreise mit Hinzuschla- gung von i5 Procenten Regie-Spesen erlegen. Der gemeine Mann kann nur dann zum Ersätze muthwillig verdorbener Monturs-und Rüstungs-Sorten verhalten werden, wenn er nach kriegsrechtlichem Sentenze dazu verurtheilet, und bey Wasser und Brot im Ar­reste wäre, wo sodann bloß das Arrestanten - Lractament dazu zu widmen ist, und der Rest dem Aerarium zu verbleiben hat. tz. 5667. W enn untaugliche Recruten entlassen werden, und jemanden dabey ein Schadenersatz zur Last fällt, so sind jene Monturs - Sorten, die der untauglich befundene Recrut be­kommen hat, und bey seiner Abschaffung mit sich nimmt, in dem fest gesetzten Preise mit Hinzuschlagung der Regie - Spesen aufzurechnen. Dasjenige, was denselben an alter Montur abgereicht wurde , ist nur nach dem Ab- schätzungswerthe zu tariren, und für die Stücke, welche dem Manne abgenommen, und bey den betreffenden Regimentern oder Corps rc. zurück behalten werden, ist nur der ab­zuschätzende Abnützungs- Betrag anzurechnen. tz. 5669. D ie über die während einer Truppen - Transportirung in Verlust gerathenen Mon­turs-und Rüstungsstücke verfaßten und bestätigten Individual - Verlusts - Consignationen sind, wenn die Mannschaft einrückr, von dem letzten Transports-Führer, nebst den Re­visions-Listen, an die betreffenden Regimenter zu übergeben, welche sich sodann mit jenen Regimentern, von denen die Transports - Commandanten sind, welchen die Schuld des Verlustes zur Last fällt, einzuvernehmen, und durch diese die Ersatzleistung hereinzu bringen haben. Es dürfen daher derley auf Transporten in Verlust geratheiw Monturs - Stücke in den Monturs - Ausweis - Tabellen, und zwar jene, worüber die Transports-Führer sich auS- weisen, daß sie die vorgeschriebene Aufsicht getragen haben, nur auf Passierung des Gene­ral - Commando's, wenn Kr Werth desselben den dem Befugnisse des General - Commando's eingeräumten Betrag nicht übersteiget, in Verwendung gestellt werden; dagegen jene ab­gängigen Monturs-Stücke, welch^hem Transports-Führer zur Last fallen, erst dann ver­ausgabt werden können, wenn sich über die erfolgte Ersatzleistung mit der Kriegs - Cassa­O.uitcung gehörig ausgewiesen worden ist. tz. 566g. W enn das Aerarümi für Monturs-und Rüstungs - Sorten, welche von Deserteuren entwendet worden sind, zu entschädigen wäre, so ist auf den'Zeitraum, wahrend dessen In welchen Fällen dasAera» tium für Montur u. Rüstung entschädiget werden must. Hkth. am 28. Feb. 776. » „ 24. Oct. 782. .. » 28. 2ut. 810. E 2499. ,, „ 3o.@ep, 84 5. E 511 o und 5136. fl .1 7.<Sep. 816. E 3461. Wie der Ersatz der Montur für Recruten, die als untaug­lich entlassen werden, einzulei- ten ist. Hkth. am-y. März 777. „ „ 31. Apr. 787. •i >> 27. Sep 6c>3. ji »1 28.3un.8.3E 23o3‘ » » y. Apr. 8>5. E 1370. Was wegen Ersatzleistung verwahrend eines Transports in Verlust gerathenen Mon« turs-Sorren ju beobachten ist. Hkrh. am 2. Oct, 807. Was bey Entschädigung der Monturs- und Rüstungs-Sor­ten , welche von Deserteuren mitgenommen worden sind, ju beobackten ist. Hkth. «NI 3o. Rov. 8i5. E 5ioo UNS 5>3k>. / SJaébie 2n»<»iit'«i;*>«ufee teé ©etfaufeá bee Sftontur 4« &eo&<j<bten fm&ctt. 24.3ut,8i7.E *228.

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