Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

I3t> Was hinsichtlich des Kaufes und Verkaufes t#v Monturs­und Rüstungs - Sorten »u be­obachten ist. Hkrh. am3i. Dec. 797. „ 27. 3«m. 808. E 1Ő2. „ 3o. 9ict>. 808. „ 10, Oct. 816, E 4o2i, „ 16. Oct. 816. ,, 15.9t08. 816. E 44z5« „ 19.9Í0D. 816, E 4513, „ 24. 3ui. 817, E 2228. f Aus welcher Ursache die er­sparten Schuhe nicht verkauft werden dürfen. Hkth. am 5. 2un. 788. D 2Öi3. „ „ 3o, Nov. 808. E 4368. Aus welcher Ursache der Ver­kauf der vor. den Transpotts- Sanimelhäusernlc »ndieMon- turs Comnussion adgelieferten Sorte» nicht gestattet wird. Hkth. am 5. Map 785. „ „ 9. Nov. 786. E rv55« „ „ 6. Sep. 797.E 2383. „ ,, 28.3««. 799. D 38g, ?i „ »3. Nov. 799. M. Von bein Verkaufe der Montur und Rüstung. 6, 5663. Der Kauf und Verkauf der ararischen Monturs-und Rüstungs-Sorten, sie mögen alt oder neu seyn, ist sowohl den Civil-als Militär-Personen unter schärfester Ahndung verbothen, daher haben die Brigadiere und respicirenden feldkriegscommiffariatischen Be­amten, und selbst die General - Commanden darüber zu wachen, daß keine ärarischen Mon­turs- und Rüstungsstücke verkauft, die Compagnie-, Cöcadrons - und Regiments - Comman­danten aber zur Verantwortung gezogen werden, wenn bey den Musterungen nicht jeder Mann mit der vorgeschriebenen Montur und Rüstung versehen ist. §. 5663. Diejenigen Schuhe, welche bey einem Regimente, Corps oder Bataillone durch zweck­mäßige Wirthschaft oder andere zufällige Umstande erspart werden, bleiben im Grunde ein Cigenthum des Aerariums, und dürfen bey Ehre und Reputation von dem Compagnie- oder Cöcadrons - Commandanten nicht verkauft werden. In einen? jeden solchen Falle kann bloß die Ablösung der überflüssigen Schuhe vom Aerarium im Reluitions- Preise emtreten, welcher Betrag sodann entweder demjenigen, der keine Schuhe in natura empfangen hat, zu vergüten ist, oder zur Bestreitung schon geschehener oder künftiger solcher Reparations-Auslagen gehöret, mittelst deren eine Ersparung neuer Schuhe erwirket wurde, und zu denen das ärarische Pausch-Quantum nicht hinreichend war. §. 5664. Um ferner den Kauf und Verkauf der Montur und Rüstung hintan zu halten, und jeden Anlaß zu Unterschleifen >mit neuen oder auch unbrauchbaren Sorten zu vermeiden, wird der Verkauf der von den Sammelhäusern, Stockhäusern und Spitälern, allenfalls auch von Regimentern, Bataillonen oder Corps an die Oekonoinie - Commission abgelie- ferten, ganz unbrauchbaren Sorten von Tuch, Croise, Leinwand, Zwilch u. s. w. ganz ein- gestellt, und diese Sorten müssen von nun an, so viel anöglich, vermanipulirt, und das­jenige, was zur Verwendung nicht mehr tauglich ist, durch die Papierstampfen vertilgt werden. Ueber die in Transports - und Stockhäusern brauchbaren und noch zur Vermanipuli- rung geeigneten Monturs - Sorten ist jedes Mahl dem Hofkriegsrathe ein Jnventa- rium, und ein Pare davon der nächsten Monturs-Commission oder dem nächsten Depot emzusenden, um ihre Abschickung an die Commission oder an das Depot gelegenheirlich und auf die wohlfeilste Art veranlassen zu können, was auch mit der Rüstung überhaupt zu geschehen hat. Die ganz unbrauchbaren und zur Vermanipulirung nicht geeigneten Monturs - und Rüstungs - Sorten müssen, nachdem das darüber kriegscommissanattsch gefertigte Certi- ficat ausgefertigt worden ist, zur Vermeidung unnöthiger Transports - Spesen gleich an Ort und Stelle entweder mittelst der nächsten Papierstümpfe, oder unthunlichen Falls auf eine andere Art vertilgt werden, die dafür eingenommenen Gelder aber sind für das Aerarium in Empfang zu nehmen, damit auf solche Art zu den Oekonomie - Comnussio- nen nie solche Sorten abgegeben werden, welche der Frachtkosten nicht werth sind. Wenn sich in einem Transports - Sammelhause oder StabS-Stockhause die Monturs-und Rü- stungsvorräthe so beträchtlich anhäufen, uub einer besonderen Verfügung lohnen, dicSor- ren aber daselbst nicht gehörig classifictrt werden könnten, so rst durch den Hoskriegsrarh oder durch das Armee-oder General-Commando ein Individuum von der nächsten Mon­turs-Commission zur gehörigen Classificirung zu verlangen, damit solche Sorten gehörig verwendet werden können. XVI. Hauptstück. VI. Ab schnitt.

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