Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. aus Eigenem angelchafft har. Nur der k. k. Hofkriegsrath kann eme Nachsicht von dem Er­läge des Monturs - Geldes ertheilen; diejenigen aber, welche aus einer Akademie bey den Truppen eintreten, erhalten die erste Montur auf Kosten der Akademie. §. 5654. D en in Friedenszeiten bey den Gränztruppen eintretenden k. k. ordinären und Pri­vat-Cadetten, welche außer dem Lederwerke und den Schuhen keine andere ärarische Mon­tur erhalten, wird der Erlag des Monturs - Geldes, jedoch nur für die Falle, in denen sie die ärarische Montur nicht erhalten, nachgesehen., und diesen ohne Erlag des Monturs- Geldes eingetretenen Cadetten wird bey einem erfolgenden Ausmarsche, gleich allen anderen Gränzern, die nöthlge Montur vom Aerarium verabreicht; dagegen haben iin Kriege die zu den im Felde stehenden Gränztruppen assentirten Cadetten, gleich jenen der Linien-Trup­pen, das normalmäßige Monrurs-Geld zu erlegen, müssen somit auch vom Aerarium montirt werden. tz. 5655. Die bey den Uhlanen - Regimentern per Escadron bemessenen sechs Cadetten vom Adel sind vom Erläge des Monrurs-Geldes befreyet. * tz. 5656. W enn außerordentliche Umstände und die dazu eingehohlte hofkriegsräthliche Bewilli­gung die Einberufung der Beurlaubten über den Vorgeschriebenen Loco-Stand rücksichtlich einer Commandirung und Beurlaubung auf Arbeit herbey führen sollten, so ist für jene Monturs-Stücke, deren augenblickliche Abgabe an die Mannschaft sogleich bey ihrem ersten Einrücken als nothwendig erkannt würde, von jenem Bau - oder Arbeits -Fonde, zu dessen Gunsten die Emberufung geschehen ist, die Vergütung nach den Preisen, welche jeweilig fest gesetzt werden, zu leisten, indem dem Aerarium mit den fest gesetzten Pauschal - Gel­dern nur für die während der Arbeitsdauer categoriemäßlg eintretende currente Monturs- Gebühr die Entshadigung zufließt. tz. 5657. Da bey einem Ausmarsche die Gränzer verpflichtet sind, mit ihrer eigenen Montur auszumarschtren, welche ihnen nach den Gränz - Grundgesetzen vorn Aerarium vergütet wird, so rst in einem solchen Falle die denselben eigenthümliche Montur, mit Intervenirung der respicirenden Feld - Kriegs - Commiffäre, bey der Zufammenrückung der Regimenter com- mifsionallter in Gegenwart des Brigadiers und der Hausväter nach den ararischen Anschaf­fungspreisen und nach den Verhältnissen der Tragzeit abzuschätzen, und den Granzhäusern, nach erfolgter Liquidation, die gebührende Vergütung auf Rechnung des Militär-Fondes zu leisten. tz. 5658. Die Compagnien haben die individuellen Monturs - Constgnationen nach dem beyge- driickten Formulare Nro. i. zu verfassen, die Vergütungsberräge aber vorläufig nicht ein­zutragen, weil diese erst bey der eommissionellen Abschätzung bestimmt werden. tz. 565<). Zur Vermeidung einer weitläufigen Rechnungs-Methode und zur Hintanhalrung der zu einer Menge anwachsenden Brüche bey Ausrechnung der den Gränzern für die vom Hause mitgenommenen Montur zu leistende Vergütung ist sich folgender Maßen zu benehmen. Jene Gränzer, welche vom ».dis i5. eines Monathes zuwüchsen, haben mit ».des nähmlichen Monathes, jene aber, die vom 16. bis Ende in Stand und Gebühr kommen, vom i. des darauf folgenden Monathes in die Monturs-Vergütung einzutreten; dage­gen bey denjenigen Gränzern, die vom bis i5. in Abgang kommen, die Monturs-Ver­gütung schon mit Ende deS vorigen Monaches , und bey denjenigen , die vom 16. bis Ende emes Monathes austreten , diese Gebühr mit Ende des nähmlichen Monathes auf- z«hören hat. Band vi. ' 32 * 3n welchem Falle dieGran;, Cadetten das Monturs-Gels zu erlegen haben. Hkth. am 3o, Nov. £08. B 4556. Welche Cadetten von demC» lage des Monturs - Geldes be­freiet sind. Hkth.am lki.März Lol. v 1727, » » 1. 2fpv- 8i4. G 2090­Jn welchem Falle für die commandirt Beurlaubten von dem Bau- oder ArbeitS-Fonde die der Mannschaft neu gege­bene Montur dem Aerarium zu vergüten ist» Hkth. am 11. Apr. 818. E 137T Mie die den Gränzer» eigen - thümliche Montur bey einem Ausmarsche abzuschätzen und zu vergüten ist. Hkth. am 10. Feb. 809. B 549. „ „ 7. £>Ct. 809. B 271p. „ ,, »5. 3ui. 8i3. B 2910. Wie die Consignationeu über die beyhabendeMontur zu verfassen sind. Hkth am 14. May 806. B63o. „ „ 10. Febr. 809. B 549. Wie sich bey der Cntwerfung der zu leistenden Vergütung zu benehmen ist. Hkth. am >4- 3ul. s05. e *64*­„ „ i6,3uti. 8c6. B vSgi.

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