Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

XVI. Haupt stück. VI. Abschnitt. 18 4 2n welchem Falle für Sor­ten , welche von Deserteuren oder Cwil-Dieben entwendet und eingeliefert werden, eine Vergütung geleistet werden kann. Hkth. am 9. Aug. 77®. e 3359, Welche Monturs * Stücke nöthigen Falls den Civil-Ar- restanten verabfolgt werden können, und wann sie zu ver­güten sind. Hkth. am l-.Feb.L'ö. 1 917. Bey denjenigen Granzern, die vor dem Feinde geblieben, vermißt oder auswärts ge­storben sind, von welchen also die Gränzhäuser die mitgegebene Montur nicht mehr erhal­ten können, ist die Vergütung auf jene Zeit nach dem Oekonomie-Preise zu leisten, nach welcher bey erfolgtem Ausmarsche die mitgenommenen Monturs-Sorten von der Brigade und dem respicirenden kriegscommissariatischen Beamten noch tragbar abgeschätzt und clas- sificirt worden sind. B ey Deserteuren hat die Monturs-Vergütung mit dem Tage des Abganges nach obiger Cinosur aufzuhören, weil die Häuser der meineidig gewordenen Granzer, im Falle sie die Monturs-Stücke wirklich nicht mehr erhalten, keine Rücksicht verdienen. § . 566o. Für die durch Deserteure mitgenommenen Monturs-und Rüstungs-Sorten kann, wenn dieselben eingeliefert werden, da sie em gestohlenes ärarisches Gut sind, keine Vergütung geleistet werden. Eine Vergütung für Monturs - und Rüstungs - Sorten kann nur dann Statt finden , wenn das Gubernium für von Civil-Dieben gestohlene Sachen, welche zu­rück gestellt werden, ebenfalls eine Vergütung geleistet hat. §. 566r. Z m Falle einem Civil-Arrestanten mit Kleidungsstücken ausgeholfen werden müßte, hat eine solche Aushülfe jederzeit mit altbrauchbaren Sorten zu geschehen, wofür kerne Vergütung zu leisten ist; jedoch darf eine solche Aushülfe nur in Wäsche, Schuhen, Ho­sen und Roqueloren, niemahls aber in Militär-Rockeln, gegen kriegscommissarratrsche An­weisung, geschehen. S olche an Civil-Personen abgereichte Monturs - Sorten haben die Regimenter auf eine besonders kriegscommissariatisch gefertigte Individual -Consignation in der jährlichen Monturs-Ausweis-Tabelle in Ausgabe zu stellen. Wenn aber einer solchen Civil-Person vor der Uebergabe an die Civil - Behörde, im Falle die Umstande von der Art wären, daß derselben nicht wohl mit alt brauchbaren Monturs-Stücken ausgehclfen werden könn­te, neue Sorten verabreicht werden müßten, so hätte in einem solchen Falle das betref­fende Regiment, gegen kriegscommissariatische Jntervenirung und Bestätigung, die höchst nöthigen Kleidungsstücke anzuschaffen, und in die für Civil - Arrestanten besonders zu füh­rende Verpfiegs - Vorschuß - .Berechnung aufzunehmen , wo sodann von den betreffenden Civil-Behörden die Vergütung geleistet werden muß. 1 x V

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