Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
XVI. Haupt stück. VI. Abschnitt. 18 4 2n welchem Falle für Sorten , welche von Deserteuren oder Cwil-Dieben entwendet und eingeliefert werden, eine Vergütung geleistet werden kann. Hkth. am 9. Aug. 77®. e 3359, Welche Monturs * Stücke nöthigen Falls den Civil-Ar- restanten verabfolgt werden können, und wann sie zu vergüten sind. Hkth. am l-.Feb.L'ö. 1 917. Bey denjenigen Granzern, die vor dem Feinde geblieben, vermißt oder auswärts gestorben sind, von welchen also die Gränzhäuser die mitgegebene Montur nicht mehr erhalten können, ist die Vergütung auf jene Zeit nach dem Oekonomie-Preise zu leisten, nach welcher bey erfolgtem Ausmarsche die mitgenommenen Monturs-Sorten von der Brigade und dem respicirenden kriegscommissariatischen Beamten noch tragbar abgeschätzt und clas- sificirt worden sind. B ey Deserteuren hat die Monturs-Vergütung mit dem Tage des Abganges nach obiger Cinosur aufzuhören, weil die Häuser der meineidig gewordenen Granzer, im Falle sie die Monturs-Stücke wirklich nicht mehr erhalten, keine Rücksicht verdienen. § . 566o. Für die durch Deserteure mitgenommenen Monturs-und Rüstungs-Sorten kann, wenn dieselben eingeliefert werden, da sie em gestohlenes ärarisches Gut sind, keine Vergütung geleistet werden. Eine Vergütung für Monturs - und Rüstungs - Sorten kann nur dann Statt finden , wenn das Gubernium für von Civil-Dieben gestohlene Sachen, welche zurück gestellt werden, ebenfalls eine Vergütung geleistet hat. §. 566r. Z m Falle einem Civil-Arrestanten mit Kleidungsstücken ausgeholfen werden müßte, hat eine solche Aushülfe jederzeit mit altbrauchbaren Sorten zu geschehen, wofür kerne Vergütung zu leisten ist; jedoch darf eine solche Aushülfe nur in Wäsche, Schuhen, Hosen und Roqueloren, niemahls aber in Militär-Rockeln, gegen kriegscommissarratrsche Anweisung, geschehen. S olche an Civil-Personen abgereichte Monturs - Sorten haben die Regimenter auf eine besonders kriegscommissariatisch gefertigte Individual -Consignation in der jährlichen Monturs-Ausweis-Tabelle in Ausgabe zu stellen. Wenn aber einer solchen Civil-Person vor der Uebergabe an die Civil - Behörde, im Falle die Umstande von der Art wären, daß derselben nicht wohl mit alt brauchbaren Monturs-Stücken ausgehclfen werden könnte, neue Sorten verabreicht werden müßten, so hätte in einem solchen Falle das betreffende Regiment, gegen kriegscommissariatische Jntervenirung und Bestätigung, die höchst nöthigen Kleidungsstücke anzuschaffen, und in die für Civil - Arrestanten besonders zu führende Verpfiegs - Vorschuß - .Berechnung aufzunehmen , wo sodann von den betreffenden Civil-Behörden die Vergütung geleistet werden muß. 1 x V