Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
I I !\2 XVI. Hauptstück. VI. Abschnitt. Obliegenheiten der Transports - Eommandanten hinsichtlich der Reinigung der Montur während des Marsches. Hkth. am >5.2un. Oo4. E ,385. Wie die Montur derjenigen Mannschaft, welche rotzige und drüsige Pferde zu warten hat, iu reinigen ist. Hkch. am -y.rspr.8,3. Wie die mit Schaben ange- steelten Sattelküssen zu reinigen sind. Hkth.am,7.Sep. 79Í. d 4672. f Wie die Rüstung von rotzigen Pferden zu reinigen und 411 verwenden ist. Hkth. am ro.Sep.)7ü3. beu Regiments-, Compagnie - ober Escadrons-Magazinen vorhandenen Sorten öfters ausgelüftet und von bem Staube g eremig et werben. tz. 5647. Die Transports - Commanbanten haben barauf zu sehen, baß bie Mannschaft auf bem Marsche ihre Montur gehörig reinige unb conservire, bah er muß auch bey ber Uebergabe bet* Recruten von einem Transports - Commanbanten an den anderen beobachtet werben, baß Bürsten, Kamme und dergleichen bey einem jeden Manne vorhanden seyen. §. 5648. Die Montur derjenigen Mannschaft, welche drüsige oder rotzige Pferde zu warten hat, unb wobey zu befürchten ist, daß diese Montur mit dem frischen Krankheitsstoffe beflecket wird, muß immer sogleich gereiniget, der Ansteckungsstoff abgewaschen, und das Monturs- Stück durch mehrere Stunden ausgelüftet werden. B ey Beobachtung dieser Vorschrift ist es in Rücksicht der Montur in Zukunft ganz unnöthig , sie als unbrauchbar zu claffificiren, sondern sie kann, nach vorher gegangener Reinigung, ohne Anstand beybehalten werden, und daher dürfen auch für sie keine anderen Sorten passiert werden. tz. 5(>4q. Von den mit Schaben angesteckten Sattelküssen sind die Ueberzüge und auch allenfalls die Füllung gut zu waschen, und bann wieder zum Gebrauche zu verwenden. § . 565o. Die Rüstung von rotzigen Pferden ist nicht zu verbrennen, sondern das Lederwerk bey der Monturs-Commission abzuziehen und zu waschen, das kleine Riemenwerk aber für die Infanterie zu verwenden L. Wie die Montur und Ru- slung, welche regen Bezahlung abgef«6t wird, zu vergüten ist. Hkth. am 28.2ul. 810. e 2495. » » »9. Feb. 812. E 583. * » 20. May 8,3. E ,390. » » 17-^Diä814. A i-651. » » 3o. @ep. 8i5. E 5i36.- Wie die Montrirs- und Rüstungs - Sorten in jenen Provinzen , in welchen Conventions-Münze cursirt, zu vergüten find. Hkth. am 6 2un. 8,5. » » 3o. May 8,6. E ,568. Wer das Monturs-Geld zu erlegen hat. Hkkh. am 25. Oct. 777. „ ,r >4. Feb. 781. „ ,» »5. Sep. 782. „ „ 6. März 608. „ ,, 7. €>ct. 808. «, >4- Nov. 8oZ. , „ „ ii.3<ifl. 809. „ ,1 e5.3än. O09. ,, „ 25.März 8, >. „ „ S.Sep. 81S.E4817. „ „ 3o. £>Ct. 0,5,E5665. Von d er Vergütung der Montur und Rüstung. h. 565 r. Alles dasjenige, was von den Truppen oder Behörden gegen bare Bezahlung aus den Monturs - Oekonomie - Commissionen an Monturs-und Rüstungs-Sorten auf kriegscom-- missariatische Entwürfe abgefaßt oder an Truppen fremder Machte abzugeben bewilliget wird, es mag im Materiale oder in fertigen Sorten bestehen (mit Ausnahme jener Leder- gattungen, welche bie Compagnien und Escadronen nach dem bestimmten Ausmaße zur Unterhaltung der Schuhe und Stiefel tm brauchbaren Stande im Limito-Preise erhalten,) ist in den wirklichen Anschaffungspreisen, mit Zuschlagung von »5 ProcentenRegie-Spesen, .zu vergüten. §. 565a. W enn an Truppen in jenen Provinzen, wo bloß Conventions-Münze cmsirt, Monturs - und Rüstungs-Sorten schon fertig oder im Materiale abgegeben werden, so hat die Vergütung jederzeit nach den jeweiligen, von der Hvfkriegsbuchhaltung hinaus gegebenen Beköstigungspreisen zu geschehen. §. 5653. Das jeweilig fest gesetzte Monturs-Geld haben zu erlegen: 1) Alle als affentirt neu zumachsenden k. k. ordinären und Regiments-Cadetten. 2) Alle ex propriis Gemeinen, dann 3) die Entlassungswerber für die gestellt werdenden ausgedienten Veteranen oder sonstigen Recruten. Der Erlag muß aber jederzeit noch vor der Assentirung geschehen, und ohne Rücksicht, ob er die Montur vom Aerarium, aus dem Regiments - Magazine empfangen, oder sich selbst