Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)

30 Protocolle des Departe­ments Nro. 4. Hkth.am 20. Nov. 790. E 3256. Nro. 26. Führung der Protocolle in Viesen, Departement. Hkth.am 20. Nov. 790. e 3266. Nro. 27. Wie die Departements die Meldung über die ihnen noth- wendig gewordenen Geräth- schaften zu erstatten haben. Hkth. am 20. Nov. 790,E 3266. Abfassung der Gerath- fchaften. Hkth.am 20.Nov. 790. E 3256. Monarhliche Untersuchung ?er zu Grunde gegangenenGe- rüthschaften. Hkth.am 20. Nov. 790, E 3256. Nro- 28, bauten gemeldet werden, welcher sodann die Anschaffung nach Gutbefinden anordnet oder verwirft. §. 5283. Das Departement Nro. 4, welches alle Ingredienzien, Magazins -- Erfordernisse, Bau-Materialien, Zeugholz, Hausgeräthschaften, die Brenn-Materialien zur Beleuch­tung und Beheitzung enthält, har nachbenannte Protocolle zu führen, als: 1) Hauptbuch über Empfang und Ausgabe nach dem Formulare Nro. 26. 2) Rapports - Strazza. 3) Vormerkungs - Protokoll über alle in den verschiedenen Departements befindlichen Geräthschaften. 4) Vormerkungs-Protokoll über alle in Belag befindlichen Bett-Fournituren. 5) Verpackungs - Protokoll. 6) Verordnungs- und Befehls - Protokoll. §. 6284. Das Hauptbuch und die Strazza werden eben so geführt, wie in allen übrigen De­partements; Alles, was empfangen und verausgabt wird, muß in die Strazza, und von da m das Hauptbuch eingetragen, alle Monathe abgeschlossen, und mit dem Hauptbuche abgerechnet werden, lieber die an die verschiedenen Departements erfolgten Ge­räthschaften wird ein eigenes Protokoll nach beyliegendem Formulare Nro. 27 geführt, wel­ches alle Rubriken des Departements-Protokolls, einschließlich der Ingredienzien-Magazins­und Bau-Erfordernisse, nach der nähmlichen Rubriken-Ordnung, wie das Departements- Protocoll verlegt ist, enthalten muß, in welches alle Geräthschaften, die an die Kanzelley und Departements erfolgt werden, einzutragen sind. §. 5285. Wenn in einem Departement eine Geräthschaft nothwendig wird, oder durch den Ge­brauch unbrauchbar geworden ist, so muß dieses von dem betreffenden Officier in dem Mel­dungs-Protokolle dem Commando angezeigt werden; es darf aber kein Officier ohne Vor- wiffen seines respicirenden Mithafters etwas melden, daher auch jede Meldung von dem Mithafter unterfertigt seyn muß. A uf eine derley gemachte Meldung muß von dem Commandanten entweder die An­schaffung bewilliget oder abgeschlagen werden, je nachdem es nothwendig befunden worden ist. Was der Commandant hierauf beschlossen hat, wird in dem Meldungs-Protocolle neben der Meldung beygesetzt, und von dem Commandanten unterschrieben. h. 5286. Auf die erfolgte Bewilligung wird nun die verlangre Geräthschaft von dem Departe­ment abgefaßt oder ausgetauscht. Im ersten Falle wird die abgefaßtr Geräthschaft in dem Protocolle dem betreffenden Departement zugeschrieben, im letzteren Falle aber wird z. B. ein zu Grunde gegangener Borstwisch an das vierte Departement abgegeben, und ein neuer dafür erfolgt, mithin ändert sich in der Zahl der Geräthschaften in den betreffenden Depar­tements nichts, wird also auch nichts zu- und nichts abgeschrieben. §. 6287. Nach Ende eines jeden Monathes werden von dem Officier des vierten Departements alle in diesem Monathe zu Grunde gegangenen Geräthschaften vorgerichtet und von dem Mithafter und Feld-Kriegs-Commiffär untersucht. Die noch einer Reparatur fähigen werden sodann zur Herstellung angetragen, die gänzlich unbrauchbaren aber cerrificirt. Vermöge dieses Certiftcats (nach dem Formulare Nro. 28) sind dann die unbrauchbaren in ihre betref­fenden Rubriken in Ausgabe, und das hierdurch entstandene Eisen, Holz:c. in Empfang ju stellen. XVI. Hauptstück. IV. Abschnitt.

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