Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)

Diele Stellagen dienen auch dazu, daß die Tücher ordentlich eingeschlichtet, unb jede Gattung oder Farbe besonderes aufbewahrt werden könne. §. 5:215, Sind von einer Gattung oder Farbe große Tuchvorräthe Vorhände«, welche schon einige Zahre im Magazine erliegen, so müssen sie alle Jahre aufgemacht und ausgebür- siet werden. tz. 02l6. Der das Departement Nro. i, verwaltende Officier hat, wie jeder andere, für die übernommenen Materialien und Sorten, so wie für deren Conservation zu.haften, und muß jeden bey einer Inventur oder Uebrrgabe sich zeigenden Abgang ersetzen. Auch bleibt er für die durch sein Verschulden schadhaft gewordenen Materialien und Sorten ver­antwortlich. §. 6217. Er darf von keinem Lieferanten etwas in das hierzu bestimmte Uebernahmszimmer abladen lassen, bis er nicht durch eine in der Kanzelley ausgefertigte Anweisung hierzu berechtiget wird. Der Lieferairt muß sie von dem das Cassa-Geschäft besorgenden Beamten verlan­gen, weil dieser die Vormerkung und Abschreibung der Lieferungen besorgt, mithin im­mer mKenntniß ist, wieviel jeder noch auf sein contrahirtes Quantum zu liefern hat. Er muß sonach dem Beamten anzeigcn, wie viele Stücke Tücher von jeder Gattung er über- bracht habe. Dieser verfaßt ihm sodann eine Anweisung nach dem Formulare Nro. 1 , welche der Lieferant dem Officier des ersten Departements übergibt, und- sodann seine Tü­cher in das Uebernahmszimmer in Gegenwart des Departements - Officiers, welcher diesel­ben abzählt, hinterlegt. Die Anzahl und Gatlung der abgeladenen Tücher, so wie der Nähme des ttebergebers, wird sodann auf eine dastlbst befindliche Tafel ausgeschrieben. §. 5a 18. Der Departements-Officier zeigt sonach dem dieses Magazin respicirenden Mithafter an, daß so und so viele Stücke Tücher überbracht worden sind, und dieser bestimint die Zeit, wann er sie visitiren werde. Bis dahin müssen die Tücher in Bereitschaft gelegt, und der zur Visitirung bestimmte Werk-Ober-ober Untermeister herbey gerufen werden. Erscheint dann der visitirende Mithafter, jo stellen sich zwey Mann auf einen großen Tisch, und ziehen jedes Stück Tuch, ganz auseinander gelegt, gegen das Tageslicht haltend, durch, damit der visitirende Mithafter die Gebrechen leichter entdecken könne. Bey diesem Tische ist zugleich ein verläßlicher Unter-Officier angestellt, welcher die Stämpelung besorgt. §. 5219. Findet demnach der visitirende Mithafter das vor sich habende Stück Tuch zu Röckeln geeignet, so ruft er Rockel, der stämpelnde Unter-Offtcier drückt sodann den Stämpel des Mithafters der Commission, das Zeichen R, welches Rockel bedeutet,.nebst dem Sräm- pel des bey der Visitirung gegenwärtigen Meisters auf das Tuch am Rande. Bey den weißen Tüchern »st die Srämpelfarbe schwarz, bey den dunkeln Farben aber weiß oder roth. Findet der Visitirende, daß ein Stück Tuch zur Uebernahme nicht geeignet ist, so ruft er A u sschuß. Auf ein solches Stück Tuch wird dann der Stämpel A, welches Ausschuß bedeutet, aufgedrückt, und das Stück sepanrt gelegt. § . Ő220. D ie Commissions - Individuen dürfen bey Lieferungs-und Arbeitsübernahmen von Con- trahenten oder bürgerlichen Arbeitern weder Geschenke annehmen, noch bey denselben Bestel­lungen aus Effecten, Kleidungs-Materialien und Sorten, oderauf Victualien, welche meistens gar nicht oder doch unter dem Werthe bezahlt werden, machen. Jeder Betretene wird strenge bestraft werden, und ist über dieselben sogleich die An- zeige zu erstatten: im Verschonungsfalle worden die Mithafter dafür angesehen. 0 * Von den Monturs-Commissio me h, ID Bez.nvlung der Tüchervor- rärhem Großen, welcheeini- ge Ihre erliegen. 20. Nov. 790, E 3a56, Ob jegenheiten jedes einzel­nen iiti& zwar des Departe­ment; Nro. 1. Hkth.am 20, Nov. 790. E 3 = 56, Beobachtung bey Ueberngh, toe der Sorten vom Departe­ment Nro. 1 nebst Formulare zur Uebernahms-Ämveisung. Hkth.am 20, Nov. 790, E 3a56, Nr». 1. B?ie die Uebernahme der Tü­cher zu geschehen hat. Hkth.am 20. Nov, 790. E 3-56. Aufdrückung des Classifica- tions-Stämpels. Hkth.am 2v.Nov, 790, E 3256. Derbotbgeschenke vom Lie­feranten anzunehnicn. Hkth.am -4. Aug. 7»5. E 1564. Band V.

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