Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)

40 XV. Hauptstück. Wie die TaSaksfassmiK vor sich zu gehen hat. Hkth,am iS. 34i. 807. A 44.78, » » S. May 61 >. I 3,35. » » iS. 2Ji(U) 819. O 1228, Das -Feid-Kriegs-Commif- sanak har die Tabaks-Journa­le und Quittungen zu cora- rnisiren. ^kth. am 15. Jul. 807. a 4478. » » i3. 3än. 8i3. I io3. » » l5, $](Uy 8l 9, O 12 23. auch genau darauf gesehen werden , in wie weit nebst dem betretenen gemeinen Manne die fassenden Unter - Offrciers hierbey eine Schuld treffe, die sonach den Gesetzerr gemäß dafür um so mehr anzusehen sind, als die Tabakgefälls - Haupt - Di'rection Data für den Verdacht hat, daß Unterverleger und Traffikanten theilweise Fassungen in Geld ablösen, und das Aerarium dadurch im Verschleiße beträchtlich benachtheiligen. Für commandirt Beurlaubte, Spitäler und andere Detachements haftet der hierbey befindliche Commandant. In den (den Leuten mitzugebenden) Revision-- Listen muß die Eigenschaft des Rauchers angemerkt seyn. Da, wo ganze Regimenter, Compagnien oder Escadronen marschiren, wird die Fassung so, wie in den Stand - Quartieren, ohne eine anderweitige Legitimation gesche­hen können. Wenn aber Transporte , von einem oder mehreren Regimentern zusammen gesetzt, einem Officiere übergeben werden, der die Leute nicht kennt, >nuß zu dessen Information bey dem Nahmen der betreffenden Mannschaft in der Revisions-Liste angemerkt werden, welche Raucher sind. Die Zahl dieser Raucher wird nächst dem Commando, welches den Transport e.rpe- fcirt, in der Marsch - Route anzusetzen seyn, welche Zahl der den Transport führende Offi- cier, je nachdem derselbe derley Leute abgibt, oder unter Weges in Zuwachs erhalt, von dem instradicenden Commissariat abändern zu lassen, und dann auf Vorwei­sung der Marsch-Route ebenfalls gegen die von ihm coramisirende Quittung des ersten Unter-Officiers, die Fassung besorgen zu lassen hat. Eben so hat jeder derley Transport einen den Regimentern für solche marschirende Commandanten übergeben werdenden Tabak-Fassungsbogen mitzuführen, in welchem die Fas­sung von dem Verleger eingetragen, gefertigt, und sonach bey der nächsten Fassung pro- ducirt wird, um dem betreffenden Verleger solchen durch den fassenden Unter-Officier nebst der Marsch - Route vorzeigen zu lassen, und diesen dadurch zurAbgabe zu berechtigen. DieFaf- sung des Limito- Tabaks hat derRegel nach nur bey Verlegern und Unterverlegern zu geschehen, und wenn in besonderen Fällen eine solche Fassung auch bey einem Traffikanten zu gestatten nöthig befunden würde, ist hierzu eine eigene Anweisung von Seiten der Gefällsbeamten von der nächsten Station nothwendig. Transportführende Unter-Officiere haben alles das­jenige ebenfalls genau zu beobachten. Es versteht sich hierbey von selbst, daß, wenn Transports-Führer wählend des Marsches abgelöset werden, sie ihren Ablösenden den Fassungsbogen übergeben müssen, um dadurch auch im Verfolge allem llnterschleife so viel möglich vorzubeugen, zu welchem die Unter-Officiere auch durch Unterverleger und Traf- sikanten verleitet werden können» §. 4671. Die Tabaksfassung darf nie anders, als von einem Löhnungstage zum anderen, und nur gegen die vorschriftinäßigen Quittungen und TabakSfaffungs- Journale erfolgen. §. 467 Da das Feld - Kriegs - Commissariat bey den demselben obliegenden Geld- und Natu­ral- Ausweisungen für die gesammten seiner Respicirung zugetheilten Armee-Branchen ohnehin in der Kenntniß des Loco-Standes stehet, so sind die mit der strengsten Verant­wortung zu verfertigenden Tabaksfassungs-Journale und Quittungen von den feldkriegs- commissariatischen Beamten auf die nähmliche Art zu coramisiren, wie solches mit den Natural - Journalen geschieht, und diese haben dennoch auf gleiche Weise die Rubriken: Nummer der Gegenscheine; starker j Die Anzahl ? Raucher; schwacher J O r t und D a t u m des ausgestellten Fassungsscheines;

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