Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)
Von dem Limito-Nauch- und Schnupftabak. Charakter und Nähme des Quittirenden. *. Auf welche Zeit. • Für welches Regiment oder Branche, und aus welchem Verlagsorte gefaßt wurde, Mir Aufführung der Anzahl Packete; sodann aber auch die Unterschrift sowohl des betreffenden Militär-Commandanten, als des die Fassungsscheine roramisirenden kriegscorn- missaciatischen oder sonstigen seine Stelle vertretenden Beamten zu enthalten. Die auf solche Art adzustirten Journale sind nach Maßgabe der Dislokation eines Regiments, Bataillons oder Corps, entweder, wo dasselbe in einer Caserne beysammen liegt, für das ganze Regiment, oder bey einer abgesonderten Bequartierung,von den betreffenden Bataillonen, Divisionen, Compagnien, Transports-Commanden, Spitälern u. f. w. einzeln zu verfassen Formular zur Rauchtabaks-Quittung. R. N. Regiment, Compagnie oder Eöcadron. Fassungszert. von .... bis.. . £l u t t f u n g. Ueber. . Pf. Sage . . Pfund Rauchtabak, welche der Unterzeichnete für . . . starke und. . . Mann schwache Raucher von obigem Regiment und Compagnie oder Escadron auf oben benannte Zeit gegen Erlag des zu . . kr. pr. t Pf. ausfallenden Geldbetrages von . . fl. . . kr. aus dem hierortigen Verlage richtig empfangen zu haben hiermit quittiret. Sign. N. am ...... . 18 . . Id est; . . Pf. Rauchtabak im Limito-Preise zu . . kr. pr. Pf. N. N. Hauptmann oder Coram me. erster Rittmeister. N. N. Feld-Kriegs-Commiffär. §. 4678. Jede dieser Branchen hat alle Monathe über diese Fassungs - Journale rücksichtlich des oben gefaßten Tabak-Quantums ein Summarium zu verfassen, und dasselbe nebst den Journalen und Gegenscheinen dem feldkriegscommissariatischen Beamten zur Combi- nirung mit den nachher dem Regiment durchstrichen zurück zu stellenden Gegenscheinen zur Absendung durch die General-Commanden an die Tabakgefälls-Directions-Hauptbuchhaltung zu übergeben, wodurch dieselbe in den Stand gesetzt wird, diese Summarien mit der von den Tabakverlegern und sonstigen Tabakverwaltungen daselbst einlangenden Rechnungen zu combiniren, und jede die reelle Gebühr übersteigende höhere Fassung zu ersehen. §. 4674. Außer der vorgeschriebenen Ordnung oder auf einen bloß vom Unter-Officier gefertigten Schein wird von den Tabaksbehörden kein Lnnito-Rauchtabak erfolgt werden. h. 4676. Wenn Militär-Mannschaft auf Execution in Gegenden commandirt wird, wo kein commissariatischer oder Verpflegsbeamter zur Anweisung des erforderlichen Tabak-Quantums in der Nähe sich befindet, so ist dieser Mannschaft ein kriegscommissariatisch gefertigtes TabakfassungS - Journal mitzugeben, welches den Nahmen eines jcfcen Mannes, dann ob derselbe ein starker oder schwacher Raucher sey, ferner die ihm hiernach bemessene Gebühr, und wieweit er beym Abmärsche hlerrmt betheilt wurde, zu enthalten hat. Tritt nun der Termin zur abermahligen Fassung ein, so hat die Mannschaft mit diesem Journale sich bey der betreffenden Civil-Ortsobrigkeit zu miiben, welche, nachdem sie 3?anh iv. 11 / Ueber das von sämmtlichen Truppen abgefaßte Tabaks- Quantum ist dem Vorgesetzten General-Commando alle Monathe ein Summarium eins»» reichen. Hkth. am »3. Jan.8>3. I io3. » * >5. Mays-y o 1123. 3n welchem Falle die Ta- baksbehrrden Feinen Limito- Rauchtabakerfolgen dürfen. Hkth. am 8. May S,». 1 3,35. Behandlung der auf Execu- tion in solche» Orten befindlichen Leute hinsichtlich der Tabaküfassung, teo fein deren Anweisung besorgen könnender Militär-Beamter sich befindet. Hkth. am -s. 3 wt. 8,3.1 292».