Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)

12 XIV. Hauptstück. JII. Abschnitt. Hslj- Gebühr für Officiere vom Ober-Lieutenant, abwärts in den deutsche» Erblanden. Hkth.am3>.Märj78l. * » 10. Oct. 793 G 1 o3o5, » » >5» ©ep. 801. *. » iS.Märj8o7. l *6o4. » -» >.©ep. 807. » » »4« Jän. 8,3. l »68. * 28. »Dec< 818. A 6o63. Zollgebühr für Officiere i« Italien. Hkth. am 16. Oct. 817.1 7196. Welche Officiere und von welchen Truppcnabtheilungen zum Erhalt der winterlichen Holzgebühr noch geeignet sind, tzkth.am »8. März 776. » » 39.Märj786.r 960. » n >3.Jul. 796.I 363». * » ,5. ©ep. 803, » >* 33. Nov. 8e4. K 3690. » » 11. Apr. 8o5.1 1798. » » »8. ©ep. 8o5.1 6069. » » »3. März 807.1 3604. » » >.2un. 807.1 1955. » » ». ©ep. 807, » » »o. Feb. 808. G 671. » » 3.2un. 808,1 3786. w » 3o, SDec. 808.1 6255. » » »o.2än. 8n,I *57. » » >4.Dec. 6,5.1 7316. » * >3. Der. 8,6.1 8777. j* » 36. Nov. 817. G »180 und ,3,8. Wann die Officiere des Pon­tonier-Bataillons Holz auS denMagazinen fassen, so haben sie an den sonst gewöhnlichen Holjabfällen keinen Theil. Hkth. am 8. 2än. 811.1 320. Holjgebühr für die Offi­ciere der Erziehungshäuser. Hkth. am 3. 2ut. 6,0. G60S6. Ul Abschnitt. Bon dem Service für Officiere und Parteyen. §. 4558. Nur in den deutschen Erblanden und bey der Marine, wo die Service-Gebühr durch besondere Verordnung bewilliget ist, gebührt dem Ober- und Unter-Lieutenant, dann dein Fähnrich, ferner den Fregatten - Lieutenants und den Officieren der See-Bataillone vom Ober-Lieutenant abwärts % Klafter hartes oder eine Klafter weiches Brennholz für jeden der sechs Wintermonathe, das ist: vom 1 November bis Ende Április ohne llnrcrschied, ob sie beym Regiment in loco oder abwesend sich befinden. Im letzter» Falle find sie nur dann von dieser Holzgebühr ausgeschlossen, wenn sie die Gage zu cariren haben, oder sich auf einein Marsche befinden. Das winterliche Brennholz gebühret auch sämmtlichen bey den Bürgern zu Mainz be- quartierten Officieren. §. 4559. Die subalternen Officiere, welche in Italien bequartiert liegen, erhalten ihre Holzge­bühr von Klafter harten oder 1 Klafrer weichen Holzes nur auf fünf Monathe, und zwar vom November bis letzten März, wornach auch die Officiere der Monturs-Oekonomie-Com- mission daselbst zu behandeln sind: h. 456o. Zu den subalternen Officieren-, welchen m den deutschen Erblanden Holz bemessen ist, werden auch gerechnet: N Die Regiments-, Bataillons- und Corps-Adjutanten. Die Officiere, welche bty den angestellten Generalen als Adjutanten stehen. Die subalternen Officiere der Feld - und Garnisons-Artillerie in allen Ländern, so wie jene des Racketen-Corps in Wiener-Neustadt, dann die Ober-und Unrerzeugwarte des Haupt- zeugamteS und der Garnisons-Artillerie. Die k. k. Cadetten des Bombardier-Eorps gleich den Officieren. Die Unter-Lreutenants vom Sappeur-Corps. Die Ober-LieutenantS des General-Quarkiermeister-Stabes. Die Ingenieur-Ober- und Unter-Lieutenants. Die in der deutschen Frledensgebühr stehenden Platz-Lieutenants, welches auch auf jene in den slavonischen Festungen angestellten Bezug hat. Die zeitlich aus dem Pensions-Stande zur Dienstleistung angestellten subalternen Officiere, während der Zeit ihrer dießfallsigen Verwendung. Die in dem Wiener topographischen Bureau und in der Zeichnungs-Kanzelley kom- mandirten Officiere aus dem Pensions-Stande. Außer den im tz. 4558 aufgeführten subalternen Marine-Officieren erhalten die anderen Marine-Individuen kein Service. tz. 456i. Wenn die subalternen Officiere, einschließlich der Oberbrückenmeister des Pontonier-Batail­lons, der Theuerung wegen die winterliche Holzgebühr aus den Verpflegs-Magazinen erhal­ten, so können sie an dem Holzubfalle, wie sonst, keinen Theil nehmen, und es ist dieser bey schwerer Ahndung ganz zum Dienste zu verwenden. lieber diese zeitliche Holzgebühr ist jedoch immer die Bedeckung einzuhohlen. §. 4562. Die Officiere der Erziehungshäuser erhalten ihre winterliche Holzgebühr gleich den übrigen Officieren vom Regiment; für die Sommermonathe aber die Hälfte der Holzgebühr und nur dann aus dem Hausfond, wenn sie außer den Instituts-Gebäuden wohnen.

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