Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)
Von dem Service. 15 §. 4563. Die supernumerären Officiere haben auf die winterliche Holzgebühr gleich den übri^ gen in der Wirklichkeit stehenden den Anspruch. §. 4564. Während des Marsches des Regiments haben die Officiere weder auf das gebührende Holz in natura, noch auf ein Aequivalent einen Anspruch. Wenn aber Regimenter aus dem Felde zurück kommen, so gebührt ihnen das Holz von der Zeit, wo sie in ihre Friedens-Stationen wieder eingerückt sind; sowie den aus der Kriegsgefangenschaft zurück gelangten Officieren vom Tage, wenn sie beym Regiment in die Friedens-Station wieder einrücken. §. 4565. Da die Holzgebühr für die bey der Landwehr zugetheilten pensionirten Officiere aus den ständischen Casten zu bestreiten ist, so hat diese Gebühr entweder der Quartiers-Ort zu submmistriren, und die Quittungen im Contributions-Wege der ständischen Cassa anzurechnen , oder es kann auch den Officieren die Reluition nach den im Bataillons-Quartiers-Orte eursirenden Marktpreise mittelst der Stande geleistet werden, wie das auch für die Regimen- ter in zerstreuter Cantonirung bewilliget ist. §. 4666. Wo hartes Holz zu bekommen ist, wird die den Officieren vom Ober-Lieutenant abwärts ausgemessene winterliche Holzgebühr in derley Gattungen abgereicht; wo aber nur weiches Holz zu»haben ist, müssen sie sich auch mit diesem begnügen. h. 4567. Die Officiere sollen von ihrer Gebühr an Holz nur so viel in natura fassen, als sie für sich brauchen, nichts aber von dem auf die Gebühr abgefaßten verkaufen, noch Anderen überlassen. §. 4560. Die Reluirung dieses Holzes im Gelds hat in denjemgen Preisen zu geschehen, welche in den Quartiers-Orten eines jeden Bataillons, einer jeden Division, Compagnie oder Escadron cursircn; daher die dießfallsige Reluition entweder mit dem Markrpreiszettel oder mit einem Certificat des betreffenden Verpflegs-Magazins, aus welchem bte Compagnie oder Escadron ihre Naturalien faßt, zu legitimiren ist. §. 4569. Bey der Reluition ist derjenige Preis des harten oder weichen Brennholzes zur Basis der Reluttion anzurechnen, welcher auf die monathliche Gebühr von 3A Klaftern bed harren und einer Klafter des weichen Brennholzes für das Aerarium am wenigsten kostspielig ist. §. 4570. Alle Officiere jener Regimenter, welche campiren, wo sie an dem Lager-Service-Aus- maße in concreto Theil nehmen, bleiben von einer winterlichen Holzgebühr oder dießfall- sigen Reluition ausgeschlossen. tz. 4571. Was das Service für die k. k. Garden und ihre Parteyen betrifft, so wird es auf folgende Art bemessen: Die supernumerären Sflft «er« haben ebenfalls die Hollgebühr. Hkth. am z6. Oct.810.16628, Während desMarsches eines Regiments erhalten die Officiere wederHolz in natura, noch im Gclve; die aus dem Felde zurück kehrenden Regimenter und aus der Kriegsgefangenschaft zurück gelongtenOffi- ciere aber vomTage desEintref- fensin dieFriedenS-Stationen Hkth. am 16. Feb 779. » » 27.2tpr. 806. » n >4.3an. 812,1168,. Holzgebühr für die bey der Landwebr zugetheilten penfi»- nitten Officiere. Hkth. am 7. 3än. 809. Q 81. Ob die Officiere ihre Gebühr an Holz im harten oder weichen abzufassen haben. Hkth. am 5.3«ii. 774. » » 16, Dec. 780, Die Officiere sollen an ihrer Gebühr nur das Rothdürftige abfaffen, und von dem Abgo- faßten nichts verkaufen. Hkth. am 29. Oct. 810, A 6913. Wie die Reluitien des Holzes zu geschehen hat. Hkth. am 20. Nov. 8> 1. l 7649. » » 23.Jan- 811 I 321. » » 21,Nov. 8i2,A5oi6, Rach welchen Preisen die Holz-Reluition Statt findet. Hkth. am 18. Jan. 8,6. i 471. I » » 7.Oct. 819, K 6i85. Die im Lager Campirenden Officiere haben an der winterlichen Holzgebühr keinen Theil. Hkth. am 'S. März 807.13604. Service - Ausmaß für die Garden.