Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

bOZ XI !l. H au p rstück. XXX. Abschnitt. WaS die kriegscommissaria- tischen Beamten bey den An­weisungen für fremde Officiere und Parteyen zu beobachten haben. Hkth. am 2iufl,a8o8,.w no. Verfahren des Ober-Kriegs« Kommissariats bey den Natu­ral - Anweisungen für fremde Officiere und Parteyen. Hkth. am 1. Aug. 808. W 1i«. Wie der die Anweisung be­sorgende Beamte sich die Ueber- zeugung zu verschaffen hat, daß der sich zurAnweisung mel­dende fremde Officier ober die Militär-Parten sich mitBefug- «iß im Orte «Ser Bezirk» auf­halte. Hkth. am >.Aug-8o3. w ii«. Der dieJnstradirung und An­weisung besorgende Dcamt«, so wie die Verpfiegsbeamten, haben mit den Unterschriften der Marsch - Kommissäre sich bekannt zu machen. >)krh. am 1. Alig. 808. W 1 ie* Aufdie ordentliche Führung irr Natural - Journale muß genau gehalten und in der Marsch-Route die Zahl von Mann und Pferden immer mit Worten ausgedrückt werden. Hkth. am 1. Aug. 808. w no. Wann den marschirenden Truppen oder Transporten für angeblich verlorene Marsch- Routen neue ausgeferliget werden können. Hkch.am'.Aug. 808, w 11». tischen und Verpfiegsbeamten ob, da besonders letzteren mit dem Magazins -Controllore die Pflicht obliegt, die Richtigkeit der Fassungen zu handhaben und sie durch die Begünstigung solcher Unterschleife oder gar Theilnahme an was immer für Privat - Handel mit den ihrer Aufsicht und Amtswirksamkeit angehörigen Militär-Bedürfnissen sich der Cassation schuldig machen würden.. §. 4g52. Um das Aerarium vor den Nachthellen zu verwahren, welche durch dergleichen Gebro­chen entspringen können, har jeder die Anweisungen besorgende kriegscommissariatische Beamte alle für fremde Officiere oder Parteyen, welche nicht zu den von ihm respicirten Truppen oder Abtheilungen gehören, geschehenen Anweisungen aller Art in deutlichen Auszügen aus dem Anweisungs-Prorotolle mit Benennung des Regiments, Corps oder der Branche, der Charge, des Rahmens des Quittirenden, der Zeit, für welche der Empfang geschah, und des ange­wiesenen Quantums nach allen Rubriken abtheilig auf besonderen Blättern für das Regi­ment, Corps und die Branche, und zwar gleich mrt Ende eines jeden Monathes, vorfchrifrmä- ßig dem Ober-Kriegs-Lommissanat auszuweisen. Gleiche Ausweise über die für fremde Offi­ciere und Parteyen geschehenen Anweisungen müssen auch von anderen in Ermangelung eines Kriegs-Commiffariats dre Anweisungen bewirkenden Behörden an das Ober-Kriegs - Commissa- nat eingesendet werden. §. 4o53. Das Ober-Kriegs - Commissariat har diese Ausweise zu sammeln, die Ausweise der son ihm selbst gleicher Gestalt für auswärtige Officiere und Parteyen geschehenen Anweisungen beyzufügen, und solche den betreffenden Ober-Kriegs- Commissariaten nach der jeweiligen Divlocarion der Truppen zur Verständigung der Regimenter, Corps und Branchen späte­stens zehn Tage nach Verlauf eines jeden Monathes zuzuschicken. h. 4064. Damit dem die Anweisung besorgenden Beamten die Ueberzeugung verschafft werde, daß der bey demselben sich zur Anweisung meldende fremde Officier oder die Militär - Partey sich mit Befugniß in dem Orte oder Bezirke aufhalte, hat jeder solche Officier oder jedoch solche Militär-Partey, da sie sich ohnehin bey dem Platz-Commando oder bey dem Orts-Commandan- ren dienstmäßig melden muß, sich von dieser die schriftliche Bestätigung geben zu lassen, wie lange sie sich daselbst aushalten, und ihre Gebühr fassen dürfe. Diese Bestätigung ist dem anweisenden Beamten vorzuzeigen und von diesem zu pro- tocolliren, indem ohne eine solche Bestätigung, oder auf eine längere Zeit als solche lautet, kein Beamter eine Anweisung zu bewirken berechtiget ist. tz. 40SZ. Auch hat jeder die Jnstradirung und Anweisung besorgende Beamte, desgleichen die Verpfiegsbeamten sich angelegen seyn zu lassen, die Unterschrift der Marsch-Commiffäre und ihrer Substituten von den nächst gelegenen Stationen, wie auch von den Kreisorten enr- zuhohlen, und sich solche genau bekannt zu machen. h. 4006. In den Natural-Journalien, auf deren ordentliche Führung genau gehalten werden muß, ist die Zahl der Portionen, und die Zeit, für welche die Gebühr gefaßt wird, bestimmt und deutlich anzumerken- und es muß in den Marsch-Routen, wo ohnehin die Zahl von Mann und Pferden steht, immer mitWorten ausgedrückt werden, bis zu welchem Tage die Gebühr beym Abmarsche gefaßt wurde. 5. 4067. Den marschirenden Transporten dürfen neue Marsch-Routen gegen angeblich verlor­ne, deßgleichen Anweisungen ohne Vorzeigung des Natural- Journals, nur nach vorgängi- ger Revision des marschirenden Standes und Vernehmung der Mannschaft , wie lange sie verpflegt worden sey, erfolgt werden; es dürfen aber überhaupt Marsch-Routen

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