Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

und Anweisungen nur gegen Beybringung der legalen Dokumente oder nach sonst erlangter hinlänglicher Ueberzeugung von der Richtigkeit der Gebühr ausgefertiget werden. §. 4°58. Sämmtliche Naturalien und Bett-Fournituren müssen die Regimenter und anderen Par­keyen aus den Fassungs-Magazinen selbst abhohlen; nur in den Plätzen, wo es der Hofkriegs- rarh in Friedenszeiten, im Kriege aber das Armee-oder Corps-Commando anordnet, wird die Zufuhr geleistet. §. 4o5t). Alle Abgabe an das Militär an Naturalien und Materialien muß in guter Qualität imb in gehörigem Maße und Gewichte geschehen, so daß weder der Mann, noch die Pferde Schaden leiden, noch an der Gebühr verkürzt werden; wobei; jedoch das Militär sich von selbst zu Vorbescheiden hat, baß zwischen bem Naturale und Materiale, welches in loco erkauft, und in die Consurntion gegeben, bann demjenigen, welches von weiten zu­geführt, und öfters mnge’Iaben wirb, ein Unterschieb seyn müsse, und also eine übertriebene Häcklichkeit nicht Platz greifen könne, weil eines Theils der Verlust im Ganzen dem Aerarium zu kostbar zu stehen kommt, und anderen Lheils es bey bem Hartfutter durch Abstoßung der Spitzen, und folglich weniger ausfallendes Maß an bem Kerne gar keine, bey dem Rauchfutter aber, nach der Portion genommen, eine unbedeutende Verkürzung für ein Pferd austragen kann. 4060. Zur Vorbeugung aller Unordnung muß bey ben Armee - Consumtions - Magazinen bey jeder Naturalien-Gattung ein Verpflegsbeamter nebst hinlänglichem Aushülfs- Personale angestellt seyn, und diese Anstellung ist als ein Filial - Posten bey der Armee zu betrachten. Diese Filial-Verpflegsbearnten müssen für die schleunige Beförderung bey der Natu­ral-Uebernahme und Abgabe Sorge tragen, und sind für die Richtigkeit des einen und des anderen bem Aerarium verantwortlich. tz. 4061. Diese Beamten haben vorzüglich auch zu beobachten, baß ihre Subalternen auf corri- girte, rabirte ober mit keiner Nr. bezeichnet Anweisungen keiner Naturalien abgeben. Solche und die aus einem anderen guten Grunde bedenklich scheinenden Natural-An­weisungen werben zur Aenberung, ober zur Behebung der Richtigkeit ober Unrichtigkeit nach Umständen von benParteyen selbst, ober durch jemand von bem Fassungs-Magazine in die Anweisungs -Kanzelley geschickt, auch bey ben Vorgesetzten angezeigt. §. 4062. In einer jeden Anweisung ist genau nachzusehen, ob die Schuß bey bem Brote und die nieberösterrelchischen Metzen bey bem Hartfutter richtig ausgeschlagen sind, indem \ für die Richtigkeit nicht der bey der Natural-Anweisung, sondern der bey der Natural- Fassung angefleííte Verpflegsbeamte zu haften hat. §. 4o63. Die Regimenter ober Parteyen dürfen von Transports- ober Lanbesfuhren eigenmäch­tig gegen Anweisung keine Fourage abnehmen, und können auch in ben Fassungs - Magazi­nen sich nichts von Naturalien auswählen, wenn Alles genußbar ist. Die Verpflegsbearnten müssen hingegen die Fassung nach den Gattungen der Na­turalien ohne Rücksicht auf bie Anweisung so einzuleiten suchen, baß ein Regiment bem anderen mit Gerste und Hafer, bann Hau und Futterstroh gleich gehalten wirb. §. 4064. Ein ein Mahl eingerissener Heu- ober Strohschober muß vollends abgefaßt werden, bevor ein neuer angegriffen wirb, um bey einfallenber übler Witterung so viel möglich vor bem Verderben sich zu versichern, wie bann auch bie letzte Lage eines Schobers wohl zu Von der Abgabe der Naturalien. 50$ Naturalien und Bett - Four- nituren müssen Sie Regimen­ter und andere Parteyen aus denFassungs-Magazinen^eldst adhohlen; dann wenn eine Ausnahme Platz greift. Hkth. am 6. Marz 782. A *68. » » 1. Ang. 808. VV 110. Die Abgabe an Naturalien und Materialien an das Mili­tär muß in guter Qualität uns in gehörigem Maße und Ge- wichte geschehen. Hkth. am 6. Mär- 782. A -68. Bey den Armee - Eonsum- tions-Magazinen muß bey je­der Naturalien - Gattung ein Verpflegsbeamter nebst hin­länglichem Aushülfs-Perfona- lc anqestellt seyn. Hkth. am 6. März 782. A 268. Auf corrigirte, radirte oder mii keiner Nr. bezeichnete An­weisungen dürfen keine Na­turalien abgegeben werden. Hkth. am 6. März 781. A 268. Es ist bey jeder Anweisung genau nachzusehen, ob die Schuß bey dem Brote und die n. ö. Metzen Hartfutter rich­tig ausgeschlagen sind. Hkth. am 6. März 782. a -68. Die Regimenter und Par­teyen dürfen von Transports­oder Landesfuhren eigenmäch­tig gegen Anweisung keine Fonrage abnehmen. Hkth. am 6. März 782. A 268. Ein eingerissener Heu- oder Strohschober muß vollends abgefaßt werden. Hkth. am6. März782. A 2Ü8.

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