Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
68 Manu die Erfolqnng der Brot-Portion nicht Statt findet. Hkth. am 18. Apr. 785. Bey den Weibern der Pri- ma-Planisten. Hkth. am >e. Apr. 785. Wenn der Mann bey einem Stabs- oder Frey - Corps erst während des Krieges gcheira- tbet hat Hkth. am >6. Apr. ?85. Die Weiber, die zur Armee handeln, diebey ihrenAelkern leven, und die nicht zur Milj- tär-Jurisdiction gehören, sind von derBrotgcbühr ausgeschlossen. Hkth. am 18.2lpr. 78b. Weiber, deren Männer von den Depots nur als comman- Cirt zur Armee abzehen. Hkth. am >8. Apr. 780. Weibe r, die in das Depots- Sp'.tal kommen, haben wahrend des Aufenthaltes im Spr- tale keinen Antheil? an der Brot-Portion. Hkth. am >8. Apr. 785. Weiber, welche sich nicht zu Krankenwärtersdiensten herber) taffen wollen. Hkth. am 18. Apr. 786. Weiber der zu Spitalsdiensten beordertenPatental-Jnva- liden, wenn sie nach der zwentenClasse verehelicht sind, oder erst im Znvaliden-Stande geheirathet haben. Hkth.am?6.Sept. 6 > 3.r> 4 > -7. » » >5. Jul. 8i5. L 3o46. Wenn derley Weiber ganz mittellos sind, kann um eine Unterstützung eingeschritten werden. Hkth.am i5. 2uk. 615.1. 3o46. Weiber der aus dem Civik- Stande zuKrankeuwärtern bey den Feldjpitälcrn verwendeten IndividuenHkth. am '3. Ort. 8,3. I 6789. Weiber des imKriege errichtet werdendenFukrwese'ns und der Frey - Corps, dann die Weiber der ausgehoben werdenden Reeruten sind von der Brotgedubr ausgeschlossen. Hkth. am 18. Apr. 78S. >, » 1. Oct. 788. und Corps sich begeben können, und auf welche sie daher auch die Brotgebühr zu beziehen haben. tz. 3mß. Die Erfotgung der täglichen Brot-Portion findet dagegen in nachstehenden Fallen nicht Statt: a ) Bey den Weibern der Prima - Planisten, welche sich von dem zu erhaltenden Traera- mente selbst kleiden müssen. 1>) Wenn ein Mann bey einem Stabs - oder Frey - Corps erst während des Krieges ge- heirathet hat, ist das Weib von der Brot-Portion ausgeschlossen. c) Jene Soldatenweiber, welche zur Armee zu handeln die Erlaubnis) haben, die auf eigene Wirthschaft zu ihren Aeltern oder Verwandten gehen, und sich, so lange der Krieg dauert, dort aufhalten, dann jene, welche sich beständig außer der Regiments- Nro. aufhaltcn müssen, folglich zur Militär-Jurisdiction nicht gehören, haben keinen Anspruch auf eine Brot-Portion. Eben so: d) Jene Weiber, deren Männer von den nicht im Felde stehenden Bataillonen oder von den Depots und Reserven nur als commandirt zur Armee abgehen, und dort nicht zu verbleiben haben. c) Alle jene Weiber, welche wegen Erkrankung in das Spital des Depots oder der Re- serve eingenommen werden, haben während des Aufenthaltes im Spitale keinen Antheil an der Brot-Portion. f) Wenn zurück gebliebene, mit kleinen Kindern nicht beladene Soldatenweiber zu Krankenwärterinnen in den Spitälern für tauglich befunden, und dazu gewählt worden sind, diese Weiber aber zu der bemerkten Dienstleistung sich nicht bequemen wollen, so sind sie von der Brotgebühr ausgeschlossen. g) Den Weibern der zu Spitalsdiensten beorderten Patental-Invaliden, welche in der Dienstzeit nach der zweyten Classe verehelicht waren, oder sicherst wahrend ihres Invaliden - Standes verheirathet haben, denen also nach den Normal-Vorschriften die Herrath nur dann gestattet werden durfte, wenn sie sich ausgewiesen hatten, daß sich ihre Weiber selbst ernähren können, kann die Abreichung einer Brot-Portion nicht zugestanden werden. Sollten jedoch in einzelnen Fallen Weiber dieser Patental - Invaliden nach der geschehenen Beorderung ihrer Männer zu den Spitälern in einer des Unterhaltes wirklich bedürftigen Lage sich befinden, so bleibt nichts Anderes übrig, als daß einem solchen Weibe zeitlich aus den bey den Invaliden - Häusern bestehenden Aushülfs- Cassen, welche für Fälle zufällig nothwendiger außerordentlicher Hülfen bestimmt sind, eine Unterstützung zugewendet, oder, wenn dieses nicht wohl thunlich ist, in dem einzelnen Falle bey dem Hofkriegsrathe eingeschritten werde. h ) Den Weibern, deren Männer aus dem Civil-Stande als Krankenwärter zur zeitlichen Dienstleistung bey den Feldspitälern angestellt werden, kann von dem Militär-Aera- rium weder das Brot noch das Aequivalent dafür zugestanden werden, weil sie nicht unter die Categorie der der Militär-Jurisdiction unterstehenden Soldatenweiber gehören, auch außerdem in ihren Wohnörtern in verschredenen Kreisen sich aufhalten. Es mus; daher der Landesstelle überlassen bleiben, für die Subsistenz solcher Weiber, so weit sie mit Kindern beladen, oder sich wahrhaft etwas zu verdienen außer Stande sind, aus den häufig eingehenden milden Beyträgen zu sorgen. i) Die Weiber des im Kriege errichtet werdenden Fuhrwesens und der Frey-Corps haben, in so weit nicht ihre Männer von den Regimentern dahin transferirt werden, und sie nicht schon bey den Regimentern nach der ersten Classe verheirathet gewesen sind, auf die Brotgebühr keinen Anspruch. XII. Hauptstück. laXHI. Abschnitt. .