Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Geld- und Natural-Gebühr der Armee. *0 Eben so sind die Weiber der im Kriege ausgehoben werdenden verheirasheten Recru- ten nach der zweyten Classe zu bebandeln, mithin von der Brotgebühr ausgeschlossen Endlich: I) haben die zurück gebliebenen Weiber des im Felde befindlichen Verpflegsbäcker - Per­sonals auf die Zeit der Abwesenheit ihrer Männer keinen Anspruch auf eine tägliche Brot-Portion, weil diese Weiber mit den Soldatenweibern in kein gleiches Verhältnis; gezogen werden können. LXIV. Abschnitt. Von der Verpflegung der Recruten, welche wegen Untauglichkeit ent­lassen werden. tz. 3104. Die Recruten, welche wegen Dienstuntauglichkeit abgeschaffr werden, sind gleich nach der Superarbitrirung mittelst eines Transportes in ihre Geburtsörter abzuschicken, und erhal­ten wahrend ihrer Transportirung bis zu dem Tage der erfolgten Eintreffung in ihrem Ge­burtsorte nebst dem Brotaelde in deutschen Erblanden täglich 4 kr., in Ungarn und Galli- zien, und überhaupt dort, wo das ungarische Tractamenr eingeführt ist, täglich 3 kr. zur Verpflegung. §. 3io5. Da beriet; Leute vom Tage des Abmarsches vom Regiment in Abgang kommen, so ist die ihnen erfolgt werdende Verpflegung in conto aerarii zu verrechnen, und um dießfalls keinen unnöthigen Aufwand zu verursachen, sind beriet) Leute so geschwind, als es möglich ist, zu befördern, und nicht in Erwartung eines starken Transportes monathweise aufzuhalten. §. 3io6. Die untauglichen Ausländer-Recruten kommen vom Tage der Abschaffung beym Regi­ment in Abgang, und sind ohne Verpflegung dem Politicum zur Verschickung über die Gran- ze zu übergeben. §. 3107. Jene Regimenter, welche untaugliche Recruten zu voreilig oder ohne die nothwen- dige Erhebung aller auf die Defecte Bezug habenden Umstande, und rücksichtlich ohne vor­herige Arbitrirung und Superarbitrirung entlassen, haben in einem solchen Falle den Unkosten­ersatz zu leisten. Verpflegung der Inländern Recruten, welche wegen Un- taugl,chkeit entlassen werden. Hkth. am >ö. Apr. ?85. Diese Verpflegung ist i conto aerarii zu verrechnen. Hkth. am 18. Apr. 78S. Ausländcr-Re ernten. welche Untauglichkeit halber entlassen werden, erhalten keine Verpfle­gung. Hkth. am 18. Apr. 785. Regimenter, welche die taug­lichen Recruten zu voreilig ent­lassen, sind zum Unkostenersatze zu verhalten. Hkth. am 27. Sept. 803.1)7-36. .. 7. Map 8o5.D,i66. LXV. Abs ch n i t t. Wenn die Gebühr, der abgängig Werdenden anfhort. §. 3io8* Mit dem Tage, als ein Militär-Individuum stirbt, oder auf andere Art in Abgang kommt, hört dessen Gebühr im Gelde und der Naturalien-Genuß auf. §. 8109. W enn Leute auf eine Art abgehen, daß man die ihnen nach der Vorschrift im voraus erfolgte Löhnung und das Brot nicht zurück erhalten kann, so kann dieses Tractament passterlich zur Gebühr gebracht werden; daher auch derjenige Mann, welcher mit dem im vor­aus empfangenen Tractamente deserrirt oder in die Kriegsgefangenschaft gereich, und eher, als ihm die Löhnung und das Brot wieder gebührt, atrapirt wird oder selbst revertirt, in dem Falle, als er daS Geld und Brot bereits verzehrt hat, von dem Tage seiner Atrapirung Wann die Gebühr der ad. gängig Werdenden aufhört. • Hkth. am 18. Apr. --ö",. Was in Ansehung der vor­aus erfolgten Löhnung be» der früher abgehendcn Mannschaft zu beobachten ist. Hkth. am 18. Apr. 78.6, 2Dei6er fceé SSerpfTf.géfcöcíftr? ^erfonaíá (wí>en feinen Jfn* fprucft auf Die 93rof 5 T3orfion. t& am ,7.5J?äri 809.11359,

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