Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

53o n der Geld- und NaturaÍ -Gebnhr der Armee. 67 Preise, welcher in dem Lande für die Mannschaft vom Feldwebel abwärts bestimmt ist, erfolgt. Nur alsdann sind die im Kriege zurück gebliebenen Soldatenw-eiber zu dem Genüsse der täglichen Brot ^ Portionen geeignet wenn sie unter die oben angeführten Categorie-n aehören, und wenn sie, wie bereits suB a bemerkt worden ist, mit Kindern beladen sind, oder sich sonst keinen Nahrungsverdienst erwerben können, und wenn sie nicht etwa, wie solches bey der Landwehr der Fall seyn kann, Unterstützungen aus den Beyträgen für die zurück gebliebenen Landwehr-Familien erhalten. §. 8098. Ueberhaupt können die Weiber der bey der 'Armee dienenden Mannschaft die tägliche Brot-Portion oder das Äequivalent nur bey ihren Depots oder Reserven emvsangen. Wenn jedoch der Fall ein tritt, daß derley Weiber wegen ermangelnder Mittel zu ihren entfern­ten Depots nicht gelangen können, und dieser Umstand gehörig erwiesen wird, so unter­liegt es keinem Anstande, diesen Weibern in einem solchen Falle die Brotgebühr zu erfolgen. §. 8099. Wenn ein Mann in die Kriegsgefangenschaft verfällt, so behält das Weib die Brot- Portion in so lange, bis nicht der Mann in der Kriegsgefangenschaft verstorben oder etwa in feindliche Dienste übergetreten, oder sonst, ohne zu dem Regiment zurück zu kehren, ab­gegangen ist. Z n bem Falle, als von feinem Abgänge nichts bekannt wird, und ein solcher Mann nach geendigtem Kriege durch eine angemessene Zeit nicht zurück kehren sollte, ist sodann immer die hofkriegsräthliche Entscheidung anzusuchen, bis wie lange noch an sein zurück gebliebenes Weib die Brot-Portion erfolgt werden darf. §. 3100. Wenn ein Mann im Felde stirbt) desertirt, feindliche Dienste nimmt, ober sonst in Abgang kommt, müssen die Regimenter, Bataillone und Corps, 'sobald sie es erfahren, bem General - Commandv des Landes, wo dessen Weib sich befindet, davon die Anzeige erstatten, und die Commandanten der Depots ober der Reserven davon verständigen, damit ein sol­ches Weib bald möglichst abgefertigt und aus dem Brotgenusse gebracht werden kann. §. 3ioi. W enn die Weiber vermöge des darüber allemahl besonders zu ergehen habenden Befehles des General-Commaudo der Armee von ben Depots ober Reserven zu ihren Männern in die Winter-Quartiere gehen, werden sie von einem commissariatischen Beamten ober in dessen Ermanglung von dem Commandanten des Depots oder der Reserve vevibirt, und ihnen ohne Unterschied, ob sie Kinder haben ober nicht, täglich 2 Kreuzer erfolgt. Auf jeden Tag werden 2 Meilen, der vierte Tag aber als Rasttag gerechnet, und es ist der Empfang in der Revisions-Liste anzumerken. Sobald die Regimenter aus ben Winter - Quartieren in das Feld rücken, werden die Weiber auf die nähmliche Art zu den Depots ober Reserven wieder zurück geschickt. Von dem Tage an, wo sie bey den Regimentern im Winter-Quartiere eintreffen, hört das Brot- Äequivalent auf, unb dasselbe nimmt erst von dem Tage wieder den Anfang, an welchem sie zu den Depots oder Reserven zurück geschickt werden. tz. 3i02. Bey erfolgtem Frieden behalten die Weiber das Brot so lange, bis die Regimenter, Bataillone und Corps in die Quartiers - Stationen einrücken. Befinden sich jedoch derley Weiber in einer geraumen Entfernung von derjenigen Friedens-Station, in welche das Regiment, Bataillon oder Corps verlegt wird, so kann ihnen eine angemessene Zeit nachgesehen werden, binnen welcher sie zu ihren Regimentern Band hi. iU * Den Weibern kann auch die tägliche Brot-Portion er­folgt werden, wenn sie aus Mangel der Mittel nicht zu den entfernten Depots gelangen können. Hkth. am 18. Iun. 789. Was hinsichtlich dieser Brot- gebiihr zu beobachten ist, wenn einMann in die Kriegsgefan­genschaft gerath. Hkth. am »8. Apr. 78Z. Was hinsichtlich der Brot- Portions-Gebühr zu beobach­ten ist, wenn ein Mann stirbt, desertirt oder feindliche Dien­ste nimmt. Hkth. am 18. Apr. 755. Was zu beobachten ist, ivenn sich die Weiber auf besonderen Befehl zu ihren Männern in die Win ter-Quartiere begeben. Hkth. am >8. Apr. 785. Wie lange die Weiber die Brotgebühr bey erfolgtem Frie­den zu beziehen haben. Hkth. am 18. Apr. 735.

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