Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

XII. Hauptstück. LXIII. Abschnitt. 66 Ausmasi der'Tafelgelder für die Generalität im Kriege, Hkth. am 18. Apr. 785. §. 3(>94. Das Ausmaß der Tafelgelder für die commandirenden Generale im Kriege ist in dem Grbührs-Tableau Lit. A enthalten. Z u deren Verabfolgung hat jedoch immer die allerhöchste Bewilligung voraus zu gehen. Wem die Tafelgelder gebüh­ren, wennein commandirender General auf längere Bett von der Arme? abgehet. Hkth. am 18. Apr. 785. st >« 6. JTtfíV 8d»; H. 8095. Die Tafelgelder, da sie nicht als ein Theil des Gehaltes betrachtet werden können, sondern zur Bestreitung der Tafelunkosten bestimmt sind, haben nach der Natur der Sa­che demjenigen zuzukommen, der die dießfallsigen Unkosten zu bestreiten hat. W enn daher ein Commandirender auf längere Zeit auf Urlaub oder sonst abgehr, so hat er die Tafelgelder pro rata der Zeit feiner Abwesenheit seinem Stellvertreter ganz zu überlassen. LXIII. A bschnit t Von der Brotgcbiihr für die zurück bleibenden Weiber. G ebühr der täglichen Vret- Portion für die im Kriege zu­rück bleibenden Foldatcnwciber vom Feldwebel und Wachtmei­ster abwärts. Hkth. am 18. Apr. 785, §. 3096. Eine tägliche Brot - Portion gebührt: a) Den beym Ausniarsche der Regimenter in's Feld beym Depot oder bey der Reserve zurück bleibenden, zur Militär-Jurisdiction gehörigen Soldatenweibern vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts ohne Unterschied, ob deren Männer Aus- oder Jnländer- Capitulanten oder Nicht-Capirulanten sind, wenn sie Kinder haben, oder sonst sich keinen Nahrungsverdienst erwerben können. Für die Weiber der im Fel­de stehenden Trompeter von der Cavallerie. Htrh. am3. März 8,4. I io36. Fü r die Weiber der von Re­gimentern zu den Feldspi ätern übersetzten Mannschaft. Hkth.am 1 i.März 812. L 155g. „ ,, 28. Frb. g>3. O 783. «, „ iS,3ul. 8i5. L 3o46. b) Den bey den Reserve-Escadronen der Cavallerie-Regimenter zurück bleibenden Wei­bern der im Felde stehenden Trompeter. c) Den Weibern jener Mannschaft, welche von den Regimentern zu den Feldspitälern übersetzt wird, wenn sie sich beym Depot aufhalren, da es ihre Verhältnisse nicht ändern kann, daß ihre Männer wegen ihrer eingetretenen geringen Eignung für den Feldkriegsdienst, anstatt mit dem Regiment auszurücken, unmittelbar eine andere Dienstesbestimmung erhalten haben. Furz dlc Weiber der zurSpi-- talstienstleistimg bcorvercen Pentental- Invaliden. Hkkh.am r8.Ftb. 8,3. 11 783. ,, .. i5.3ui. 8i5. L3o46. Für die Weiber der in das Feld abrückcvden Garmkons- BataiUonen, und von derGar- «lsons < Artillerie im Felde stehenden Mannschaft. Hkth. am 18. 2ijpr. 785. " " 6. Sep. 794. Für dieWeiber. derenMänner bey der Stabs-Infanterie, den Stabs-Dragonern, der Sani- tärs - Division, ober bey der Landwehr »11 Felde dienen. Hlth. am >9. Aug. 8i3.14290. „ ,, >6. Dec« 6:3. 18802. „ 3c>. Dec. 8,3. 17034. Wann die Gebühr der rägli- cbenBrot-Portion ejntritt, und unter weichenModatitäten sol­che zu ersol;en ist. Hkth. am iö. Apr.785. d) Den Weibern der zur Feldspitalsdienstleistung beorderten Patental-Jnvaliden, wenn sich diese Invaliden nicht erst während ihres Jnvaliden-Standes verheirathet haben, son­dern wenn sie bereits während ihrer ft'ühern Dienste nach der ersten Classe verehelicht gewesen sind. e) Den Weibern von den in das Feld abrückenden Garnisons-Bataillonen, so wie den Weibern der von der Garnisons-Artillerie im Felde stehenden Mannschaft. f) Den Weibern, derenMänner bey der Stabs-Infanterie, bey den Stabs-Dragonern oder derSanitats-Division dienen, so wie den Weibern der Landwehrmänner, welche mit den Bataillonen wirklich zur Armee abgerückt sind. §. 8097. Diese tägliche Brot ^Portion wird von dem Tage, an welchem das Regiment, Bataillon oder Corps in das Feld ausmarschirt, in natura oder wo, diese Abgabe in natura nicht thunlich ist, in dem Aequivalent pr. 2 Kreuzer, oder rücksichtlich in jenem Reluitions-

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